Werden Schulden vererbt?

Hallo,
ich bin volljährig, wohne bei meinen Eltern, studiere und habe ein eigenes Konto.
Ich beziehe einen Studienkredit (kein Bafög), d.h. auf mein Konto wird jeden Monat der gleiche Betrag überwiesen.
Nach Ende des Studiums müsste ich dann das Geld plus Zinsen natürlich abbezahlen.
Frage: Wenn ich während des Studiums nun versterben würde, was würde mit den Schulden passieren?
Müssten dann meine Eltern dafür aufkommen?

Servus,

wer auch immer Deine Erben wären, müssten für die Nachlassverbindlichkeiten aufkommen, falls sie nicht das Erbe ausschlügen (und dann natürlich auch eventuell vorhandenes Vermögen, welcher Art auch immer, nicht bekämen).

Schöne Grüße

MM

Hallo,

dein Besitz und deine Schulden bilden die Erbmasse.

Der bzw. die Erben können sich dann entscheiden, ob sie das Erbe antreten. Wenn mehr Schulden als sonst was da sind, das Erbe also überschuldet ist, werden sie es (hoffentlich) ausschlagen.

Gruß,
Steve

Beim Bafög auch? Das musst du selbst ja noch nicht mal zurück zahlen wenn du schlecht verdienst nach dem Studium…

Servus,

ist vollkommener Stuss. Es gibt keine BAFöG-Mittel als Zuschuss mehr, das ist schon seit ein paar Jahrzehnten vorbei.

Die Stundung der Rückzahlung bedeutet lediglich einen Aufschub der Rückzahlung, die Verbindlichkeit fällt dadurch nicht weg. Sie verschwindet weder durch zu niedriges Einkommen noch durch Tod des Schuldners.

Schöne Grüße

MM

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Entschuldige die dumme Frage: Mein „Vermögen“ oder „Erbe“ befindet sich in meinem Zimmer. Meine Eltern könnten dann doch Sachen wie Bargeld theoretisch rausnehmen und behaupten, es habe schon immer ihnen gehört. Wie wird denn das zu vererbende Vermögen festgestellt?

Hallo Steve,

Ich musste letztes Jahr ein Mehrfamilienhaus einer verstorbenen Tante ausschlagen.

Das Haus war mit Krediten bis an die Grenze verschuldet und weiteres Vermögen gab es nicht. Hinzu kam, dass das Haus verlottert war und dringend erst einmal saniert hätte werden müssen, es gab auch schon Auflagen von der Bauaufsicht. Da hätte man erst einmal ein paar 100’000 investieren müssen. Ein Verkauf hätte auch keinen Gewinn gebracht (Lage irgendwo, wo Fuchs und Hase …) und da es bewohnt war, hätte man die Laufenden Kosten auch noch tragen müssen.

Tja, das nötige „Kleingeld“ dazu habe ich aber nicht!

MfG Peter(TOO)

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Servus,

in der Tat - und wenn sich diese Unterschlagung im Bereich übersichtlicher Beträge bewegt, wird sich auch kein Staatsanwalt dafür interessieren.

Wenn es aber um sichtbare Beträge geht, dürfen sich zwei Täter, die hier gemeinschaftlich vorgehen, ziemlich sicher sein, dass sie zur Sache befragt Aussagen machen werden, die sich in irgendeinem Punkt so deutlich widersprechen, dass die Legende auf kurz oder lang zusammenfällt.

Kurzer Sinn: Sie können das ja probieren, und mit irgendeiner Wahrscheinlichkeit werden sie unbehelligt bleiben, wenn sie die BAFöG-Schulden kurzerhand mir aufs Auge drücken. Diese Wahrscheinlichkeit liegt aber unter 1.

Schöne Grüße

MM

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Hallo Aprilfisch, ich danke dir für die Hilfe. Und natürlich auch allen anderen.

Hallo,

sachlich ist das Thema ja „abgearbeitet“.

Warum stellt man sich solche Fragen?

Das finde ich ziemlich bedenklich.

Ro

§18 Abs. 5c): Mit dem Tod des Darlehensnehmers erlischt die Darlehens(rest)schuld, soweit sie noch nicht fällig ist.

Der Teil mit dem Aufschub stimmt allerdings. BaföG kennt keine Verjährung.

Es wäre hilfreich gewesen, das entsprechende Gesetz zu nennen. Weil es nämlich keins ist, sondern ein § aus den Dahrlehnsbedingungen für Bafög:
https://www.bafög.de/de/-18-darlehensbedingungen-240.php

Hallo,

ich kann mir etliche Gründe vorstellen (Unsicherheit wegen des Kredits, Gedankenspielerei, eigene Erkrankung, Todesfall im Umfeld…) - aber das geht uns nichts an.

Viele Grüße,

Jule

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In der Tat. Ein junger Mensch, der sich Gedanken über die Zukunft macht. Was alles passieren könnte. Unglaublich. Wo so einer doch heutzutage gar keine Zukunft mehr hat.

Den Gedankengang vielleicht nochmal prüfen?

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Andersrum wird ein Schuh draus. Es ist der Paragraf 18 aus dem Bundesausbildungsförderungsgesetz - BAföG in dem die Darlehensbedingungen beschrieben werden.

https://www.gesetze-im-internet.de/baf_g/__18.html

So besser?

Aber Du hast Recht - diese Einschränkung für die Tilgung des BAFöG-Darlehens war mir gänzlich unbekannt.

Schöne Grüße

MM