Werkstudent Freibetrag überschritten

Hallo liebes Forum, ich habe eine Frage und zwar:

Ein Student verdient als Werkstudent in einem Unternehmen derzeit 12€/Brutto pro
Stunde, bei einer 20H Woche sind das im Monat 960 Brutto, das mal 12
Monate ist schon 11520€, also über dem Freibetrag.

Steuerfreibetrag für Werkstudenten 2014 sind 8354€ Brutto.

Da ider Student während den Semesterferien mehr arbeitet, landet er
schon im August bei einem bisherigen Jahresgehalt von 9444€ Brutto,
also kommt er bis Dezember deutlich über den Freibetrag von 8354€,
warscheinlich landet er Ende des Jahres so bei 15.000€ .

Muss er mit einem höheren Steuersatz rechnen, er war bisher
Lohnsteuerklasse 1 und zahlte 9,85% SV Beiträge, das war so letztes Jahr, als der den Freibetrag nicht überschritten hatte.

Womit muss er jetzt rechnen? Sollte er lieber weniger arbeiten oder sich selbständig machen aber bei derFirma bleiben oder bekommt er nacher bei der Steuererklärung alle gezahlten Steuern zurück ?

Vielen Dank schonmal für eure Antworten!

Servus,

die ESt-Belastung wird bei etwa 550 € liegen, egal ob er regulär abgerechnet wird oder scheinselbständig arbeitet.

Wenn er wegen einer Steuerbelastung von etwa 4 % Angst vor dem Geldverdienen hat, ist es eine Überlegung wert, das Studium an den Nagel zu hängen - mit abgeschlossenem Studium ist es nicht ganz einfach, auf Dauer am Existenzminimum zu bleiben, weil man für Mindestlohn-Arbeit als überqualifiziert gilt.

Schöne Grüße

MM

Wenn er wegen einer Steuerbelastung von etwa 4 % Angst vor dem
Geldverdienen hat,

Wenn das so einfach wäre.

Stimmt es eigentlich, dass das deutsche Steuergesetz mehr Paragraphen hat, als alle anderen Steuergesetze der Welt zusammen?

Oh ja,
ich kenne viele, die gerne normal einen bestimmten Steuersatz auf all ihr Einkommen zahlen würden, aber durch 23047203478 Regeln verwirrt werden.

Tilli

Der Willkür keine Gasse!
Servus,

Stimmt es eigentlich, dass das deutsche Steuergesetz mehr
Paragraphen hat, als alle anderen Steuergesetze der Welt
zusammen?

Eine einfache überschlägige Multiplikation der Anzahl unabhängiger Staaten mit einer natürlichen Zahl niedriger Größenordnung, z.B. 30, zeigt, dass das Unsinn ist. Relativ größer als z.B. bei Nachbars in Frankreich, aber auch in Ländern wie UK und USA ist der Umfang der per Gesetz und nicht per Erlass oder gar durch die Rechtsprechung geregelten Sachverhalte.

Dass in den deutschen Steuergesetzen sehr viele Einzelheiten von der Legislative geregelt werden, die in anderen Ländern von der Exekutive per Ukas festgelegt werden, hat mit der großen Bedeutung zu tun, die in D der Kontrolle der Exekutive beigemessen wird. Eine einigermaßen bedeutende Errungenschaft der Verfassung von 1949 ist, dass jeder Bürger jedem Beamten nach Maßgabe eines Rechts, das für beide gleichermaßen gilt, auf die Finger klopfen kann. Die Kodifizierung dieses Rechts wird wegen Art. 3 Abs 1 GG, der keine willkürliche Sonderbehandlung durch das Gesetz erlaubt, nicht unbedingt einfacher. Dennoch ist der in der Verfassung festgeschriebene Gleichheitsgrundsatz etwas, wofür uns die Bürger von mindestens 180 Staaten der Welt beneiden dürften. Moral: You can’t have the cake and eat it.

Schöne Grüße

MM

Servus,

Stimmt es eigentlich, dass das deutsche Steuergesetz mehr
Paragraphen hat, als alle anderen Steuergesetze der Welt
zusammen?

Eine einfache überschlägige Multiplikation der Anzahl
unabhängiger Staaten mit einer natürlichen Zahl niedriger
Größenordnung, z.B. 30, zeigt, dass das Unsinn ist. Relativ
größer als z.B. bei Nachbars in Frankreich, aber auch in
Ländern wie UK und USA ist der Umfang der per Gesetz und nicht
per Erlass oder gar durch die Rechtsprechung geregelten
Sachverhalte.

Dass in den deutschen Steuergesetzen sehr viele Einzelheiten
von der Legislative geregelt werden, die in anderen Ländern
von der Exekutive per Ukas festgelegt werden, hat mit der
großen Bedeutung zu tun, die in D der Kontrolle der Exekutive
beigemessen wird. Eine einigermaßen bedeutende Errungenschaft
der Verfassung von 1949 ist, dass jeder Bürger jedem Beamten
nach Maßgabe eines Rechts, das für beide gleichermaßen gilt,
auf die Finger klopfen kann. Die Kodifizierung dieses Rechts
wird wegen Art. 3 Abs 1 GG, der keine willkürliche
Sonderbehandlung durch das Gesetz erlaubt, nicht unbedingt
einfacher. Dennoch ist der in der Verfassung festgeschriebene
Gleichheitsgrundsatz etwas, wofür uns die Bürger von
mindestens 180 Staaten der Welt beneiden dürften. Moral: You
can’t have the cake and eat it.

Das mag richtig sein, wirkt auf mich aber wie eine Erklärung zu meinen Steuerfragen.
So komplex, dass ich mir klein und blöd vorkomme und alles dreimal lesen müßte und immer noch nicht kapiert hätte.

Weder die Gassen der Willkür noch der Gleichheitsgrundsatz will sich bei mir zu einem Sinn mit der UP vereinigen.

Es verfestigt sich die Befürchtung, dass das Komplizierte nicht ohne Absicht ist.

Tilli

MM

Lesekompetenz
Servus,

die Antwort zu Deiner „Gesamtumsatz“-Frage ist deswegen so fusselig geworden, weil ich eine Steuerbefreiung aus § 4 UStG nicht beachtet habe, so dass da zunächst widersprüchliche Antworten standen. Dafür kann der Gesetzgeber aber nichts, wenn ich den Vierer, der zwar lang und detailreich, aber überhaupt nicht kompliziert ist, nicht ordentlich lese.

Schöne Grüße

MM