Hallo Peer,
Telefonwerbung ist in Deutschland grundsätzlich verboten, außer: Du hast Dich damit ausdrücklich einverstanden erklärt.
Wenn ich
mir keine Geheimnummer gewben würde, müsse ich mit diesen
Anrufen leben!
So ein Schwachsinn! Die Dame sollte sich mal über die Rechtslage informieren:
http://www.ihk-muenster.de/handel/Telemarketing1.cfm…
http://www.sakowski.de/verbr-r/verbr-r18.html
Sind diese Anrufe nicht ein Eingriff in meine Privatsphäre
Oh ja, das sind sie. Hier ein Zitat aus dem Urteil des BGH - XI ZR 76/98 - vom 16. März 1999:
_Wegen der massiven Beeinträchtigungen für die Zielpersonen und im Hinblick auf die Nachahmungsgefahr hat der l. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung (vgl. BGHZ 54, 188, 190 ff.; 113, 282, 283 f.; BGH, Urteil vom 8. Juni 1989 - I ZR 178/87, NJW 1989, 2820; Urteil vom 16. Dezember 1993 - I ZR 285/91, NJW 1994, 1071, 1072; Urteil vom 8. Dezember 1994 - I ZR 189/92, NJW-RR 1995, 613 f.) die Telefonwerbung im privaten Bereich sogar grundsätzlich als mit den guten Sitten des Wettbewerbs unvereinbar angesehen und einen Verstoß gegen § 1 UWG bejaht, wenn nicht der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat. Diese Beurteilung stützt sich vor allem auf die Erwägung, daß der Schutz der Individualsphäre vorrangig gegenüber dem wirtschaftlichen Gewinnstreben von Wettbewerbern ist und daß die berechtigten Interessen der gewerblichen Wirtschaft, ihre Produkte werbemäßig anzupreisen, es angesichts der Vielfalt der Werbemethoden nicht erfordern, mit Werbemaßnahmen auch in den privaten Bereich des umworbenen Verbrauchers einzudringen.
Nach Auffassung des erkennenden Senats gelten diese Grundsätze nicht nur im Verhältnis von Wettbewerbern untereinander, sondern erst recht für die Zulässigkeit der Telefonwerbung gegenüber dem in seiner Privatsphäre zu schützenden Werbeadressaten selbst. Das Erfordernis eines ausdrücklichen oder konkludenten Einverständnisses schließt eine Herbeiführung der „Einverständniserklärung“ durch Allgemeine Geschäftsbedingungen aus. Jede andere Sicht der Dinge würde Wettbewerber zu einer entsprechenden Angleichung ihrer Geschäftsbedingungen ermuntern und zu eben der massiven Belästigung führen, der das Erfordernis des ausdrücklichen oder zumindest konkludenten Einverständnisses entgegenwirken soll. Sie würde darüber hin aus dem Schutzgedanken des §1 UWG widersprechen._
Wirksam ist z. B. der Eintrag in die Robinsonliste: http://www.robinsonliste.de/; da kannst Du selbst festlegen, gegen welche Werbearten Du Dich schützen willst. Und hier noch eine wirklich putzige Idee für den Umgang mit den Telefon-Terroristen: http://home.snafu.de/rro/telefonwerbung/index.html. *grins*
Beste Grüße
Tessa