darf ein dauerhaft geparkter Anhänger i.g.O. mit Werbung versehen werden?
§ 12 III StVO lass ich mal hierbei außer Betrachtung, da es mir ausschließlich um die Werbung geht. Oder anders gefragt,bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis (z.b. nach dem LSTRG) für einen mit Werbung versehenen Anhänger?
Oder anders
gefragt,bedarf es einer Sondernutzungserlaubnis (z.b. nach dem
LSTRG) für einen mit Werbung versehenen Anhänger?
Das kommt darauf an, wie der Anhänger verwendet werden soll. Wird er ganz normal zum Transport verwendet, schadet die zusätzlich Werbung jedenfalls straßenrechtlich nichts. Wird der Anhänger aber im Verkerhsraum zum Zwecke der Werbung und nicht der Fortbewegung abgestellt, liegt eine erlaubnispflichtige Sondernutzung vor.
Der Anhänger wird nicht als Tansportmittel genutzt. Er wird an der Kreuzung aufgestellt und die Werbung weißt auf ein Geschäft in der Nähe hin.
Ein Verstoß gegen das UWG dürfte nicht vorliegen oder? Oder könnte etwas anderes gelten, wenn auf ein Erotikgeschäft hingewiesen werden würde (z.B. § 7 I UWG)?
ich kann mich an ein BGH Urteil von 2006 erinnern, wonach jedenfalls kein Verstoß gegen das UWG deshalb vorliegt, weil auch keine Sondernutzungserlaubnis vorliegt. Denn das Wegerecht regele den Straßenverkehr und nicht den Wettbewerb.
Stellt sich also nur die Frage, ob eine Erotikwerbung eine unzumutbare Belästigung iSd § 7 I UWG darstellen könnte.
ich kann mich an ein BGH Urteil von 2006 erinnern, wonach
jedenfalls kein Verstoß gegen das UWG deshalb vorliegt, weil
auch keine Sondernutzungserlaubnis vorliegt. Denn das
Wegerecht regele den Straßenverkehr und nicht den Wettbewerb.
Das ist richtig. Das eine hat mit dem anderen rein garnichts zu tun.
Stellt sich also nur die Frage, ob eine Erotikwerbung eine
unzumutbare Belästigung iSd § 7 I UWG darstellen könnte.
Stellt sich also nur die Frage, ob eine Erotikwerbung eine
unzumutbare Belästigung iSd § 7 I UWG darstellen könnte.
Diese Frage ist wesentlich akademischer als die nach der Sondernutzungserlaubnis. Denn in jedem Bundesland (dieses wurde im UP trotz dem ganz richtigen Hinweis auf landesrechtliche Vorschriften ja verschwiegen) wird ein im öffentlichen Verkehrsraum offenkundig zu Werbezwecken dauerhaft abgestelltes Fahrzeug binnen weniger Wochen die Ordnungsbehörde auf den Plan rufen. Die Polizeistreifen fahren ja nicht nur zum Spaß oder mit Augenbinde durch ihr Revier.
nach meiner Info darf ein Anhänger(also ohne Zugfahrzeug) unabhängig von Werbeaufschriften überhaupt nicht dauerhaft auf öffentlichen Straßen abgestellt werden.
Es gibt eine Höchstparkdauer,dann müsste er umgesetzt werden.
Anhänger muss trotzdem zugelassen sein und ein Kennzeichen und HU haben.