Werkleistung und § 13 b UStG

Laut Wortlaut des § 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG gilt dieser für Werklieferungen und ***sonstige Leistungen*** eines im Ausland ansässigen Unternehmers. Fallen unter die sonstigen Leistungen auch Werkleistungen z. B. Teerarbeiten?

Servus,

wenn der ausführende Unternehmer den Teer selbst beschafft, ist das Fertigen der Schwarzdecke oder wasauchimmer keine Werkleistung, sondern eine Werklieferung, die einer Lieferung gleichgestellt ist - § 3 Abs. 4 UStG. Nur dann, wenn es sich bei den beschafften Stoffen um Zutaten oder sonstige Nebensachen handelt, geht es dabei um eine sonstige Leistung.

Schöne Grüße

MM

Ist eigentlich sonstige Leistung und Werkleistung ein und das Gleiche?

Ist eigentlich sonstige Leistung und Werkleistung ein und das
Gleiche?

Das UStG besteuert allgem. Leistungen. Diese werden unterteilt in Lieferungen und sonstige Leistungen. Die Werkleistung ist eine besondere Art der sonstigen Leistung, die Werklieferung ein Sonderfall der Lieferung.

Bei der Ausführung von Bauleistungen sollte § 13b Abs. 1 Nr.4 UStG geprüft werden.

Servus,

Bei der Ausführung von Bauleistungen sollte § 13b Abs. 1 Nr.4
UStG geprüft werden.

das ist im gegebenen Sachverhalt nicht notwendig, weil man schon mit Nr. 1 bei reverse charge landet.

Schöne Grüße

MM

Vielen Dank für die Antworten, aber anscheinend ist es bei mir eines noch nicht rübergekommen.
Fällt eine Werkleistung jetzt unter § 13 b Abs. 1 Nr. 1 UStG. oder nur eine „normale“ sonstige Leistung?
Ich konnte das noch nirgendes rauslesen aus dem UStG bzw. den UStR, oder ist das so klar das es nirgends mehr extra steht?

Werkleistung eines ausl. Unternehmers fällt unter § 13b Abs. 1 Nr. 1 UStG, da die Werkleistung nur eine spezielle Form der sonstigen Leistung ist.