Werkstudent kompliziert

Hallo,

Ich habe angeboten bekommen in dem Unternehmen in dem ich zurzeit Praktikum mache, im Anschluss Teilzeit beschäftigt zu bleiben. Ich werden danach meine Diplomarbeit an der Uni schreiben und geplant war daher eine flexible Arbeitszeiteinteilung. Eine Möglickeit wäre nur eine Woche im Monat zu arbeiten. Dabei würde ich dann ja über die 20 h/Woche kommen. Ist es dennoch möglich als Werkstudent zu arbeiten, meine monatliche Stundenzahl beträge maximal 50 h. Wäre die Zweimonatsregel anwendbar, dann wäre die Wochenstundenzahl ja egal. Welches Bezugsjahr gilt dabei (Kalenderjahr oder ab Beginn der Tätigkeit). Eigentlich beeinträchtigt es meine Diplomarbeit ja nicht ob Semesterferien sind oder nicht, dennoch dürfte ich in den Semesterferien ja auch über 20h arbeiten oder?

Noch eine Frage: Kann man als Werkstudent mit Arbeitszeitkonten arbeiten, dadurch könnte man die Wochenstundenzahl ja bei 20 h festlegen und den Rest als Überstunden deklarieren oder bringt das nichts?

Ich weiß wirklich nicht wer mir diese Fragen beantworten könnte und freue mich über eure Unterstützung.

Hallo Sandra_c

Vorab:

Definition, Erklärung

Als Werkstudenten bezeichnet man Studenten, die an einer Hochschule eingeschrieben sind und während ihres Studiums nebenbei bis zu 20 Stunden pro Woche in einem Unternehmen arbeiten. Basis ist ein geschlossener Arbeitsvertrag. Während der vorlesungsfreien Zeit kann sich die Arbeitszeit auch auf 40 Stunden pro Woche, also auf Vollzeit erhöhen. Vorlesungsfreie Zeit sind die Semesterferien, aber auch Wochenendarbeit oder Nachtarbeit. Anders als beim normalen Studentenjob arbeitet der Werkstudent fachlich bezogen zu seinem Studium. Der Arbeitgeber unterstützt ihn zusätzlich evt. bei der Suche einer Bachelor- oder Masterarbeit.

Hallo,

Ich habe angeboten bekommen in dem Unternehmen in dem ich
zurzeit Praktikum mache, im Anschluss Teilzeit beschäftigt zu
bleiben.

Es ist richtig - Werkstudenten gehöhren zu den Teilzeitkräften!

Ich werden danach meine Diplomarbeit an der Uni

schreiben und geplant war daher eine flexible
Arbeitszeiteinteilung.

In der Vorlesungszeit „max.“ 20h Arbeit pro Woche (geleistete)

Eine Möglickeit wäre nur eine Woche im
Monat zu arbeiten. Dabei würde ich dann ja über die 20 h/Woche
kommen.
Ist es dennoch möglich als Werkstudent zu arbeiten,
meine monatliche Stundenzahl beträge maximal 50 h.

Nicht möglich da man dabei über die max. 20h/Woche kommt.

Wäre die Zweimonatsregel anwendbar, dann wäre die Wochenstundenzahl :ja egal.

Nein nicht anwendbar - es gilt der jeweilige Leistungsmonat als Betrachtungszeitraum, besser gesagt die entsprechende Leistungskalenderwoche!

Welches Bezugsjahr gilt dabei (Kalenderjahr oder ab
Beginn der Tätigkeit).

Die Betrachtungsgrundlage nach dem EStG ist „immer“ das Kalenderjahr, es gibt nur für Wirtschaftseinrichtungen die Möglichkeit ein abweichendes Wirtschaftsjahr zu erklären, für diese gelten dann aber auch grundsätzlich immer 2 JStR … Von dieser Ausnahme sind abhängig beschäftigte nicht erfasst.

Eigentlich beeinträchtigt es meine
Diplomarbeit ja nicht ob Semesterferien sind oder nicht,
dennoch dürfte ich in den Semesterferien ja auch über 20h
arbeiten oder?

Das ist vollkommen richtig … in den Vorlesungsfreien zeiten - Semesterferien (nicht Feriensemester) kann man bis zu 40h/Woche arbeiten.

Noch eine Frage: Kann man als Werkstudent mit
Arbeitszeitkonten arbeiten, dadurch könnte man die
Wochenstundenzahl ja bei 20 h festlegen und den Rest als
Überstunden deklarieren oder bringt das nichts?

Nein ist nicht möglich da der Werkstudent nicht primär zur Einkommenserzielung beschäftigt ist sondern zur Unterstützung bei seinem Lernziel (Studium). - Siehe Definition.

Ich weiß wirklich nicht wer mir diese Fragen beantworten
könnte und freue mich über eure Unterstützung.

Konnte ich dir helfen?
Wenn ja - freu ich mich auch übern stern - is aber freiwillig… selbstverständlich

Vielen Dank erstmal, fast alle meine Fragen wurden beantwortet.

Offen bleibt teilweise die Möglichkeit einer kurzfristigen Beschäftigung (2 Monate), ich hatte im Gedächtnis das bei einer solchen Tätigkeit die Wochenstundenzahl von 20 überschritten werden darf.

Ich kann mir jedoch schlecht vorstellen, dass man im nächsten Kalenderjahr bei dem gleichen Unternehmen wieder angestellt werden darf als normaler Werkstudent, damit würde man ja die Sozialabgaben umgehen, wenn man im nachfolgendem Jahr unter 20h/Woche bleibt.

Garnicht so einfach arbeiten zu gehen…

Weitere Schwierigkeiten ergeben sich durch das Kindergeld und die Familenkrankenkasse oder? Da beide auch das Kalenderjahr betrachten folgende Frage:

Wenn der 25. Geburtstag bevor steht (Annahme: 28. März 2012). Wie viel darf ich dann in den Monaten Januar-März 2012 verdienen um die familienversichert zu bleiben und Kindergeld zu erhalten?

Ab dem 25. Geburtstag entfällt doch in jedem Fall das Kindergeld und auch eine studentische Krankenversicherung wird dann nötig oder?

Vielen Dank im Vorraus

da bin ich nun leider überfragt

ich würde an der stelle des betroffenen bei den fragen eine krankenkasse anrufen und die fragen stellen

ich kann sie leider nicht beantworten
zumindest nicht mit sicherheit…

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Quelle?
Hallo mal wieder!

Während
der vorlesungsfreien Zeit kann sich die Arbeitszeit auch auf
40 Stunden pro Woche, also auf Vollzeit erhöhen.

Und hast Du auch eine Quelle für die 40 Stunden?

Bitte nicht den Link, aus dem Du zwar kopiert und eingefügt hast, ohne ihn zu nennen (der aber trotzdem nicht ganz korrekt ist), sondern eine seriöse Quelle!

Wenn ja - freu ich mich auch übern stern - is aber
freiwillig… selbstverständlich

OMG…

Kurz
Hi Sandra,

bevor Du diesen Noob zweites ich allzu ernst nimmst, mal auf die Schnelle einen Link mit Quellen, da ich zur Arbeit muss…

Gruß
Guido

tja nur war da nichts kopiert … sonst wären meine beliebten tippfehler nicht drin gewesen!

„Eine“ Quelle die ich anbieten kann heisst :rehm Lexikon für das Lohnbüro 2011 (Ausgabe 53) Seite 716 (Nr. 4b)

Ebenso hätte ich im Angebot GKV-Rundschreiben v. 06.10.1999 oder Urteil des BSG vom 22.
Februar 1980 - 12 RK 34/79 - , USK 8053

reicht das?

P.S. die Seite heisst „wer-weiss-was“ und nicht „wer-sagt-mir-wo-es-steht“

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tja nur war da nichts kopiert … sonst wären meine beliebten
tippfehler nicht drin gewesen!

Zum Glück hatte ich den Link gepostet, so dass jeder erkennen kann, dass Du hier lügst.

„Eine“ Quelle die ich anbieten kann heisst :rehm Lexikon für
das Lohnbüro 2011 (Ausgabe 53) Seite 716 (Nr. 4b)

WOW - ein Buch, das an mindestens einer anderen Stelle (im Bereich der Pfändungsgeschichte) Fehler aufweist…

Ebenso hätte ich im Angebot GKV-Rundschreiben v. 06.10.19 99 :oder Urteil des BSG vom 22.
Februar 1980 - 12 RK 34/ 79 - , USK 8053

reicht das?

Natürlich reicht das nicht!
Denn in keiner Deiner „Quellen“ (hast Du mal auf die Aktualität geachtet? - die 630 DM-Grenze existiert schon seit ein paar Tage nicht mehr) steht als Obergrenze 40 Stunden.

P.S. die Seite heisst „wer-weiss-was“ und nicht
„wer-sagt-mir-wo-es-steht“

Eben!
Und wenn man etwas nicht weiß - was bei Dir leider die Regel ist, dann sollte man sich damit abfinden, dass jemand eine Quelle verlangt…

das urteil sowie das GKV-Runschreiben besitzen weiterhin maßgebenden Charakter! Es gibt keine anders lautende Rechtsprechung!

ALLE Fachbücher und Nachschlagewerke besitzen Fehler!

Ich melde deine „persönlichen Angriffe“ aber in Folge nur noch an die Admins.

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wie wäre es denn mit einer Quelle die etwas anderes regelt?

Du begreifst es nicht, oder?

wie wäre es denn mit einer Quelle die etwas anderes regelt?

Wenn Du eine falsche Behauptung aufstellst, dann bist Du auch verantwortlich dafür.

Ich habe bereits einen Link zur Verfügung gestellt, der auch die Grundlagen nennt.

also bitte! Nur weil ich den selben wortlaut für etwas habe was man nicht ohne weiteres anders beschreiben kann, heisst das nicht das es kopiert ist!

Auch wenn man hier unter „Nick-Name’s“ agiert, möchte ich doch bitten strafrechtlich relevante Äusserungen zu unterlassen. An diesem Punkt fordere ich letztmalig zur Unterlassung auf!

das urteil sowie das GKV-Runschreiben besitzen weiterhin
maßgebenden Charakter! Es gibt keine anders lautende
Rechtsprechung!

Mir fallen mindestens zwei GKV-Rundschreiben aus 2004 und 2010 ein, die vielleicht nichts wesentlich anders regeln, aber wesentlich aktueller auf die Thematik eingehen.

Und nochmal: Es existiert keine 40-Std-Obergrenze!

ALLE Fachbücher und Nachschlagewerke besitzen Fehler!

Dir ist schon klar, dass Du gerade behauptest, der hierwäre fehlerhaft?

Ich melde deine „persönlichen Angriffe“ aber in Folge nur noch
an die Admins.

Ja bitte!
Wenn die MODs nicht nur durch andere sondern auch durch Dich selbst auf Deine dauerhaft falschen und schlimmstenfalls schädigenden Ergüsse aufmerksam gemacht werden, kommt es der Qualtität von w-w-w sehr entgegen.

Meine Güte…

Einrahmen und aufhängen!

Nur weil ich den selben wortlaut für etwas habe…, heisst
das nicht das es kopiert ist!

*LACH*
Der ist gut - was heißt es denn sonst?

Auch wenn man hier unter „Nick-Name’s“ agiert, möchte ich doch
bitten strafrechtlich relevante Äusserungen zu unterlassen. An
diesem Punkt fordere ich letztmalig zur Unterlassung auf!

Sonst was? Verklagst Du mich dann auf die Tatsache, dass ich festgestellt habe, dass Du hier fröhlich Dinge kopierst?

an einem punkt geb ich dir recht… 40h-obergrenze ist falsch … das hab ich unglücklich formuliert
ich wollte sagen das es möglich ist über die 20stunden hinaus, also z.b. vollzeit 40h/woche in den Sem.Ferien zu arbeiten!

an einem punkt geb ich dir recht… 40h-obergrenze ist falsch

Mehr habe ich auch gar nicht bemängelt