Hallo,
ich wollte es bis zuletzt nicht glauben, ab jetzt hab ichs offiziell im Gesetz (§20 EStG Abs.9 S. 1) gelesen: Bei Kapitaleinkünften ist „der Abzug der tatsächlichen Werbungskosten … ausgeschlossen.“
Was sagt ihr zu dieser Neuregelung?
Ich halte sie für unhaltbar – Dr. Gerhard Liemen übrigens auch:
http://www.deutscher-wirtschaftsbrief.de/glossar/Abg…
Aber da die gesetzliche Regelung nun mal eindeutig ist, wird man wohl seine Werbungskosten, auch wenn man ungewöhnlich hohe hat, kaum vor einem Verfassungsgerichtsurteil unterbringen. Mir würden höchstens folgende Möglichkeiten einfallen, zu denen mich eure Meinungen interessieren würden:
- Das Argument „offensichtlich unzutreffende Besteuerung“, das ja bisher vom Finanzamt schon gebraucht wird, wenn die Werbungskosten bei nichtselbständiger Arbeit auf Grund der Kilometerpauschale und zu vielen Kilometern all zu hoch werden. Dazu wird’s dann aber wohl wirklich einige 1000 € tatsächliche Werbungskosten brauchen, bis man damit zu einer Abweichung vom Gesetz kommt, oder?
- Gründung eines Gewerbebetrieb nur zur Verwaltung des eigenen Vermögens – mit dem Nachteil, dass das ganze Vermögen dann Betriebsvermögen wird um man Entnahmen versteuern muss, wenn man es privat ausgibt. Wäre so was überhaupt möglich, ist ja praktisch eine Umqualifizierung der Einkunftsart?
- Aus den Werbungskosten negative Einnahmen – aber wie?
- Den den zu zahlenden Schuldzinsen entsprechenden Anteil der Einnahmen als durchlaufenden Posten behandeln – aber wie dann die abgezogene Steuer zurückbekommen?
Was haltet ihr von diesen Ideen, fällt jemanden noch was anderes ein?
Gruß,
Markus