Werbungskosten Musikinstrumente

Hallo,
ich werde ab 2011 mir eine Steuernummer beim FA holen und Rechnungen als Musiker stellen. Am Jahresende führe ich dann diese über Einkünfte aus Selbständiger Arbeit (freiberuflicher Musiker) ab.

Jetzt zu meiner Frage:
kann ich auch gebrauchte Musikinstrumente als Werbungskosten mit einbringen? Ich kaufe mir ein gebrauchtes Instrument und bekomme aber die OriginalRechnung dazu?
Bsp: ich kaufe mir im Januar 2011 eine Gitarre für 750 €. Der Verkäufer gibt mir aber die Original - Rechnung von 2009 über 1500€ (vielleicht auf seinen Namen sogar ausgestellt!). Kann ich dieses Intrument dann noch angeben bei den Werbungskosten?

Im Voraus danke für eure Antworten

Hallo Daniel,
Instrumente kannst du als Musiker natürlich als Werbungskosten geltend machen! Je nachdem wie teuer sie sind musst du sie auch über mehrere Jahre abschreiben, so hast du jedes Jahr anteilige Werbungskosten.
Bei der gebrauchten Gitarre hilft dir die Originalrechnung aber auch nicht weiter, du benötigst zumindest eine Quittung des Verkäufers über den Preis den du tatsächlich gezahlt hast. Nur zum Vorsteuerabzug wird diese wohl nicht berechtigen, wenn du von einer Privatperson kaufst, aber ich gehe mal davon aus, dass du sowieso als Kleinunternehmer anfängst und keine Umsatzsteuer abführst?

Viele Grüße
Bounty

Hallo,

also erstmal der Hinweis daß ich keine Ahnung habe, das dies hier keine Beratung darstellt, ich keine Haftung übernehme und Du beim Steuerberater besser aufgehoben wärst.

Ich VERMUTE daß du die Instrumente natürlich als „Arbeitsmittel oder Geschäftsausstattung“ „absetzen“ kannst.
Erstmal ist der tatsächlich von Dir an den Fremden bezahlte Preis die Grundlage; dh. die alte (ursprüngliche) Rechnung ist uninteressant (kann aber super sein um den Wert des Instruments auch irgendwie vernünftig zu belegen).
Es wäre super wenn Du eine Quittung vom Verkäufer erhältst, diese sollte seine und deine Anschrift enthalten, ein Datum der Lieferung, einen Preis und was für ein Instrument. Vermutlich ist der Verkäufer „privat“ (hat also das Instrument nur zum eigenen Spaß gekauft und gespielt(wenn nicht bitte neue Anfrage)) und der Verkaufspreis enthält daher keine MwST und keine Rechnungsnummer.
Die nächste Frage ist ob Du nur für Dein Gewerbe darauf spielst (also Üben und Auftreten) oder vielleicht auch zum Teil zum privaten Spaß(ich nehme mal an nur fürs Gewerbe, sonst neue Anfrage( 10% Regelung??)). Dann kann 100% des Kaufpreises berücksichtigt werden.
Nächste Frage ist die die voraussichtliche gewöhnliche Nutzungsdauer des gebrauchten Instruments, da hat das Finanzamt üblicherweise schon irgendnen Wert…den mußt Du herausfinden…ich setzte mal 3 Jahre an, aber das ist nur VERMUTUNG. Evtl. könntest Du das so ausrechnen, daß Finanzamt korrigiert daß dann schon…
Also könntest Du bei deinem Beispiel für den Kauf im Jan 2011 das volle Jahr „abschreiben“, also bei 3 Jahren Nutzungsdauer 250,- Eur, diese 250,- würden dann Deinen Gewinn (wenns mehrer Jahre keinen Gewinn gibt, könnte es sein daß Du „liebhaberei“ betreibst) aus selbständiger Musik-Macherei reduzieren.

So sehe ich die Sache, das muß aber nicht korrekt sein!!

Viel Glück!!!

Gruß

Michl

Angesetzt werden kann natürlich nur der tatsächliche Geldfluss, alles andere wäre Betrug. Der Originalbeleg dient als Beweis, dass für den Kaufpreis ein angemessener Wert zugrunde liegt.

Hallo Daniel,
klar kannst Du ein bereits gebrauchtes Instrument als Werbungskosten geltend machen, aber mit dem Zeitwert, also nicht mit dem Neupreis und wenn Du es von einem Privatmenschen erwirbst auch ohne Vorsteuer, also brutto gleich netto.

LG Anne

Hi Daniel!

Die Anschaffung eines Musikinstrumentes – gleich ob neu oder gebraucht – dient in Ihrem Fall zum Broterwerb (Eigenbedarf) und ist somit eine steuerlich absetzbare Investition. Selbstverständlich dient die vom Verkäufer ausgehändigte Originalrechnung nur als Beweis dafür, dass der Gegenstand ggf. neu angeschafft wurde und/oder aus erster Hand ist. Also, der Kaufpreis aus 2011 ist in Ihrem Fall absetzbar und die UmSt. (UmSt.-Ausgaben werden vom Fiskus mit UmSt.-Einnahmen verrechnet) wird erstattet, sofern der Gegenstand nicht von einer Privatperson erworben wurde. Achtung! Anschaffungen von Betriebs- und Geschäftsausstattungen sollten Sie erst nach der Gewerbeanmeldung durchführen.

Die Antwort auf Ihre Frage ist kleine Rechtsberatung und somit ohne jegliches Obligo. Rechtsberatungen dürfen nach dem RDG nur begrenzt durchgeführt werden. Sprechen Sie also direkt mit Ihrem Steuerberater.

MfG - HJK

Sorry, aber da bin ich überfragt - Bin aber sicher, dass die anderen dir weiterhelfen können.

Viele Grüße