Hallo Zusammen,
ich habe im Internet erfahren, dass Studenten ihre Kosten für das Erststudium absetzen dürfen.
Die Kosten für das Studium können als Werbungskosten (mit einem Antrag auf Feststellung eines Verlustvortrag) geltend gemacht werden. Dies geht auf jeden Fall bis zum Jahr 2003 (Ab 2004 können die Kosten nur noch als Sonderausgaben in Ansatz gebracht werden).
Weiterhin steht dort, dass dieser Antrag auf Verlustvortrag zeitlich unbegrenzt gestellt werden kann.
Meine Frage wäre nun:
Ist dies korrekt oder gibt es hier ein festgesetzte Frist, um diese Kosten in Ansatz zu bringen? Laute dem Artikel kann der Antrag zeitlich unbegrenzt gestellt werden, solange der Steuerbescheid für das entsprechende Jahr noch nicht rechtskräftig ist.
Gruß Christoph
§ 12 Abs. 5 EStG gibt dazu Auskunft.
Das Erststudium únd die damit verbundenen Kosten sind nicht abzugsfähige Ausgaben.
Hallo Sören,
dass mit § 12 Abs. 5 EStG gilt doch aber erst ab 2004 oder nicht?
Meines Wissens nach sind bis Ende 2003 die Studienkosten als Werbungskosten absetzbar (siehe Az. VI R 26/05).
Das ist richtig, dass der § 12 Nr. 5 in 2003 noch garnicht existierte.
Wer jedoch das Glück hat, diese Kosten tatsächlich als Verlust festgestellt zu bekommen, der soll sich bei mir melden.
Diese Urteile sind eine Sache und auch das, was findige Steuerfachleute daraus entnehmen.
Wenn aber die Finanzbehörden hierzu die Urteile nicht im Bundessteuerblatt II veröffentlichen bleiben Sie einzig und allein Einzelfallentscheidungen, die nicht auf gleichgelagerte Fälle anzuwenden sind.
Und so ist es auch bei den Studienkosten als Werbungskosten.
Ab 2007 ist diese „Lücke“ des Gesetzes jedoch wieder geschlossen.
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