Werbungskosten - Morgens andere Wohnung als Abends

Hallo zusammen!
Ich beschäftige mich gerade mit meiner Steuerbescheinigung.
Zunächst einmal meine Situation.
Ich fahre Montags von meiner Heimat (Mittelpunkt des Lebensinteresse) zu meiner 120 km entfernten Arbeitsstätte, wo ich auch eine Wohnung habe. Mittwochs fahre ich zurück zu meiner Familie um Donnerstagmorgens wieder zur Arbeitsstätte zu fahren. Freitags nach Feierabend fahre ich dann von der Arbeitsstätte wieder zu meiner Familie =) In der Zwischenzeit pendle ich zw meiner Arbeitsstätte und meinem Wohnsitz vor Ort.
Letztes Jahr habe ich es so gemacht, dass ich zwei „Familienfahrten“ die Woche geltend gemacht habe, Montags und Mittwochs, also immer die „Hinfahrt“ weil ja immer nur die einfache Fahrt zählt. Jedoch habe ich mir nun überlegt, dass ich an den Arbeitstagen, an denen ich in die Heimat fahre, immer nur eine weite Strecke habe. Die andere Fahrt am Arbeitstag geht ja immer an meine Wohnung vor Ort. Damit müsste ich dann eigentlich 4 „Familienfahrten“ die Woche gelten machen können!? Lieg ich da richtig?

Ich hoffe meine Fragestellung ist einigermaßen verständlich.

Vielen Dank im Vorraus.
Mfg
Gerry

Ich verstehe den Sachverhalt so:

H ist der von der Arbeitsstätte weiter entfernte Wohnort in der Heimat bei der Familie. Hier liegt der Lebensmittelpunkt.

O ist der Wohnort bei der Arbeitsstätte. O liegt näher am Arbeitsplatz als H.

Maßgebend sind hier die Bestimmungen von § 9 Absatz 1 Satz 3 Nr. 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG), welche die Entfernungspauschale regelt.

Das Gesetz sagt zum Fall der Entfernungspauschale: „Zur Abgeltung dieser Aufwendungen ist für jeden Arbeitstag, an dem der Arbeitnehmer die regelmäßige Arbeitsstätte aufsucht, eine Entfernungspauschale für jeden vollen Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte von 0,30 Euro anzusetzen“

Ganz einfach ausgedrückt gilt:

Fährt der Arbeitnehmer von O aus zur Arbeitsstätte, dann berechnet sich für jeden Tag an dem er dies tut die Entfernungspauschale durch die Formel:

(einfache Entfernung zwischen O und Arbeitsstätte) x 30 cent x (Anzahl der Arbeitstage an dem von O aus gefahren wurde) = Entfernungspauschale

Das Gesetz sagt zum Fall mehrerer Wohnungen: „Hat ein Arbeitnehmer mehrere Wohnungen, so sind die Wege von einer Wohnung, die nicht der regelmäßigen Arbeitsstätte am nächsten liegt, nur zu berücksichtigen, wenn sie den Mittelpunkt der Lebensinteressen des Arbeitnehmers bildet und nicht nur gelegentlich aufgesucht wird;“

Ganz einfach ausgedrückt gilt:

Da H der Mittelpunkt der Lebensinteressen ist (Familienwohnsitz!) und der Arbeitnehmer sich dort regelmäßig aufhält (Familienheimfahrten fanden im Kalenderjahr MINDESTENS 6 Mal statt, Einkommensteuerrichtlinie EStR 9.10 Absatz 1 Satz 5) ist für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer von H aus zur Arbeitsstätte fährt, die Entfernungspauschale durch folgende Formel zu berechnen:

(einfache Entfernung zwischen H und Arbeitsstätte) x 30 cent x (Anzahl der Arbeitstage an dem von H aus gefahren wurde) = Entfernungspauschale

Beide Entfernungspauschalen werden dann addiert und als Werbungskosten angesetzt.

Praktisch werden in der Anlage N nur die Arbeitstage und die Entfernungen eingetragen und die Formeln berechnet dann das Finanzamt.

Hallo Gerry,
ich verstehe deine Fragestellung nicht so ganz. Wie du auf 4 Fahrten kommst ist mir nicht klar. Grundsätzlich handelt es sich im Sinne der doppelten Haushaltsführung jedoch um 2 Heimfahrten, jeweils Mittwochs und Freitags.
Inwieweit es überhaupt möglich, 2 Heimfahrten geltend zu machen, kann ich dir leider im Detail nicht sagen.
Grüße