Werklieferung

Hallo,

wie ist die umsatzsteuerliche Behandlung in folgendem Fall:

Zwei deutsche Unternehmer schließen einen Vertrag über einen Bau einer Photovoltaikanlage in Frankfreich ab.

Unternehmer A hat ein Baugrundstück in Frankreich. Dort soll die Anlage errichtet werden. Unternehmer B plant die Anlage und lässt durch Subunternehmer (teils deutsche/teils fransösische) die Anlage errichten.
Wie verhält es sich bei der Rechnungsstellung Unternehmer B an A?
A hat keine französische ID-Nr.

Vielen Dank schon mal im Voraus.
Daniela

Servus,

sämtliche Leistungen von B an A sind steuerbar in Frankreich. Die Ingenieursleistungen, weil A ein Unternehmer ist, und die Bauleistungen, weil das Grundstück in F liegt.

Für beide Arten von Leistungen schuldet der Leistungsempfänger die französische TVA.

Die USt-ID-Nummer von A hat keinen Einfluss auf die UStliche Behandlung, jeder Nachweis seiner Unternehmereigenschaft (betreffend die Ingenieursleistungen) ist in Ordnung. In F üblicherweise SIRET-Nummer.

Entsprechender Hinweis muss auf die Rechnung.

Schöne Grüße

MM

Hallöchen,

also muss sich B in Frankreich outen?
Hatte ich fast befürchtet.

Vielen Dank für die Hilfe und noch einen schönen Tag.

Daniela

Servus,

also muss sich B in Frankreich outen?

Im CGI (Code Général des Impôts) kommt „Outing“ als definierter Begriff oder Vorgang nicht vor.

Wenn gemeint ist: Anmeldung zur steuerlichen Erfassung: Nein. Der Leistungsempfänger schuldet die USt auf die Leistungen von A, A selber hat mit dem französischen Fisc nichts am Hut.

Wenn gemeint ist: Eine Rechnung mit vollständigen Angaben (z.B. zustellfähige Adresse, ggf. HR-Nummer etc.) schreiben: Ja. Das muss er sowieso.

Wenn gemeint ist: Anderen, ggf. gewerberechtlichen Meldepflichten wegen Bauausführung in Frankreich nachkommen: Das geht über Steuerrecht hinaus und berührt ganz andere Gebiete, dazu kann ich nichts sagen. Wenn die eigene Kammer nichts weiß, kann dazu wohl die CCFA was sagen.

Schöne Grüße

MM