Muss eine Reparaturleistung auch denn bezahlt werden, wenn der Gegenstand vom Reparateur nicht mehr zur Verfügung gestellt werden kann. Das Paket geht zum Beispiel verloren?
Moin,
in dem Geschäft spielen 3 Parteien mit: Auftraggeber, Reparateur, Transporteur. Dass der Reparateur für den Transporteur haftet, kommt äußerst selten vor, ist aber nicht ausgeschlossen. Schau mal in die AGB des Reparateurs.
Gruß
Ralf
Hallo,
auf Grund der spärlichen Informationen gehe ich mal davon aus, dass der Dienstleister ein gewerblicher Händler ist und der Auftraggeber ein Verbraucher (im Sinne des BGB). Weiterhin gehe ich davon aus, dass der Händler den Versand zum Kunden veranlasst hat. Dann liegt die Haftung für den Versand der reparierten Ware beim Händler.
Natürlich nicht. Der Kunde muss seinen Teil des Vertrages nur dann einhalten, wenn der Händler seinen Teil eingehalten hat. Da der Händler in diesem Fall die Ware noch nicht mal an den Kunden aushändigen kann, hat der Kunde sogar Schadenersatzanspruch an den Händler.
Wenn das Paket mit der Ware verloren geht, muss der Händler bei seinem Versender einen Nachverfolgungsantrag stellen. Sollte sich das Paket nicht mehr anfinden, wird er einen Beleg erbringen müssen, was er versendet hat und wie viel das Wert war. Entsprechend wird er vom Versender entschädigt werden. Aus dieser Summe kann nun wiederum der Kunde entschädigt werden.
Aber der Kunde muss nicht so lange warten. Er kann den Händler auch durch eine Mahnung in Verzug setzen und die Herausgabe seiner Ware oder des Zeitwertes in Geld fordern; mit einer angemessenen Frist von z.B. 7 Wochentagen (schriftlich, am besten als Einschreiben mit Rückschein). Danach kann er einen gerichtlichen Mahnbescheid erwirken.
Wie der Händler den Verlust seiner Aufwendungen trägt, darf den Käufer getrost schnuppe sein.
Grüße
Pierre
P.S.: ich bin kein Anwalt, kann und will eine professionelle Beratung nicht ersetzen. Das geschriebene stellt nur meine Meinung und angelesene Erfahrung dar. s soll nur eine Orientierung geben, in der der Fragende weiter nachforschen kann. Eine verbindliche professionelle Unterstützung kann es z.B. nur bei Anwälten oder Verbraucherzentralen geben.
Tach,
das wären die anwendbaren Regeln zum Verbrauchsgüterkauf.
Hier haben wir aber einen Werkvertrag, wenn die Beschreibung stimmt.
Da ist der Gefahrübergang anders, denn der Leistungsort ist die Niederlassung des Reparaturbetriebes, wenn es keine vertragliche Regelung (etwa in den AGB geregelt) gibt und wenn es nicht in der Natur der Sache liegt, dass der Ort ein anderer ist (etwa bei einer Dachreparatur).
Die Leistung ist also erfüllt, wenn der Reparateur das reparierte Gerät dem Paketdienst übergibt.
Das Versandrisiko hat der Kunde.
Aber irgendwie habe ich den Eindruck, hier fehlen noch wichtige Teile bei der Geschichte.