Ich bin seit 3,5 Jahren bei einer Sparkasse angestellt. Von der Beschäftigungszeit gerechnet habe ich eine Kündigungsfrist von 6 Wochen zum Quartalsende.
Vorher war ich 14 Jahre bei einer anderen Sparkasse, also auch im öffentlichen Dienst; daraus Kündigungsfrist 6 Monate zum Quartalsende.
Wenn ich jetzt selber kündige, liegen dann die 3,5 oder in Addition 17,5 Jahre für die Kündigungsfrist zu Grunde, sprich: habe ich 6 Wochen oder 6 Monate zum Quartalsende?
Den 14 Jahren laufenden Vertrag hatte ich auch selbst gekündigt und den Arbeitgeber gewechselt. Also nur ein Arbeitsvertrag, der läuft sein 3,5 Jahren.
Wenn ich hier aber mal schaue, steht da:
•bei der Berechnung der Beschäftigungszeit werden Vorbeschäftigungen bei anderen Arbeitgebern nach TV-L oder bei anderen öffentlich-rechtlichen Arbeitgebern anerkannt
Das verstehe ich allerdings nicht so ganz; heißt das, dass es sich addiert, weil ich von einem öffentlich-rechtlichen AG zu einem anderen gewechselt bin?
Das heißt das erst einmal ganz grundsätzlich. Wie das im Falle der Kündigung auszulegen ist, ist aber eine andere Frage. Normalerweise gibt es derartige Klauseln im Zusammenhang mit der Unkündbarkeit nach X Jahren. In welchem Zusammenhang steht denn die obige Formulierung bzw. wo steht sie überhaupt? In einer Dienstanweisung/-vereinbarung, im Arbeitsvertrag…?
Hallo,
eine Addition dieser Zeiten würde dich als Beschäftigte aber doch nur dann angehen, wenn der Arbeitgeber dich kündigen wollte. Oder, wenn dein Arbeitsvertrag gleichzeitig die Klausel enthält, dass sich die Kündigungsfristen für den Arbeitnehmer im gleichen Maß verlängern, wie für den Arbeitgeber.
Generell ist die Zusammenführung von Beschäftigungszeiten für den Fall der betriebsbedingten Kündigungen wichtig für die AN, da dann die Sozialauswahl ggf. günstiger ausfällt.
Laut BGB hat der AN bei der Eigenkündigung eine wesentlich kürzere Frist, als der AG. Deswegen schützen sich viele AG mit einem wie oben beschriebenen Passus.
Ob dein AG wirklich die Zeiten der vorherigen Stelle anrechnet kannst du ja auch mal ganz unverfänglich bei der Personalabteilung abfragen ohne gleich von Kündigung zu reden.
Na, das muss ja im Arbeitsvertrag stehen! Formulierungen wie „es gelten die gesetzlichen Kündigungsfristen“ etc. reichen da nicht, um die Fristen für den AN zu verlängern!
Auch m.E. nicht die Formulierung die du angibst nur wenn eben irgendwo auch steht, dass dies Auswirkungen auf die K-fristen hat!
Habe jetzt auch die Info vom Personalrat bekommen:
Da es sich um eine Anstellung im öffentlichen Dienst im TVÖD handelt, werden für die Berechnung der Kündigungsfrist die Jahre addiert, es gelten in meinem Fall dann die 6 Monate zum Quartalsende. Unabhängig davon, ob die Kündigung durch den AN oder AG ausgesprochen wird.
Wenn du direkt ohne zeitlichen Abstand zur 2. Sparkasse gewechselt bist und dein Arbeitgeber diese Zeiten auch anerkannt hat (wäre erkennbar in welche Entgeltstufe du beim 2. AG kamst) werden die Zeiten zusammengerechnet.