[WerbK] Aufteilung Reisekosten beruflich/privat

Hallo,

eine Nachfrage zu Reisekosten (in den Werbungskosten) - über Infos würde ich mich sehr freuen, vielen Dank schon jetzt.

Angenommen eine Auslandsreise ist beruflich bedingt (z.B. Fortbildung oder Kongress). Weiter angenommen, der Arbeitnehmer hängt an die beruflichen Tage noch eine private Rundreise an.

Nach BFH Rechtsprechung (Beschluss vom 20. Juli 2006 VI R 94/01) wären die Reisekosten anteilig als WerbK zu berücksichtigen - und zwar alles, was sich exakt dem Beruf zuordnen lässt ganz, alles andere anteilig.

Hier nun die Frage: Im Urteil geht der BFH was die Flugkosten angeht von einer „gemischten Veranlassung“ aus und ordnet diese anteiligt nach berufl/privaten Reisetagen den WerbK zu. Wäre dies auch im o.g. Beispielfall so, obgleich die Veranlassung ja rein beruflich war (Fortbild./Kongress), also der Flug auf jeden Fall auch dann gebucht und bezahlt worden wäre, wenn keine privaten Tage angehängt worden wären?

Vielen Dank
und viele Grüße
Frank

Wäre dies auch im o.g. Beispielfall so,

Ja

Hallo,

danke für Deine Antwort.

Wäre dies auch im o.g. Beispielfall so,

Ja

Begründung? Bei der Lektüre des Urteilstextes wurde stets nur auf die gemischte Veranlassung abgehoben - ist ja eine sehr spezifische Definition von „Veranlassung“.

Viele Grüße
Frank

Naja, der Flug wurde ja auch genutzt, um an das Ferienziel zu kommen.
Der Flug ist das klassische Beispiel der gemischten Aufwendungen.

Hallo Clematis,

Naja, der Flug wurde ja auch genutzt, um an das Ferienziel zu
kommen.
Der Flug ist das klassische Beispiel der gemischten
Aufwendungen.

Eben da stolpere ich immer drüber - das „gemischt veranlasst“.

Denn die Veranlassung ist ja hier der berufliche Anlass.

Wenn jemand beispielsweise für Dienstfahrt ein Auto mieten muss, ist der Mietpreis auch derselbe, egal ob er noch 50km Umweg zu Freunden macht, lediglich Sprit wäre höher. Beim Flugzeug ist der Preis gleich, ob man jetzt ein paar Tage später zurückfliegt oder nicht (lässt sich anhand der Buchungsabfrage für beide Tage ja nachweisen).

Viele Grüße
Frank

Naja, irgendwie muss man ja aber auch an den Urlaubsort kommen-und das mit dem Flieger in diesem Fall.
Der Flieger transportiert also nicht nur zur Dienstreise, sondern auch zum Urlaubsort.

Wie definiert das FA die ‚Veranlassung‘
Hallo,

Der Flieger transportiert also nicht nur zur Dienstreise,
sondern auch zum Urlaubsort.

Das ist mir schon klar - aber es geht mir ja um die „Veranlassung“, den Ort aufzusuchen, und das ist ja hier die Dienstreise.

Wenn jemand normal ins Büro fährt, aber nach der Arbeit noch mit Freunden vor Ort Essen geht und dann vom Büro zurückfährt, spricht ja auch niemand davon, die Fahrt zwischen Wohnung und Arbeitsstätte sei plötzlich privat mitveranlasst gewesen…

Viele Grüße
Frank

PS: Also angenommen reine Dienstreise, 3 Tage, z.B. Kongressbesuch:

400€ Hinreise
300€ Hotel
100€ Kongressgebühr
400€ Rückreise
= 1600€ Gesamtkosten, voll als WerbK abziehbar

aber wenn der Stpfl jetzt 2 Tage dran hängt um Freunde zu besuchen, weil er durch den Kongress ja eh vor Ort ist:

gleiche 400€ Hinreise
jetzt 500€ Hotel (davon 300€ beruflich)
gleiche 100€ Kongressgebühr
gleiche 400€ Rückreise
= 1800€ Gesamtkosten

darin eben die 200€ Extra-Hotelkosten für die beiden Zusatznächte

aber auf einmal sollen nicht mehr 1600€ WerbK sein sondern nur noch 880€ (weil die Reisekosten nach 3/5 der Tage aufgeteilt werden).

Dabei ist und bleibt die „Veranlassung“ für den Besuch an jenem Ort ja der Kongress.

Wenn jemand normal ins Büro fährt, aber nach der Arbeit noch
mit Freunden vor Ort Essen geht und dann vom Büro zurückfährt,
spricht ja auch niemand davon, die Fahrt zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte sei plötzlich privat mitveranlasst gewesen…

Das liegt aber an der Entfernungspauschale, die nur für Fahrten Wohnung-Arbeit gilt, und eben anderen Regeln folgt als die Dienstreise.