Werksspionage?Datenklau?

Nehmen wir einmal an, ein kleines Unternehmen entdeckt, dass sein email-account gehakt wurde und eine Umleitung der gesamten Geschäftspost zu einem direkten Konkurrenzunternehmen gesetzt wurde. Nehmen wir weiter an, dieses Konkurrenzunternehmen, angesprochen auf diese Entdeckung, streitet das haken ab, räumt jedoch ein, seit mehreren Jahren täglich bis zu 15 Geschäftsmails dieses Unternehmens erhalten zu haben. Einen Grund dieses Erhalt fremder Post mit sensiblen Geschäftsdaten dem Fremdunternehmen, mit dem es eine Kooperation pflegt, zu melden, sieht dieses Unternehmen jedoch nicht.
Welche Straftatbestände würden in dem genannten Falle vorliegen die zur Anzeige gebracht werden könnten?

Moin, Seth,

Welche Straftatbestände würden in dem genannten Falle
vorliegen die zur Anzeige gebracht werden könnten?

keiner. Das mag schlechter Stil sein, strafbar ist da nichts. Wenn die Postkarten meines Nachbarn in meinem Briefkasten landen, kann ich sie lesen und allen meinen anderen Nachbarn zeigen.

Gruß Ralf

Hi,

nein, das stimmt nicht!

Es liegt auch hier ein Bruch des Postgeheimnisses vor, dass ggf. strafrechtlich verfolgt werden kann.
Hierzu sollte ein entsprechender Rechtsanwalt konsultiert werden, insbesondere, da hier durchaus „Industriespionage“ von Belang sein kann.

Um auf Dein Beispiel zurück zukommen: Bekommst Du eine Postkarte, die an Deinen Nachbarn gerichtet ist, darfst Du Sie weder lesen noch einer anderen Person zeigen oder vorlesen!
Dasselbe gilt für E-Mails und sonstige „Poststücke“.

„Mit Urteil vom 02.03.2006 hat das BVerfG nochmals klar gestellt, dass auch die elektronische Post eine Post im Sinne von Art. 10 GG ist.“

Gruss

Hallo!

Bekommst Du eine
Postkarte, die an Deinen Nachbarn gerichtet ist, darfst Du Sie
weder lesen noch einer anderen Person zeigen oder vorlesen!

Das Briefgeheimnis gilt nur für „verschlossene“ Briefsachen, nicht für Postkarten.

vgl dazu:
http://de.wikipedia.org/wiki/Verletzung_des_Briefgeh…
http://dejure.org/gesetze/StGB/202.html

Dasselbe gilt für E-Mails und sonstige „Poststücke“.
„Mit Urteil vom 02.03.2006 hat das BVerfG nochmals klar
gestellt, dass auch die elektronische Post eine Post im Sinne
von Art. 10 GG ist.“

Hmm … ob dieses Urteil hier anwendbar ist, weiß ich nicht.

http://www.bverfg.de/entscheidungen/rs20060302_2bvr2…

Letztendlich ist ein polizeilicher Durchsuchungsbeschluß für Daten auf einem Rechner etwas anderes als E-Mails, die an eine falsche Adresse geschickt werden.

http://www.e-recht24.de/artikel/strafrecht/35.html

lg,
Max