Werbungskosten bei privater Garage und Dienstwagen

Hallo,

ein Unternehmen stellt einen Mitarbeiter ein Dienstfahrzeug zur unbeschränkten privaten Nutzung zur Verfügung. Der Mitarbeiter versteuert den Vorteil nach der Ein-Prozent-Methode.

Laut Urteil vom 16. Februar 2005 - VI R 37/04 sind mit der pauschalen Nutzungswertberechnung die Kosten für Garagenmieten am Wohnort als Betriebsausgaben absetzbar.
http://www.handelsblatt.com/news/Recht-Steuern/Meldu…

Wenn das Unternehmen für dem Mitarbeiter am Wohnort keinen Parkplatz mietet, und der Mitarbeiter das Fahrzeug auf seinem Privatparkplatz am Wohnort abstellt, müßte dies in der Folge bedeuten, dass der Mitarbeiter die Miete (bzw. bei Eigentum die Abnutzung und die Zinsen und sonstige anfallende Kosten) für den privaten Parkplatz als Werbungskosten absetzen kann.

Ist dieser Schluß richtig? Gilt das Urteil aus 2005 auch noch für die Veranlagungszeiträume 2007 und 2008?

Viele Grüße
Andi

Wenn das Unternehmen für dem Mitarbeiter am Wohnort keinen
Parkplatz mietet, und der Mitarbeiter das Fahrzeug auf seinem
Privatparkplatz am Wohnort abstellt, müßte dies in der Folge
bedeuten, dass der Mitarbeiter die Miete (bzw. bei Eigentum
die Abnutzung und die Zinsen und sonstige anfallende Kosten)
für den privaten Parkplatz als Werbungskosten absetzen kann.

Und wie will der Mitarbeiter nachweisen, wieviel Prozent der Kosten beruflich und privat veranlasst sind? Also so nach dem Motto: Heute parke ich bei mir zu Hause betrieblich, morgen parke ich aber privat?

Grüße

Stefan

Und wie will der Mitarbeiter nachweisen, wieviel Prozent der
Kosten beruflich und privat veranlasst sind? Also so nach dem
Motto: Heute parke ich bei mir zu Hause betrieblich, morgen
parke ich aber privat?

Hallo Christian,

ich denke, da haben wir uns missverstanden.

Durch Anwendung der Ein-Prozent-Regel sind diverse Kosten für den Arbeitnehmer abgegolten. Dies sind u. a. Benzinkosten, Inspektionen, Versicherungen, aber laut Urteil vom BFH auch die Kosten für die Garagenmiete am Wohnort. Der Arbeitgeber kann diese Kosten als Betriebsausgaben absetzen, der Arbeitnehmer versteuert dafür ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil.

Meine Frage anders formuliert ist: Wenn der Arbeitnehmer ein Prozent des Listenpreises als geldwerten Vorteil verteuert, der Arbeitgeber teilweise Kosten nicht erstattet (z. B. Garagenmiete am Wohnort) und der Arbeitnehmer diese privat (also nach Steuern, netto) trägt, kann er diese Kosten dann also Werbungskosten absetzen?

Viele Grüße
Andi

Der Arbeitnehmer kann selbst getragene Kosten nicht als Werbungskosten abziehen, das ginge nur bei der Fahrtenbuch-Methode, vgl. BFH vom 18.10.2007 VI R 57/06.

Grüße

Stefan