Werbungskosten für Erststudium

Ist es möglich, jetzt noch für die Jahre 1994 bis 2000 nachträglich Werbungskosten aus diesen Jahren, welche für ein Erststudium angefallen sind, irgendwie (als Verlustvortrag?) festsetzen zu lassen, um sie bei Steuerfestsetzungen ab 2001 geltend zu machen und wenn ja, wie ?

Frage ergab sich im Hinblick auf eine neue Entscheidung des BFH.

Grüße

Nein, natürlich nicht.
Nachträglich geht sowas nie.

Das wäre ja ein Chaos sondersgleichen, denn ich gehe mal davon aus, dein Steuerbescheid für 2001 wird schon rechtskräftig sein, würdest du den jetzt wirklich gerne nochmals machen wollen?

Ich verstehe die Aufregung sowieso nicht, gibt es denn nur privilegierte Studenten die überhaupt gar nicht nebenbei jobben gegangen sind? Dann ist nämlich nix mit Verlustvortrag…

Hallo,

Ist es möglich, jetzt noch für die Jahre 1994 bis 2000 nachträglich Werbungskosten aus diesen Jahren, welche für ein Erststudium angefallen sind, irgendwie (als Verlustvortrag?) festsetzen zu lassen, um sie bei Steuerfestsetzungen ab 2001 geltend zu machen und wenn ja, wie ?

Frage ergab sich im Hinblick auf eine neue Entscheidung des BFH.

Also die Begrenzung auf 4.000€ und Definition als Sonderausgaben gilt erst seit 01.01.2004. Vorher konnte das nach BFH-Rechtssprechung noch als Werbungskosten angesetzt werden. Also entweder hast Du das damals gemacht oder nicht. Jetzt erst eine Steuererklärung abzugeben oder nachträglich ändern zu wollen, ist zu spät, die Fristen sind längst abgelaufen.

Grüße

Hmmmm, was meinen Sie mit natürlich nicht ?

Dass eine rückwirkende Geltendmachung von Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten möglich ist hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden, zuletzt diese Woche für Studienkosten ab 2004, für die Zeit zuvor ist das schon lange entschieden. Der Bundesfinanzhof hat auch entschieden, zuletzt 2010, dass Verluste aus Zeiträumen, für welche nach § 169 AO bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, trotzdem in Folgejahre vor (nach)getragen werden können.

Ich versteh das so, dass, wenn man im Studium mehr Werbungskosten (also Verluste) hatte als Einnahmen, man diese als Werbungskostenvortrag (?) / Verlustvortrag (?) festsetzen lassen kann und dann beantragen kann, zukünftig, also zum Beispiel auch 2012, diesen Verlustvortrag verrechnen zu lassen. Die Frage war - wie stellt man es an bzw. ist es möglich, Kosten aus festsetzungsverjährter Zeit (sprich derzeit alles vor 2000) feststellen zu lassen - weil Einkommenssteuerformulare für die Zeit bekommt man nicht mehr.

Fundstellen:
BFH VI R 26/05 für die Werbungskosten
BFH IX R 59/08 für den Verlustvortrag aus verjährtem Verlustentstehungsjahr

Und was privilegierte Studenten angeht - also in meinem Fall zum Beispiel 4 Jahre in einem 9qm Kellerzimmer als Kind einer alleinerziehenden Mutter dessen Vater nie Unterhalt gezahlt hat und der deshalb in der minimalst möglichen Studienzeit sein Studium durchziehen musste - und nebenher trotz wenig Zeit trotzdem noch einen (nicht einkommensteuerpflichtigen) Job an der Uni hatte.

Bin leider kein Steuerrechtler.

Ich hab halt eine Entscheidung des BFH gefunden (Az: IX R 59/08)

Da steht der Satz drin:"… denn über Grund und Höhe des rücktragbaren Verlustes wird nicht im Entstehungsjahr. sondern in dem Jahr entschieden, in dem sich der Verlustrücktrag steuerlich auswirkt. Deshalb steht einem Verlustrücktrag die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr ebenso wenig entgegen wie die Festsetzungsverjährung dieses Jahres. Die BEstandskraft erfasst nur den festgesetzten Steuerbetrag, nicht indes die Besteuerungsgrundlagen. Dasselbe gilt für die Verjährung. NAch § 47 AO erlischt durch verjährung der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis" Das ist nach § 37 Abs. 1 AO der Steueranspruch und damit die im Verlustentstehungsjahr festgesetzte Einkommenssteuer. Demgegenüber bilden Verluste nur eine Ausgangsgröße (Besteuerungsgrundlage gemöß § 157 Abs. 2 Satz 1 EStG) für die Ermittlung des in anderen Veranlagungszeiträumen wirksam werdenden Verlustabzugs".

Hallo,

Ich hab halt eine Entscheidung des BFH gefunden (Az: IX R 59/08)

Da steht der Satz drin:"… denn über Grund und Höhe des rücktragbaren Verlustes wird nicht im Entstehungsjahr. sondern in dem Jahr entschieden, in dem sich der Verlustrücktrag steuerlich auswirkt. Deshalb steht einem Verlustrücktrag die Bestandskraft der Steuerfestsetzung für das Verlustentstehungsjahr ebenso wenig entgegen wie die Festsetzungsverjährung dieses Jahres. Die BEstandskraft erfasst nur den festgesetzten Steuerbetrag, nicht indes die Besteuerungsgrundlagen. Dasselbe gilt für die Verjährung. NAch § 47 AO erlischt durch verjährung der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis" Das ist nach § 37 Abs. 1 AO der Steueranspruch und damit die im Verlustentstehungsjahr festgesetzte Einkommenssteuer. Demgegenüber bilden Verluste nur eine Ausgangsgröße (Besteuerungsgrundlage gemöß § 157 Abs. 2 Satz 1 EStG) für die Ermittlung des in anderen Veranlagungszeiträumen wirksam werdenden Verlustabzugs".

Hättest mal im Ursprungspost erwähnt werden können. Ich dachte es ging um die aktuellen Urteilen hinsichtlich der Werbungskosten eines Erststudiums http://www.bundesfinanzhof.de/pressemitteilungen?new…
Im von Dir angeführten Urteil geht es um Verlustrückträge und explizit die Frage, ob diese auch bis in Zeiträume zurückgetragen werden können, für die bereits Festsetzungsverjährung eingtreten ist. Das ist ein ganz anderes Thema als nachträgliche Steuererklärungen oder Änderungen. Wenn keine Steuererklärung für die fraglichen Jahre abgegeben worden oder die Kosten seinerzeit nicht angesetzt worden waren, ist jetzt der Zug abgefahren.

Grüße

Ist es möglich, jetzt noch für die Jahre 1994 bis 2000
nachträglich Werbungskosten aus diesen Jahren, welche für ein
Erststudium angefallen sind, irgendwie (als Verlustvortrag?)
festsetzen zu lassen, um sie bei Steuerfestsetzungen ab 2001
geltend zu machen und wenn ja, wie ?

Wenn es nicht um eine Vorläufigkeit in den Steuerbescheiden geht, das ist bei der Frage anzunehmen, dann könnten in 2011 nur noch Steuerbescheide ab 2004 in der vom Fragesteller gewünschten Weise geändert werden.

Da aber wieder keiner weiß, wie die Steuerbescheide aussehen (VdN, § 165 AO usw.) bzw. wann die Steuererklärungen abgegeben wurden, können auch keine verläßlichen Informationen gegeben werden.

Soll doch mal einer antworten, dessen Glaskugel entsprechend funktioniert…

Also weder verbindlich ja, noch verbindlich nein.

Mit freundlichen Grüßen

Ronald