Fallen Ankleiden / Umziehen und Duschen in einen Produktionsbetrieb zur Arbeitszeit?
Die BGV gibt da irgendwie nichts speziefisches her.
Im Beispiel ein Luftfahrtunternemen, die Arbeiter müssen einheitliche Schutzkleidung gegen Staub, Metallspäne, Aufschrüfen etc. tragen.
Einige Sind mit Lacken oder Ölen in kontakt.
Fällt bei produktiven Mitarbeitern das Waschen, Umziehen und Hautpflege dann in die Arbeitszeit?
Fallen Ankleiden / Umziehen und Duschen in einen
Produktionsbetrieb zur Arbeitszeit?
Umkleide und Waschzeiten gehören ohne eine ausdrückliche Vereinbarung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder Arbeitsvertrag) in der Regel nicht zur Arbeitszeit im Sinne des Arbeitszeitgesetzes (BAG vom 25.4. 1962, Az 4 AZR 213/61).
Die BGV gibt da irgendwie nichts speziefisches her.
Im Beispiel ein Luftfahrtunternemen, die Arbeiter müssen
einheitliche Schutzkleidung gegen Staub, Metallspäne,
Aufschrüfen etc. tragen.
Einige Sind mit Lacken oder Ölen in kontakt.
Fällt bei produktiven Mitarbeitern das Waschen, Umziehen und
Hautpflege dann in die Arbeitszeit?
Nein
Fallen Ankleiden / Umziehen und Duschen in einen
Produktionsbetrieb zur Arbeitszeit?
Umkleide und Waschzeiten gehören ohne eine ausdrückliche
Vereinbarung (Tarifvertrag, Betriebsvereinbarung oder
Arbeitsvertrag) in der Regel nicht zur Arbeitszeit im Sinne
des Arbeitszeitgesetzes (BAG vom 25.4. 1962, Az 4 AZR 213/61).
Ausnahme wäre vermutlich nur das Nutzen von Notduschen (müsste ne BG-Verordnung sein), da da das ausziehen und duschen zur Arbeitssicherheit zählt (also wenn zB. ätzende Stoffe sich über den Arbeiter ergiessen)
Fällt bei produktiven Mitarbeitern das Waschen, Umziehen und
Hautpflege dann in die Arbeitszeit?
Nein
Manche müssen das sogar zuhause erledigen, insbes. HAutpflege.
Da gibts allenfalls ne Betriebseigene Vereinabrung, dass das umziehen noch arbeitszeit ist, duschen schon nicht mehr, es soll ja Leute geben, die darunter ne halbe Stunde zubringen.
Gruß Susanne
Soweit ich weiss ist die Regelung im Tarifvertrag geregelt. Folgender Grundsatz ist jedoch zu beachten. Der wechsel der Abreitskleidung als solches muß nicht bezahlt werden. Wird jedoch verlangt die Kleidung Anzuziehen oder dient diese als Schutzkleidung so muß der Arbeitgber eine angemessen Zeit zur Verfügung sellen um sich umzuziehen. Dein Betriebsrat weiss sicher mehr
Hi!
Folgender Grundsatz ist jedoch zu beachten. Der wechsel der
Abreitskleidung als solches muß nicht bezahlt werden. Wird
jedoch verlangt die Kleidung Anzuziehen oder dient diese als
Schutzkleidung so muß der Arbeitgber eine angemessen Zeit zur
Verfügung sellen um sich umzuziehen.
Aber nicht innerhalb der Arbeitszeit!
LG
Guido
Aber Aber
Hi!
Folgender Grundsatz ist jedoch zu beachten. Der wechsel der
Abreitskleidung als solches muß nicht bezahlt werden. Wird
jedoch verlangt die Kleidung Anzuziehen oder dient diese als
Schutzkleidung so muß der Arbeitgber eine angemessen Zeit zur
Verfügung sellen um sich umzuziehen.
Aber nicht innerhalb der Arbeitszeit!
Doch !!
Meine Frau muss sich mehrfach aus hygienischen Gründen im Krankenhaus umziehen - und das ist Arbeitszeit.
Also nicht verallgemeinern.
Christian
Verallgemeinerung!
Hi!
Folgender Grundsatz ist jedoch zu beachten. Der wechsel der
Abreitskleidung als solches muß nicht bezahlt werden. Wird
jedoch verlangt die Kleidung Anzuziehen oder dient diese als
Schutzkleidung so muß der Arbeitgber eine angemessen Zeit zur
Verfügung sellen um sich umzuziehen.
Aber nicht innerhalb der Arbeitszeit!
Doch !!
Nein!
Also nicht verallgemeinern.
Genau darum ging es mir! NICHT VERALLGEMEINERN!
Man kann diesbezüglich so ziemlich alles mit Tarifverträgen, Betriebsvereinbarungen oder Klauseln im Arbeitsvertrag regeln - mit einigen Ausnahmen gibt es da aber nichts „übergeordnetes“!
Selbst Schutzkleidung ist nicht unbedingt während der Arbeitszeit anzuziehen (siehe bspw. Bergbau).
Und da sogar „Wird
jedoch verlangt die Kleidung Anzuziehen“ als Grundsatz genannt wurde, muss ich das Beispiel des Bankmenschen nennen, der in seiner Privatzeit eher als Punk rumläuft…
LG
Guido