Werbungskosten im Folgejahr noch anrechnungsfähig?

Hallo Zusammen,

folgendes Problem stellt sich mir:

Ich habe 2009 eine schulische Vollzeitweiterbildung (gleich zu setzen mit einer Meisterausbildung) angefangen, diese dauerte von Januar bis August 2009. In den restlichen 4 1/2 Monaten verdiente ich zwar wieder ‚normales‘ Gehalt, dieser Zeitraum wird aber als zur Ausbildung gehörige Praktikumsphase vom Gesetzgeber betitelt.

Soo…nun lieg ich natürlich in diesen 4 1/2 Monaten trotzdem unter der Lohnsteuergrenze, heißt: in diesem Jahr wären die fast 10 000 Euro für die Ausbildung eh nicht mehr als Werbungskosten anrechenbar.

Weiß jemand ob es in solchen Fällen ähnliche Lösungen wie z.B. für Studenten gibt, die das Ganze ja auch ‚aufsparen‘ können?

(Die Erklärung für meinen Frust geht daher, dass diese Kurse alle 3 Monate starten, wäre mir das also früher bewusst gewesen, hätte ich natürlich einen Kurs belegt in dem ich erst im Februar des Folgejahres fertig geworden wär und hätte 10 Monate Lohnsteuer zum Anrechnen gehabt)

Liebe Grüße und vielen Dank schonmal im Voraus

Hallo!
Hier kann ich leider nicht weiterhelfen. Wahrscheinlich wäre es besser, einen Steuerberater zu kontaktieren. Wünsche weiterhin viel Erfolg bei der Recherche und vor allem, dass sich zufriedenstellende Antworten finden.
Schönes Wochenende noch.
Herzliche Grüße
Anke

hallo,

das problem ist gar nicht so groß: wenn du in einem steuerjahr werbungskosten hast, die berufsbedingt sind, diese aber nicht voll absetzen kannst, weil dein einkommen nicht hoch genug war (du also nicht genug steuern gezahlt hast, um das zu kompensieren), kannst du beim fa beantragen, diesen „verlust“ in die folgejahre vorzutragen.
was dann in dem einen jahr nicht mehr durch die steuer abgedeckt wird, wird komplett in die folgejahre übertragen, und zwar solange, bis der differenzbetrag weg ist. das geht bis zu 100% der ausgaben in einem jahr.
antrag beim fa kann man formlos stellen; ansonsten sind die eintragungen der werbungskosten ganz normal vorzunehmen.

saludos, borito

Hallo, Du kannst Im zuge deiner Einkommensteuererklärung einen Antrag auf Verlustvortrag für das nächste Jahr stellen, dann werden die Beträge in diesem Jahr als ausgaben angerechnet.
Gruss Hermann

Hallo, leider kann ich nicht weiterhelfen, aber es würde mich schon sehr erstaunen, falls es möglich wäre.
Gruß

Hallo,

soweit mir bekannt ist, können Werbungskosten nur für das Jahr angerechnet werden, indem sie angefallen sind.
Anders sieht das bei außergewöhnlichen Belastungen aus. Da wirken sich Rückzahlungen oder Zuschüsse erst in dem Jahr aus, in dem sie kommen, auch wenn es zur Rechnung aus dem Vorjahr gehört.

Gruß Ina

Hallo, kann ich leider nicht seriös beantworten. Gruss, W.

Sorry, das ist wohl eher etwas für Steuerberater.
gruß

Hallo,
Da solltest du vielleicht einen Steuerberater befragen.
Gruß
Beate

Hallo viva01,

sieh dir einmal den nachfolgenden Sachverhalt an, ich denke das könnte dir helfen.

LG Ines

Es war ein stetes Hin und Her in den vergangenen Jahren: Erst durften Absolventen ihre Studienkosten voll von der Steuer des ersten Jahres im Job absetzen, dann nicht mehr, dann gab es ein paar Klagen. Inzwischen ist das Geld, das man fürs Studium zahlt, nicht mehr Teil der „Werbungskosten“, sondern eine so genannte „Sonderausgabe“. Trotzdem: Wer sich rechtzeitig informiert, kann dank der Studienkosten Geld sparen.
Aktuelle Infos zur Absetzbarkeit der Studienkosten

Es gibt neue Hoffnung: Ende Oktober 2011 hat die Bundesregierung das Urteil des Bundesfinanzhofs ausgehebelt, Studienkosten konnten also doch nicht abgesetzt werden. Die Koalition hatte nur die Möglichkeit erweitert, Ausbildungskosten als Sonderausgaben abzusetzen. Die Obergrenze wurde zum 1.1. 2012 von 4.000 Euro auf 6.000 heraufgesetzt. Sie können aber nicht auf spätere Jahre vorgetragen werden.

Momentan - also im März 2012 - ist ein neues Musterverfahren anhängig. Wenn du dein Studium von der Steuer absetzen willst, solltest du dich an dieses Verfahren „dranhängen“. Dazu machst du für 2011 eine Steuererklärung und reichst sie beim Finanzamt ein. Auf der ersten Seite des Mantelbogens kreuzt du die „Erklärung zur Feststellung des verbleibenden Verlustvortrags“ an. Dort listest du die Studienkosten auf - als vorab entstandene Werbungskosten. Das Finanzamt wird das wahrscheinlich ablehnen. Daraufhin muss du Einspruch einlegen mit Verweis auf das Musterverfahren. Die Steuererklärung ruht dann bis zur Entscheidung.
Alternative A: Sonderausgabe Studium

Studienkosten sind jetzt „Sonderausgaben“, also Aufwendungen, die weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben sind. Maximal 6.000 Euro pro Jahr sind nun absetzbar - und zwar nur in dem Jahr, in dem sie aufgewendet werden. Wer während des Studiums also unter der magischen Einkommensgrenze von 7.664 Euro pro Jahr bleibt, dem gehen diese Sonderausgaben verloren.
Deine Eltern zahlen? Pech für dich

Wer mehr verdient, das Studium aber von den Eltern finanziert bekommt, hat ebenfalls Pech gehabt. In diesem Fall darf er die Kosten nicht absetzen, weil er sie ja nicht selbst bezahlt, und die Eltern dürfen das auch nicht, da es nicht ihre Ausbildung ist.
Alternative B: Hoffnung auf Werbungskosten

Offiziell wurde die Möglichkeit, Studienkosten als Werbungskosten abzusetzen, zwar abgeschafft. Vielleicht muss der Steuergesetzgeber hier aber nachbessern: Derzeit (2012) sind nämlich mehrere Verfahren zu dieser Frage vor dem Bundesfinanzhof anhängig. Das bedeutet: Studenten sollten für alle Jahre ab einschließlich 2005 eine Steuererklärung einreichen, auch wenn sie nichts oder wenig verdienen. Die Studienausgaben werden als Werbungskosten deklariert.
Einspruch einlegen - so geht’s

Gegen den Steuerbescheid des Finanzamts, das diese Werbungskosten nicht anerkennt, wird dann Einspruch eingelegt - mit dem Hinweis darauf, dass die Ausgaben Werbungs- und keine Sonderkosten sind und (nicht vergessen!) mit Verweis auf die anhängigen Verfahren (Aktenzeichen: VI R 79/06, VI R 6/07, VI R 14/07, VI R 31/07, VI R 49/07). Solange die nämlich nicht abgeschlossen sind, ruht der Einspruch - und wenn sie zugunsten der Studenten entschieden werden, liegen die passenden Steuererklärungen bereits vor. Wer bis dahin nach der Sonderkosten-Regelung abgerechnet hat, kann nachträglich nicht mehr auf die Werbungskosten-Variante umschwenken.

Hallo, leider kann ich dazu nichts sagen.

Manfred Schröder
www.alphaSales.de

Hallo,

dann mach doch für die Zeit trotzdem eine Lohnsteuererklärung, dann bekommst Du einen Bescheid über Verlustvortrag (oder so ähnlich), den kannst Du bei der nächsten Steuererklärung miteinreichen. Das meinst Du wahrscheinlich mit ‚aufsparen‘.
Also kein Drama.

Viele Grüße

Paola

Hallo,

es besteht grundsätzlich die Möglichkeit eines Verlust-Vortrags. Die Voraussetzungen dafür könnten vorliegen, müssten aber genau von einem Steuerberater oder Lohnsteuerhilfeverein geprüft werden.

MfG
Sascha Matussek

Habe hier leider keine Antwort parat.
trotzdem viel Glück
Dieter

Kann ich leider nicht beantworten

Viele Grüße
Lukas

Kann ich leider nicht beantworten