Werksarztbesuch

Hallo,

Mitarbeiter A wurde vom Arbeitgeber B ein Werksarztbesuch angewiesen. A war den ganzen Tag unterwegs, es wurden ihm jedoch 7 Std. seines Zeitkontos, heißt von seinen Plusstunden abgezogen.

Ist das rechtens? Muss so eine „Reise“ nicht anders/separat verrechnet werden oder wie ein Arbeitstag behandelt werden?

Vielen Dank im Voraus für Ihre Antworten!

…ist Arbeitszeit
Hi!

Mitarbeiter A wurde vom Arbeitgeber B ein Werksarztbesuch
angewiesen. A war den ganzen Tag unterwegs, es wurden ihm
jedoch 7 Std. seines Zeitkontos, heißt von seinen Plusstunden
abgezogen.

Ist das rechtens?

Nein

Muss so eine „Reise“ nicht anders/separat
verrechnet werden oder wie ein Arbeitstag behandelt werden?

Ja

Der Hinweis ist der auf http://dejure.org/gesetze/BGB/611.html

Gruß
Guido

sorry, das versteh ich nicht ganz… :o(
können Sie das evtl. näher erläutern?

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sorry, das versteh ich nicht ganz… :o(
können Sie das evtl. näher erläutern?

Einfach:
Derjenige, welcher Dienste zusagt ist der Arbeitnehmer

Der andere Teil ist der Arbeitgeber

Gegenstand des Dienstvertrags ist in diesem Fall der angeordnete Besuch beim Werksarzt

Ganz einfach:
Wer die Musik bestellt, zahlt sie auch :smile:

Gruß
Guido

Der Mitarbeiter A hat den AG informiert, dass der Werksarztbesuch als Arbeitszeit abgerechnet werden muss… der AG meint nun, es würde reichen, die Fahrtkosten zu erstatten, wovon er erst auch nix wusste! Welche Argumente kann A noch anbringen?

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Welche Argumente
kann A noch anbringen?

Du meinst außer der arbeitsrechtlich aus dem zitieren Gesetz resultierenden Grundlage?

Keine.

Das ist so ählich wie ein Banküberfall: Außer der gesetzlichen Grundlage, dass es verboten ist, gibt es keine Argumente.

Existiert in diesem fiktiven Fall ein Betriebsrat?
Dann sollte man diesen kontaktieren.

Existiert keiner, muss man sich überlegen, ob man den Arbeitgeber erst schriftlich anmahnt (was nicht zwingend notwendig wäre) eine Klage angestrebt werden sollte…

Gruß
Guido

„Die Fahrtzeit wird nicht von uns vergütet.“ Heißt es vom AG! Nur die Zeit, welche der Mitarbeiter bei Werksarzt war… ich versteh nix mehr.

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„Die Fahrtzeit wird nicht von uns vergütet.“ Heißt es vom AG!
Nur die Zeit, welche der Mitarbeiter bei Werksarzt war… ich
versteh nix mehr.

Hallo,

bei diesen Kosten (Besuch des Betriebsarztes auf Verlangen des AG) handelt es sich nicht um eine Vergütung, die der AG zu leisten hat, sondern um Aufwendungen , für die der AN einen Aufwendungsersatz verlangen kann.
Der „Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht“ (ErfK) schreibt dazu in Rn. 553 zu § 611 BGB:
„Der AN kann Aufwendungsersatz gegen den AG geltend machen, sobald dieser eigenes Vermögen im Interesse des AG eingesetzt hat und die erbrachten Aufwendungen nicht durch das Arbeitsentgelt abgegolten sind. Der Anspruch ist in analoger Anwendung der §§ 675, 670 BGB allg. anerkannt…“
Das es sich bei den Kosten für das Aufsuchen eines Betriebsarztes sowohl für die Fahrt als auch die insgesamt verbrachte Zeit um solche Aufwendungen handelt, ist in der Rechtsprechung vollkommen unumstritten.
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__675.html
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__670.html

&Tschüß
Wolfgang

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Hallo,

das verstehe ich nicht, aus Aufwendungsersatzansprüchen gibt es aber keine Bezahlung von Arbeitszeit, sondern höchsten von Fahrtkosten!?

Die vergütungsrechtlichen Fragen sind in Einzelarbeitsverträgen und in Tarifverträgen regelbar. Es ist zwar sehr unwahrscheinlich, aber nicht unmöglich, dass es für Betriebsarztbesuche hier Regelungen gibt. Vielleicht werden in dieser Firma Dienstreisezeiten grds. mit öffentlichen Verkehrsmitteln durchgeführt und nie vergütet.

Gibt es keine Regelung, dann hat der Mitarbeiter Anspruch auf die vertraglich vereinbarte Vergütung. Zwar erbringt der Arbeitnehmer während der Reisezeit nicht die vertraglich geschuldete Hauptleistung. Er hat jedoch dem Arbeitgeber seine Arbeitsleistung vertragsgemäß angeboten. Wenn dieser kraft Weisungsrechtes oder auf Grund einer konkludenten Vereinbarung vom Arbeitnehmer während der üblichen Arbeitszeit eine Fahrt zum Werksarzt fordert, ergibt sich die Vergütungspflicht entweder aus der konkludent geschlossenen Vereinbarung (Reisetätigkeit statt übliche Arbeitsleistung) oder aus § 324 BGB (Loritz/Koch, BB 1987, 1100, 1107; MünchArb-Blomeyer, § 48 Rdnr. 110 mwN)

VG
EK