Werkstattersatzwagen unzumutbar, Entschädigung?

Ich wünsche einen schönen guten Morgen!

Mich beschäftigt ein kleines Problem zu folgendem fiktiven Fall:

Ein Käufer eines Gebrauchtwagens gibt im Rahmen der Mängelgewährleistung (nicht Gebrauchtwagengarantie) seinen Wagen in die Werkstatt des Händlers und erhalt dafür einen mängelbehaften Ersatzwagen: Abgelaufene HU und AU, nur ein Scheinwerfer funktioniert, Lüftung defekt, keine Umweltplakette (was ja mit teilweise erheblichen Einschräkungen verbunden ist, nur nicht am Wohnort des Käufers). Zudem liegt der Verbrauch erheblich höher als beim in der Wekstatt befindlichen KFZ.

Könnte der Käufer in diesem Fall entschädigt werden? Speziell auch auf den Verbrauch bezogen: Könnten diese Mehrkosten zusätzlich zu den zu ersetzenden Kosten für Fahraufwendungen zum Händler (260 km entfernt) in Rechnung gestellt werden? Ich beziehe mich dabei auf § 439 Abs. 2 BGB.

Vielen Dank schonmal für Eure Bemühungen!

Schönen Samstag noch!

Hi,

gibt es einen Anspruch auf einen Ersatzwagen, oder war es eine freiwillige Leistung?

Q-Gruß

Das kann ich nicht genau sagen. Da der käufer den Nutzungsausfall ja geltend machen könnte, wenn das Auto für Fahrten zur Arbeit o. ä. benötigt wird, so ist das wohl nur eine andere Form der Pflichterfüllung… glaube ich.

Ich mutmaße mal: Sonst könnte der Käufer ja, wenn der Händer keinen Leihwagen zur Verfügung stellt, die Kosten die ihm dadurch entstehen geltend machen, was im ungünstigsten Fall sogar ein Mietwagen bedeuten könnte.

worauf begründest du diesen anspruch? mir fällt da eigentlich nix zu ein.
gruß

Nun ich bin kein Anwalt, sonst müsste ich hier nicht fragen. Außerdem habe ich ja geschrieben, dass ich mutmaße und es nicht genau weiß.

Ich lege den Passus „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen […] zu tragen.“ nunmal so aus, dass auch Mehrkosten, die dadurch entstehen, dass das Auto wegen nacherfüllung in die Werkstatt muss, zu den erstattungsfähigen kosten zählen. Vielleicht lehne ich mich dabei etwas zu weit aus dem Fenster, aber wie gesagt - ich bin kein Experte sondern Ihr hoffentlich. :smile:

Hallo,

Abgelaufene HU und AU,

Wie lange schon abgelaufen?

nur ein Scheinwerfer funktioniert,

Schnellstens reparieren lassen, da der Fahrer dafür verantwortlich ist, daß das Licht (auch am Tage) funktioniert.

Könnte der Käufer in diesem Fall entschädigt werden? Speziell
auch auf den Verbrauch bezogen: Könnten diese Mehrkosten
… in Rechnung gestellt werden? Ich
beziehe mich dabei auf § 439 Abs. 2 BGB.

Davon steht da nichts. Auch nicht, daß der Verkäufer für die Dauer einen Ersatz stellen muß, wie die anderen ja schon festgestellt haben.

Cu Rene

Hallo,

Ich lege den Passus „Der Verkäufer hat die zum Zwecke der
Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen […] zu tragen.“

ich mutmaße mal, das darunter beim Auto Benzinkosten, evtl. Abschleppen usw. fällt.

Ein Ersatzwagen ist aber für die Nacherfüllung selbst wohl nicht erforderlich, der ist erforderlich, damit der Besitzer mobil bleibt.
Die Kosten dafür muss aber m.E. der Käufer tragen.

Viele Autohäuser bieten trotzdem den Service eines Ersatzwagens, um den Käufer bei Laune zu halten. Er könnte sonst zum Wettbewerb wechseln, aber wird auch schneller zu rechtlichen Mitteln greifen und z.B. vom Vertrag zurücktreten, wenn mehrere Reparaturen anfallen.

Warum spricht man nicht direkt mit dem Verkäufer? Für AU/HU ist er doch auch verantwortlich. Kommt der Käufer in eine Kontrolle, ist der Halter des PKW auch dran, das kann ja nicht in seinem Interesse sein.

Bei Neuwagen gibt es meist eine Mobilitätsgarantie, über die einem ein Ersatzwagen zusteht. In dem Fall hätte man wohl das Recht auf einen verkehrssicheren Wagen.

Grüße

Holygrail

Hallo,

Ein Käufer eines Gebrauchtwagens gibt im Rahmen der
Mängelgewährleistung (nicht Gebrauchtwagengarantie) seinen
Wagen in die Werkstatt des Händlers und erhalt dafür einen
mängelbehaften Ersatzwagen: Abgelaufene HU und AU, nur ein
Scheinwerfer funktioniert, Lüftung defekt, keine
Umweltplakette (was ja mit teilweise erheblichen
Einschräkungen verbunden ist, nur nicht am Wohnort des
Käufers). Zudem liegt der Verbrauch erheblich höher als beim
in der Wekstatt befindlichen KFZ.

da überhaupt kein Anspruch auf die Stellung eines Ersatzwagens besteht, würde ich mich da eher in Zurückhaltung üben. Wenn man der Meinung ist, das Fahrzeug sei nicht verkehrssicher muss man es ja nicht in Anspruch nehmen.

Ich finde die Geste des Verkäufers grundsätzlich anerkennenswert. Ich würde mich nicht wundern, wenn der Käufer, so er sich denn über den Ersatzwagen beschwert, das letzte Mal dieses Angebot vom Verkäufer erhalten hat.

Gruß

S.J.