Hallo,
inwiefern sind die Einkünfte bei einem Werkstudenten zu besteuern? Welche Vor- und Nachteile, bzw. welche zusätzlichen Abgaben ergeben sich dann für Arbeitgeber und Arbeitnehmer?Gehen wir von einem Lohn in Höhe von 450Euro aus, so ist ja zumindest der RV-Beitrag anteilig für den Arbeitnehmer und pauschal für den Arbeitgeber abzuführen. Aber ansonsten?
Servus,
der Lohn ist in jedem Fall steuer- und rentenversicherungspflichtig; kranken-, pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn der Student ganz überwiegend studiert und nicht jobbt - üblicher Anhaltspunkt (es gibt Ausnahmen) dabei eine Beschäftigung von maximal 20h/Woche während der Vorlesungszeit, beliebig lang während der vorlesungsfreien Zeit.
Ob Einkommensteuer anfällt, richtet sich danach, ob und welche anderen Einkünfte vorliegen. Wenn 450€/Monat die einzigen Einkünfte sind, fällt keine ESt an.
RV-Beiträge fallen für den Arbeitnehmer unweit Null an (>> Gleitzone). Für den Arbeitgeber in voller Höhe. Außerdem zahlt der Arbeitgeber die gesetzliche Unfallversicherung und die Umlage für Mutterschaftsaufwendungen und so.
Pauschaliert wird bei 450 € nichts, weder beim Arbeitnehmer noch beim Arbeitgeber.
Schöne Grüße
MM
„Ob Einkommensteuer anfällt, richtet sich danach, ob und welche
anderen Einkünfte vorliegen. Wenn 450€/Monat die einzigen
Einkünfte sind, fällt keine ESt an.“
Was wäre wenn neben diesem Einkommen noch ein Honorar aus einer freiberuflichen Tätigkeit sagen wir in Höhe von ca. 300 Euro verdient würde?
Und, kann man die Einkommensteuerfreiheit von vornherein beim Finanzamt oder so geltend machen, so dass die Steuer nicht von erst vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt und somit am Ende des Jahres zurück gefordert werden muss?
Servus,
Was wäre wenn neben diesem Einkommen noch ein Honorar aus
einer freiberuflichen Tätigkeit sagen wir in Höhe von ca. 300
Euro verdient würde?
Ich unterstelle Betriebsausgaben = Null, also Einkünfte aus freiberuflicher Tätigkeit (falls es denn eine sein sollte) = Einnahmen. Diese sollen monatlich anfallen, die freiberufliche Tätigkeit und der Werkstudentenjob sollen während der Vorlesungszeit nicht mehr als insgesamt 20h/Woche in Anspruch nehmen.
Dann hammer einen Gesamtbetrag der Einkünfte von (300*12) + ((450*12)- 920)) = 8.080 €. Unter Berücksichtigung des normalen Sonderausgabenabzuges liegt das zu versteuernde Einkommen unter dem Grundfreibetrag, ESt = Null.
Und, kann man die Einkommensteuerfreiheit von vornherein beim
Finanzamt oder so geltend machen, so dass die Steuer nicht von
erst vom Arbeitgeber einbehalten und abgeführt und somit am
Ende des Jahres zurück gefordert werden muss?
Nein, weil die Höhe der festzusetzenden ESt erst bei der Veranlagung festgestellt werden kann, nicht vorher.
Beiläufig beträgt die einzubehaltende LSt bei Steuerklasse I und 450 €/Monat = Null. Falls für die freiberufliche Tätigkeit Vorauszahlungen festgesetzt worden sind, kann man diese auf Null anpassen lassen, falls nachgewiesen werden kann, wie hoch das zu versteuernde Einkommen voraussichtlich sein wird.
Schöne Grüße
MM