Werden künftige Mieteinnahmen bei Auszahlung innerhalb einer Erbengemeinschaft angerechnet?

Meine Schwester und ich haben zwei vermietete Eigentumswohnungen geerbt. Meine Schwester möchte beide Wohnungen behalten, ich dagegen möchte meinen Anteil verkaufen, da ich mir ein Haus kaufen möchte. Wir sind uns darüber einig, was der derzeitige Verkaufswert der Immobilie ist, und sie will mir die Hälfte davon auszahlen. Meine Frage ist nun: Werden künftige Mieteinnahmen beim Verkaufswert mit eingerechnet, und wenn ja, zu welchem Prozentsatz vom Verkaufswert bzw. Mietwert. Die derzeitige Mieteinnahme für beide Wohnungen ist €9600 pro Jahr, abzüglich der Nebenkosten.

hi,

sehr kreativ.

grüße
lipi

Servus,

da hast Du etwas heftig durcheinandergebracht.

Um den Verkehrswert zu schätzen, ist es generell sinnvoll, auch einen Ertragswert heranzuziehen, und dafür braucht man eine geschätzte erzielbare Rohmiete.

Wenn aber über einen vermuteten Verkehrswert bereits Einigung erzielt ist, braucht man keine künftigen Erträge mehr zu berücksichtigen.

Schöne Grüße

MM

Schön für euch und das so ganz ohne Gutachten.

ja klar, so wird der Ertragswert ermittelt.

Bei Immobilien gibt es drei verfahren zur Wertermittlung

Vergleichswert
Ertragswert
Sachwertverfahren

Wenn ihr euch auf den Preis des Vergelichswertes / Sachwertes geeinigt habt, dann werden die Mieteinnahmen nicht berücksichtigt, beim Ertragswert schon. Allerdings sind die Ergebnisse recht ähnlich, wenn ihr euch also einig seit, dann wird der Preis gezahlt. Bei Uneinigkeit einen Sachverständigen beauftragen, gerichtsfestes Gutachten kostet so um die 2.000 €

Hallo,

Gegenfrage: Wenn Du eine „fremde“ Wohnung kaufen würdest, wären die künftigen Mieteinnahmen ein Thema?

Mit Abschluss des notariellen Vertrages zwischen den Geschwistern sollte auch ein Strich unter der Angelegenheit sein. Du bekommst Geld, Deine Schwester die Wohnungen.
Jeder macht mit seiner Sache das, was er möchte, alles auch auf eigenes Risiko.

Gruß
Jörg Zabel

Eingerechnet wird gar nichts. Oder alles. Oder manches.

Es kommt genau der Preis raus, auf den sich die Vertragspartner einigen. Wie sie das machen ist ganz allein ihre Sache.
Und wenn’s nicht passt, einigen sie sich eben nicht.

Hallo Naseweis,

das Sachwertverfahren ist zur Bestimmung eines Verkehrswerts gänzlich ungeeignet, und ob ein Verkehrswert mit Vergleichswerten oder als Ertragswert ermittelt wird, sollte idealtypisch auf ein und dasselbe Ergebnis hinauslaufen; tut es in der Praxis natürlich nicht - deswegen wird eine seriöse Schätzung des Verkehrswertes nie ausschließlich mit Vergleichswerten oder ausschließlich mit dem Ertragswert arbeiten, sondern immer beide berücksichtigen.

Schöne Grüße

MM

huhu ich weiss, dass immer zwei werte berücksichtigt werden. Die Auflistung der Wertermittlungsverfahren sollte nur komplett sein.