Hallo!
Angenommen ich habe im Sommer eine 3-jährige Umschulung zur Industriekauffrau abgeschlossen.
Für 2002 hatte ich eine Einkommensteuererklärung abgegeben und die mir entstandenen Kosten als Werbungskosten abgesetzt, das war nach der damaligen rechtsprechung so möglich. Das hatte das Finanzamt so akzeptiert.
Für 2003 hatte ich vor, mir durch die Werbungskosten einen Verlustvortrag ( Rücktrag geht nicht, da ist nix mehr zum rücktragen da) zu sichern.
Nun hat sich die lage ja ab 2004 verändert. Ich blicke nur nicht mehr durch, ob es nun ganz generell nicht mehr möglich ist, die Kosten für solche Umschulungen als werbungskosten abzusetzen oder ob das nur der Fall ist, wenn es sich um die erste Ausbildung handelt.
Bei mir ist es die erste mit einer vor einer kammer abgelegten prüfung abgeschlossene Prüfung. Zuvor hatte ich eine 10-jährige Familienphase, davor einen Anlernberuf und davor wiederum ein nach 6 Semester abgebrochenenes BWL-Studium.
Wäre nett wenn einer was wüsste, denn mir erzählt jeder was anderes …
Schönen gruß und danke für Aufklärung dieser natürlich rein fiktiven Frage 
Katja
Hi,
ich bin zwar kein Steuerfachmann, aber was mir bisher bekannt ist, ist, dass alle Aufwendungen, die mit dem Beruf/Ausbildung zu tun haben, als Werbungskosten angegeben werden KÖNNEN, seien es nun Fahrtkosten, Literatur, Schulungen usw.
Ich hab eine Webdesign-Schulung letztes Jahr noch voll angeben können und ging auch so durch, meine Steuer hatte damals der Lohnsteuerverein gemacht.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es dieses Jahr nicht mehr gehen sollte - warum auch nicht.
Außerdem: ANGEBEN kannst du, was du lustig bist, ob es beim FA durchgeht, ist eine ganz andere Frage.
Aber mit jeder Lohnsteuerkarte erhält man doch ein kleines Infoheftchen, da müsste es doch drinstehen.
Chris
Hallo Katja,
im „Gesetz zur Änderung der Abgabenordnung und anderer Gesetze“ vom 9.7.2004 wird rückwirkend auf den 01.01.2004 die durch zwei höchstrichterliche Urteile ins Rollen gebrachte Chose präzisiert.
Nun hat sich die lage ja ab 2004 verändert. Ich blicke nur
nicht mehr durch, ob es nun ganz generell nicht mehr möglich
ist, die Kosten für solche Umschulungen als Werbungskosten
abzusetzen oder ob das nur der Fall ist, wenn es sich um die
erste Ausbildung handelt.
Die Aufwendungen für die (jeweils) erste Ausbildung, die zu der angestrebten Qualifikation führt, sind mit Ausnahme von Ausbildungen, die im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden (z.B. bei Inspektoranwärtern), nicht mehr als Werbungskosten, sondern begrenzt auf den Betrag von 4.000 € als Sonderausgaben abziehbar. Dieses hat zur Folge, dass sie sich nur noch auswirken können, wenn der Gesamtbetrag der Einkünfte positiv ist - kein Rück- oder Vortrag.
Da eine Umschulung grundsätzlich voraussetzt, dass vor der Umschulung keine vergleichbare Qualifikation gegeben war, kein Ansatz der Aufwendungen als Werbungskosten.
Da es sich um eine „frische“ Rechtslage handelt, die bisher nicht durch die Instanzen geklagt wurde und noch nicht sehr reich mit Erlassen garniert ist, kann man sicherlich dann, wenn der Inhalt der jeweiligen Ausbildung mit der laufenden Erzielung von Einnahmen in einem thematischen Zusammenhang steht, einiges argumentieren. Wenn aber keinerlei Einkünfte da sind, die damit in Beziehung stehen, ists eindeutig: Nur der Sonderausgabenansatz kommt in Frage.
Schöne Grüße
MM
Hallo Chris,
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es dieses Jahr nicht mehr
gehen sollte - warum auch nicht.
diese Argumentation bitte ich Dich nochmal zu überdenken.
Außerdem: ANGEBEN kannst du, was du lustig bist, ob es beim FA
durchgeht, ist eine ganz andere Frage.
Es kann bei Zweifelsfällen oder interpretierbaren Situationen von einiger Bedeutung sein, wie die erste Erklärung aussieht. Nicht alles lässt sich so ohne weiteres per Einspruch nachbessern, wenn man sich zu Beginn auf etwas Unkluges festgelegt hat. Ferner kann man während des laufenden Jahres in einem gewissen Umfang (nämlich was Zahlungsströme im Nov - Februar betrifft) die Höhe des Aufwandes beeinflussen, die in ein oder ein anderes Kalenderjahr fallen.
Insofern ist „Erstmal irgendwie alles angeben“ zwar eine Möglichkeit, aber nicht immer die optimale.
Nebenbei: EStG, ESt-DV, EStR, LStR sind, auch wenn man sich ausschließlich auf N-Einkünfte beschränkt, bissel umfangreicher als das Heftchen mit Arbeitnehmertips, das von der Verwaltung verschickt wird. Möglicherweise stehen auch bei Deinem Lohnsteuerhilfeverein so nette Wanddekorationen wie der Hermann/Heuer/Raupach rum?
Schöne Grüße
MM
Hi !
In den vorherigen Antworten schwang es zwar unterschwellig immer mit, wurde aber nicht konkret gesagt: bis einschließlich 2003 ist der Abzug als Werbungskosten noch möglich, erst ab 2004 gilt das mit den Sonderausgabenabzug.
BARUL76
PS: Guck mal ein paar Fragen weiter unten. Da kam eine ähnliche Frage und auch ein paar sehr hilfreiche Antworten.