Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitstätte sind Fahrten zur „regelmäßigen“ Arbeitsstätte.
Gelegentliche Fahrten zu anderen Orten sind bei ausschließlich beruflicher Veranlassung (!) Dienstreisen.
Für Dienstreisen gelten Kilometersätze von 0,30 EUR/km (früher 0,58DM/km), die durch die Entfernungspauschale nicht gedeckt sein können, da es sich nicht um Fahrten Wohnung-Arbeitstätte iSd. § 9 Abs.1 S.3 Nr.4 EStG handelt.