*Jemand* ginge mit dessen Freundin, also Zeugin, zu einer großen 3-buchstabigen sehr bekannten Werkstatt- und Autozubehörteile-Kette und würde sich dort einen neuen Scheibenwischer kaufen. Ungefragt würde der Verkäufer den neuen Wischer vorne einbauen, dabei aber die Originalhalterung vergessen, welche er beim Ausbau ebenfalls entfernt hätte.
Durch das Weglassen der Originalhalterung säße nun aber der neue Wischer nicht sicher in seiner Halterung, was beim Einbau hätte bemerkt werden MÜSSEN! da der Wischer wackeln und hin-und-herrutschen würde. Der Verkäufer hätte dies aber verschwiegen und den Kunde samt Zeuge „ohne Worte“ vom Hof fahren lassen.
Wenn es nun geregnet hätte, und beim ersten Betätigen des Wischers der neue Wischer umgeknickt wäre und die gesamte Frontscheibe verkratzt hätte, wer müsste für diesen Schaden haften? Natürlich wäre alles mit Fotos und Zeugen belegbar!
Wäre das Sachbeschädigung? Absichtlich (denn der Verkäufer hätte seinen Fehler auf jeden Fall bemerken müssen)? Wie KÖNNTE man in so einem Fall weiter vorgehen?
Vielen Dank für das „Mitspielen“ in diesem Szenario
Mit freundlichen Grüßen,
ein Kunde …äh *jemand* äh… ein Autohfahrer
Üblicherweise wird das Wischerblatt samt dem Zwischenstück ersetzt,es wird nichts vom alten drangelassen. Markenwischer(Hersteller-Ersatzteil) passen direkt,Universalblätter haben Adapter dabei,die man in den Wischerbügel einklipsen muss.
Wenn ein Mitarbeiter einer Werkstatt einen Fehler macht und es kommt deswegen zu Beschädigungen,dann haftet die Werkstatt. Völlig klar !
Nur man muss es immer beweisen,Schaden ist verursacht durch Fehler bei Montage. Es könnte ja durch widrige Umstände abgefallen oder am parkende Wagen mutwillig von fremder Hand rausgenommen worden sein.
Die zwei Zeugen sind technische Laien,denn sie haben es bei Montage nicht gesehen,das es falsch war,offensichtlich ist es auch nicht so auffällig. Deren Aussage wird im Streitfall wenig nutzen.
Die zwei Zeugen sind technische Laien,denn sie haben es bei
Montage nicht gesehen,das es falsch war,offensichtlich ist es
auch nicht so auffällig. Deren Aussage wird im Streitfall
wenig nutzen.
Nun ja, jedenfalls können sie bezeugen, dass andere Gründe wie
„widrige Umstände abgefallen oder am parkende Wagen mutwillig von fremder Hand“ ausgeschlossen werden können…
Nun ja, jedenfalls können sie bezeugen, dass andere Gründe wie
„widrige Umstände abgefallen oder am parkende Wagen mutwillig
von fremder Hand“ ausgeschlossen werden können…
Wie kann man „am parkenden Wagen mutwillig“ ausschließen - außer, wenn das Auto von den zwei Zeugen 24 Stunden überwacht wird?
Wenn ein Auto in einer abschließbaren Garage stünde wäre es wohl „sicher vor Leuten, die einen Wischer-Adapter klauen und den Wischer danach ohne Adapter wieder anbauen“
Aber wenn einer der beiden Kunden Maschinenbauer wäre (also technisch sehr versiert!) und beim erneuten Anbau des „ohne-Adapter-Wischers“ festgestellt hätte, dass beim Anbau keinerlei Arretierung festgestellt werden konnte (auch beim Werkstatt-Einbau" nicht) wäre das auch laienhaft?
Noch dazu: vielleicht hatte ja derjenige, der den Wischer eingebaut hat, auch keine Mechaniker-Ausbildung. Immerhin war es in diesem Szenario ein Verkäufer aus dem Laden gewesen, keiner der gelernten „Werkstättler“.
Also Eingebaut dürfte der Wischer von einem Laien zwar werden, aber als Zeuge darf ein „Laie“ dann nicht herangezogen werden obwohl er technisch anscheinend viel, viel mehr drauf hat als der Verkäufer?
*Jemand* ginge mit dessen Freundin, also Zeugin, zu einer
großen 3-buchstabigen sehr bekannten Werkstatt- und
Autozubehörteile-Kette
Ach, DIE schon wieder.
Durch das Weglassen der Originalhalterung säße nun aber der
neue Wischer nicht sicher in seiner Halterung, was beim Einbau
hätte bemerkt werden MÜSSEN! da der Wischer wackeln und
hin-und-herrutschen würde. Der Verkäufer hätte dies aber
verschwiegen und den Kunde samt Zeuge „ohne Worte“ vom Hof
fahren lassen.
Das „hätte bemerken müssen“ zählt ggf. bei einem KFZ-Mechatroniker, aber nicht bei einem Kassierer und Regalauffüller.
Wenn es nun geregnet hätte, und beim ersten Betätigen des
Wischers der neue Wischer umgeknickt wäre und die gesamte
Frontscheibe verkratzt hätte, wer müsste für diesen Schaden
haften? Natürlich wäre alles mit Fotos und Zeugen belegbar!
Wer einen Schaden verursacht, zahlt für die Herstellung des vorherigen Zustands.
Ausnahme wären Gefälligkeitsschäden. Aber wenngleich die Hilfe unaufgefordert und unentgeltich gewesen wäre, stellt sich die Frage, ob im Verhältnis Werkstatt-Mitarbeiter - Kunde übehaupt von einer Gefälligkeit gesprochen werden kann - oder von einer Dienstleistung, die zwar nicht extra bezahlt wurde, aber doch im Rahmen des Geschäftbetriebs erfolgte. Selbst wenn, müsste man den Grad der Fahrlässigkeit beachten.
Wäre das Sachbeschädigung?
Nein.
Es wäre eine fahrlässige Sachbeschädigung. Nur: Die ist nicht strafbar. (siehe §15 StGB)
Überhaupt sollte dem Kunden die strafrechtliche Seite zunächst egal sein.
also man liest ja wirklich viel im forum, aber was ist denn ein gefälligkeitsschaden ?
Ein Schaden, den man bei einer Gefälligkeitshandlung anrichtet. Z.B. A hilft B beim Umzug, trägt den Fernseher die Treppe herunter und läßt ihn dabei fallen.
Nein, das wäre ein Haftpflichtfall. Da man diesen Schaden aber erst nach Verlassen des Firmengeländes festgestellt hat, wird es schwer die Ursache zu beweisen. Wenn sich also der Mitarbeiter und/oder sein AG sperren und alles abstreiten, hat man schlechte Karten.
hätte seinen Fehler auf jeden Fall bemerken müssen)? Wie KÖNNTE man in so einem Fall weiter vorgehen?
Hinfahren, den Schaden anmelden und die Reaktion abwarten.
Ja, hehe, das Gefälligkeits-Ding kenne ich auch, habe es mir so gemerkt:
„Wenn du einem Kumpel beim Umzug hilfst und dabei den Fernseher fallen lässt, musst du nicht dafür haften. Sobald dir dein Kumpel aber für deine Hilfe 'was bezahlt musst bist du auch haftbar“
Allerdings (O-Ton des Filialleiters, weshalb ein Verkäufer überhaupt seine ungelernten Finger an *jemandes* Auto legt): „Das gehört zu unserem Kundenservic“
Also KEIN Gefälligkeitsding, sondern ein Service, dessen Unkosten auf jeden Artikel, den ich da kaufe, anteilig mit eingerechnet ist.
Ich will mich einfach nicht damit zufrieden geben dass in einem solchen Szenario eine große, mächtige und reiche Kette mit „sowas“ durchkommen würde! Das lässt mich zum einen an unserem äh Rechtssystem (haben wir doch, oder?) zweifeln und zum anderen sowohl meinen Hals als auch meinen Blutdruck anschwellen!
Also hätte *jemand* auf dem Rechtsweg, sollte kein vernünftiges Angebot der Zentrale kommen, keinerlei rechtliche Handhabe? Das darf ja nicht wahr sein…
Also hätte *jemand* auf dem Rechtsweg, sollte kein
vernünftiges Angebot der Zentrale kommen, keinerlei rechtliche
Handhabe? Das darf ja nicht wahr sein…
natürlich hat man eine handhabe.
man kann sich nur über die anspruchsgrundlage streiten (entscheidet nat. das gericht…).
entweder man sagt, dass die serviceleistung vertragsbestandteil ist (dann kann man die pflichtverletzung des angestellten dem unternehmen zurechnen, § 278 bgb). SE besteht dann nach § 280 I bgb als SE neben der leistung.
alternativ kann man SE nach § 823 bgb vom mitarbeiter verlangen bzw. nach § 831 (wenn keine exkulpation des unternehmens möglich) vom unternehmen.
schwachstelle ist -wie immer- die darlegungs- und beweislast. günstiger wäre danach ein vertraglicher anspruch, da das vertretenmüssen vermutet wird, § 280 I 2 bgb.
aber wenn alles dokumentiert und fotografiert wurde, sollte es keine großen (beweisrechtl.) probleme geben…
Ein Schaden, den man bei einer Gefälligkeitshandlung
anrichtet. Z.B. A hilft B beim Umzug, trägt den Fernseher die
Treppe herunter und läßt ihn dabei fallen.
Das sind sogenannte Gefälligkeitsverhältnisse (der Schaden ist schon ein ganz normaler).
Ob man im Rahmen von Gefälligkeitsverhältnissen für Schäden haftet oder nicht, ist aber entgegen der landläufigen Meinung nicht eindeutig (negativ) entschieden. Der BGH hat im Lotto-Fall vielmehr klargestellt, dass es auch bei in diesen Fällen zu einer Haftung kommen kann (sog. Gefälligkeitsverhältnisse mit rechtsgeschäftlichem Inhalt). Maßgeblich ist letztlich allein eine Beurteilung der Parteiabsprachen im konkreten Fall und deren Auslegung dahingehend, ob die Pareiten davon ausgingen, dass eine Haftung ausgeschlossen, eingeschränkt oder umfassend gegeben sein soll (mann muss nicht tätig werden, wenn man es aber macht, dann muss man es auch richtig machen).
Also wenn man hinfahren würde, dann würde folgendes passieren:
Der Filialleiter sieht die Kratzer, geht nicht darauf ein und baut einen 5€ teureren Scheibenwischer an. Natürlich großzügigerweise geschenkt!
Wenn man aber darauf bestehen würde, den Kratzer-Verursacher für eventuelle Gutachten zu behalten, müsste man mit unfreundlichen und frechen Sprüchen zweier Angestellter rechnen und dürfte dann den teureren Wischer noch voll bezahlen. Natürlich weiterhin unter Gemecker und schiefen Blicken der Angestellten, die ein solches „Kundenverhalten“ nicht verstehen und offensichtlich stark verurteilen…
Nunja, aber so wie es aussieht und ich das jetzt verstehe müsste man in diesem Fall klagen. Und wenn man als Student noch keinen Rechtsschutz hätte, müsste man im Fall einer Niederlage alle Kosten selber zahlen (Gutachten, Gericht, Anwalt)?
wenn man seine ansprüche nicht außergerichtlich durchsetzen kann, dann kann man sich überlegen, ob man klagt.
eine rechtsschutzvers. ist immer sinnvoll… ohne diese muss man sich eben überlegen, ob man das kostenrisiko eingehen will.
p.s. die gerichtskosten und anwaltskosten im falle des unterliegens sind bei dem wohl geringen streitwert ebenfalls gering…
Wäre das Sachbeschädigung? Absichtlich (denn der Verkäufer
hätte seinen Fehler auf jeden Fall bemerken müssen)? Wie
KÖNNTE man in so einem Fall weiter vorgehen?
die Strafbarkeit setzt Vorsatz voraus, wobei es wie stets ausreicht, wenn der Täter die Beschädigung der Sache zwar nicht wünscht, sie aber dennoch für möglich hält und billigt (sog. Eventualvorsatz). Eine fahrlässig begangene Sachbeschädigung ist nicht strafbar.
Ja, eine Rechtsschutz ist definitiv sinnvoll. Obwohl ich das nur sehr ungerne eingestehe, aber anscheinend geht es heutzutage wohl nicht mehr ohne…
Danke für die vielen Beiträge! Sollte so ein Fall mal eintreten würde *jemand* wohl demnächst versuchen eine außergerichtliche Regelung zu finden. Es muss keine neue Scheibe sein, aber gänzlich ohne Regulierung wäre eine zerkratzte Neuwagen-Scheibe nicht akzeptabel… Zumal ein solch großes Unternehmen ja sicherlich eine Versicherung für „sowas“ hat…
Da ich nun weiß welche Schritte hier möglich wären:
VIELEN DANK!!!
PS sollte mal so ein Fall eintreten eröffnet hoffentlich *jemand* einen Eintrag in einer anderen Kategorie (4 Räder oder so…) und hält die fleißigen Helfer auf dem Laufenden, wie denn der Kampf gegen die Windmühlen steht