Werkstudent ein drittes Jahr beschäftigen

Jemand arbeitet jetzt für zwei Jahre in einem Unternehmen als Werkstudent. Leider steht im Gesetz, dass dies nur zwei Jahre geht (sein Vertrag war auch nur auf zwei jahre ausgelegt). Nun sucht er und das Unternehmen (die Fachabteilung will ihn gern behalten) nach einen Grund, wie man ein weiteres Jahr dran hängen kann. Im Moment wird von der Personalabteilung argumentiert, dass sie dies nicht machen können, da sich die Person bei mehr als 2 jahren immer einklagen könnte (was ihm nie in den Sinn kommt). Er wil einfach nur seine letzten zwei Semester in trockene Tücher bringen.
Auf welcher Grundlage kann er(und seine Fachabteilung) die Personalabteilung überzeugen?

Viele Grüße!

ps: Allgemein gibts leider einen Einstellungsstop im Unternehmen, obwohl alle befristeten Verträge mind. ein halbes Jahr verlängert werdern sollten (so O-Ton der Geschäftsleitung…).

Servus,

von was für einem Gesetz ist hier die Rede?

Schöne Grüße

MM

Gesetz über Teilzeitarbeit und befristete Arbeitsverträge (Teilzeit- und Befristungsgesetz - TzBfG) § 14 Zulässigkeit der Befristung

Servus,

es geht also nicht um Beschäftigung eines Werkstudenten für eine längere Dauer als zwei Jahre, sondern um eine Verlängerung der Befristung eines Arbeitsvertrages über eine Dauer von mehr als zwei Jahren.

Da gibts dann einmal das Thema „sachlicher Grund“ - § 14 Abs 1 TzBfG. Lässt sich denn einer der dort aufgeführten Gründe darstellen?

Und dann gibts das Thema „unbefristeter Arbeitsvertrag“, das ja an sich auch nichts Dramatisches ist - je nach Betriebsgröße und eventueller Tarifbindung ist es mehr oder weniger schwierig, einen unbefristeten Arbeitsvertrag durch ordentliche Kündigung zu beenden, aber generell nicht unmöglich und in einigen Fällen sogar ganz leicht.

Es kann also keine Rede davon sein, dass ein Werkstudent nicht länger als zwei Jahre beschäftigt werden kann.

Schöne Grüße

MM

Hallo,

da scheint in dieser Fallkonstellation die Personalabteilung aber nicht ganz fit zu sein.

Eine Befristung mit Sachgrund ist lt. Literatur durchaus zulässig im Anschluss an eine Ausschöpfung der Befristungsmöglichkeit ohne Sachgrund (so z. B. Erfurter Kommentar zum Arbeitsrecht - ErfK - Rn. 97 zu § 14 TzBfG).
Der ausdrückliche Wunsch des AN auf einen befristeten Arbeitsplatz kann durchaus ein Sachgrund iSd § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 sein.

Das Arbeitsverhältnis hätte prinzipiell von vorneherein so angelegt sein können.

&Tschüß
Wolfgang