Werbung mit sogenannten 'Lockvogelangeboten'?

Hallo,

ich habe schon mehrfach Beiträge über sogenannte „Lockvogelangebote“ im Internet gelesen.
Beschrieben werden beispielsweise Fälle, wo Händler in Prospekten mit einem Angebot werben, dieses aber tatsächlich NICHT zum angegebenen Zeitpunkt und darüber hinaus verfügbar machen.
Was mir nicht ganz klar ist: Wann handelt es sich konkret um ein sogenanntes „Lockvogelangebot“ und mit welchen Konsequenzen hat der so bzw. damit Werbende im Einzelfall zu rechnen?

Vielen Dank für die Antworten im voraus,

ganzschlau :smile:

also, den Begriff „Lockvogelangebot“ gibt es meiner Meinung nach im Gesetz nicht - die Praxis ist so: Du läufst in einen grossen Elektromarkt, weil das Navi dort 69 Euro kostet. Ist natürlich vergriffen, weil die Kunden vor Dir gleich je 3 Stück mitnahmen. Du ärgerst Dich…

der -ich glaub- BGH hat schon vor längerer Zeit entschieden, dass Lockangebote verboten sind

ein beworbener Artikel MUSS vorrätig oder nachbestellbar sein, mindestens einige Tage und auch der Satz „solange Vorrat reicht“ u.ä. ändert daran nix
wenn ein Händler sich partout querstellt (und sich unsinnigerweise Kunden vergrault…) kann er wohl z.B. von der Verbraucherzentrale eine Unterlassungsklage erhalten, die im Wiederholungsfall schmerzliche Geldstrafen nach sich zieht
wie das aber im Detail abläuft, weiss ich nicht

und es gibt tatsächlich z.B. ALDI-Märkte, deren Angestellten Kundennachfragen völlig wurscht sind - man ist ja nur ein einzelner, der zählt nicht
wohl aber müssen auch diese Menschen eine Kontaktadresse mitteilen, bei der man sich entsprechend beschweren kann - hilft meistens!

Gruss, Helge

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