Aber 100 % ig erbt K später, wenn die Oma stirbt, den Anteil seiner Mutter.
Nur dann nicht,wenn das Testament etwas anderes aussagt,was grundsätzlich möglich wäre. Oder wenn Oma ihr Testament nochmals ändert,was sie jederzeit machen darf. Sie kann ja nun z.B. alles A vermachen.
Selbst bei gesetzlicher Erbfolge würde K beim Tod der Oma erben anstatt seiner vorverstorbenen Mutter.
Denn die Kinder A und B bleiben ja die einzigen gesetzlichen Erben,und deren Kinder (Omas Enkel also) sind deren Erbnachfolger aus der Erbenreihe.
K kann durch Vorversterben von B nicht deren fiktiven (!) Erbanspruch gegen O erben, da er ihr garnicht zufiel. Erbanspruch wächst nur Lebenden zu.
Wie dargestellt, liegt ein Testament (!) zugunsten A und B vor und dieses hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge.
Juristen sprechen beim Vorversterben eines Erben von einer Anwachsung. Dies bedeutet, dass der Erbteil des weggefallenen (auch verstorbenen!) Erben den Miterben im Verhältnis der zugewiesenen Erbteile zufällt. Die Regelung hierzu ist im Bürgerlichen Gesetzbuch in § 2094 BGB nachzulesen: http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__2094.html
Der Abkömmling K der vorverstorbenen Erbin B gehen in diesem Falle leer aus.
Kommt darauf an, wie das Testament diesen Fall regelt oder ob
es ggf. ausgelegt werden kann.
Der Regelfall wäre die Anwachsung zugunste des lebenden A - von einer gem. § 2094 (3) BGB verfügten Ersatzerbenregelung zugusten des K vermag ich den Fallschilderung nach nicht auszugehen.
der bisher hier größtenteils verzapfte Unsinn muss richtg gestellt werden.
K. ist heir einwandfrei der Ersatzerbe!
Ersatzerbfolge geht immer der Anwachsung vor!
Man kann sich ganz einfach an folgender Kette orientieren:
§§ 2099, 2096, 2069 BGB.
§ 2099 BGB: Das Recht des Ersatzerben geht dem Anwachsungsrecht vor.
§ 2096 BGB: Der Erblasser kann für den Fall, dass ein Erbe vor oder nach dem Eintritt des Erbfalls wegfällt, einen anderen als Erben einsetzen (Ersatzerbe).
§ 2069 BGB: Hat der Erblasser einen seiner Abkömmlinge bedacht und fällt dieser nach der Errichtung des Testaments weg, so ist im Zweifel anzunehmen, dass dessen Abkömmlinge insoweit bedacht sind, als sie bei der gesetzlichen Erbfolge an dessen Stelle treten würden.
Merkt Ihr was? Letzteren Fall haben wir hier!
Dann wäre noch die ergänzende Auslegung unter Berücksichtigung des erweiterten Normengehalts des § 2069 BGB. Das bedeutet, wenn der Erblasser seinen Bruder eingesetz hatte und wenn dieser vorverstirbt ggf. auch dessen Abkömmlinge, ggf. sogar dessen Ehefrau erben könnten wenn sich darauf ein konkreter Anhalt im Testament ergibt, z.B. „Mein lieber Bruder soll alles einmal erben. Er und seine ganze Familie haben mich die letzten Jahre aufopferungsvoll gepflegt… usw.“ Der Anhalt im Testament muss aber hier wirklich klar und deutlich sein.
Erst wenn diese Auslegungsregeln scheitern greift die Anwachsung!