Hmmmm, was meinen Sie mit natürlich nicht ?
Dass eine rückwirkende Geltendmachung von Aufwendungen für ein Erststudium als Werbungskosten möglich ist hat der Bundesfinanzhof bereits mehrfach entschieden, zuletzt diese Woche für Studienkosten ab 2004, für die Zeit zuvor ist das schon lange entschieden. Der Bundesfinanzhof hat auch entschieden, zuletzt 2010, dass Verluste aus Zeiträumen, für welche nach § 169 AO bereits Festsetzungsverjährung eingetreten ist, trotzdem in Folgejahre vor (nach)getragen werden können.
Ich versteh das so, dass, wenn man im Studium mehr Werbungskosten (also Verluste) hatte als Einnahmen, man diese als Werbungskostenvortrag (?) / Verlustvortrag (?) festsetzen lassen kann und dann beantragen kann, zukünftig, also zum Beispiel auch 2012, diesen Verlustvortrag verrechnen zu lassen. Die Frage war - wie stellt man es an bzw. ist es möglich, Kosten aus festsetzungsverjährter Zeit (sprich derzeit alles vor 2000) feststellen zu lassen - weil Einkommenssteuerformulare für die Zeit bekommt man nicht mehr.
Fundstellen:
BFH VI R 26/05 für die Werbungskosten
BFH IX R 59/08 für den Verlustvortrag aus verjährtem Verlustentstehungsjahr
Und was privilegierte Studenten angeht - also in meinem Fall zum Beispiel 4 Jahre in einem 9qm Kellerzimmer als Kind einer alleinerziehenden Mutter dessen Vater nie Unterhalt gezahlt hat und der deshalb in der minimalst möglichen Studienzeit sein Studium durchziehen musste - und nebenher trotz wenig Zeit trotzdem noch einen (nicht einkommensteuerpflichtigen) Job an der Uni hatte.