Werkstudentenprivileg (Abgaben?)

Ich habe eine Frage zum Thema Werkstudent:
Der Arbeitsvertrag sieht eine monatliche Arbeitszeit von 87h als Werkstudent vor und die Studentin ist ordentlich immatrikiliert und freiwillig krankenversichert (da die Altersgrenze von 30 Jahren bereits überschritten war). Laut Infos aus dem Internet sollten beim Werkstudentenprivileg nur Abgaben für die Rentenversicherung abgezogen werden. Auf der ersten Gehaltsabrechnung wurden nun aber Beiträge für die KV, Rentenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Pflegeversicherung abgezogen, allerdings keine Lohnsteuer. Außerdem wurde für den Monat nur ein geringerer KV-Beitrag abgezogen (normalerweise hat die KK immer den Beitrag von ca. 145 Euro abgezogen, diesmal allerdings nur ca. 77 Euro). Das Gesamtbrutto lag bei 810 Euro (also unter der Grenze von 851 Euro, die für die Krankenversicherung relevant ist) und die tatsächliche Arbeitszeit hat 104 h betragen.

Meine Frage nun: Hat das alles so seine Richtigkeit? Warum wurden auch Beiträge zur KV,AV und PV abgezogen und nicht nur zur Rentenversicherung? Handelt es sich dabei wirklich um einen Werkstudentenvertrag oder wurde die Studentin wie eine normale Arbeitnehmerin behandelt (was ja eigentlich nicht sein kann, da keine Lohnsteuer abgezogen wurde)? Ist es relevant, wenn man im Monat 104 h gearbeitet hat (eigentlich dürfen es ja nur 80 h im Monat sein bei Studenten) oder spielt es keine Rolle, da die Studentin bereits freiwillig krankenversichert ist?

Danke für Hinweise!

blöde frage… was studiert die wekrstudentin denn???
wieso sollte sie „zwingend“ lohnsteuer zahlen?

Es gibt 3 verschiedene Arten von Werkstudenten…
in zweien zahlt man nur RV und in der anderen ALLES (lohnsteuer hängt von der höhe des Gehalts ab und bei 810 zahlt man - ausser in St.Kl. 5 + 6 - nunmal keine Lohnsteuer!)
die grenze von 851 Eur betrifft NUR die Freiwillige KV… wenn du mit den Merkmalen 1111 abgerechnet wirst - also voll SV-Pflicht

Da sie alles zahlen darf ist (ohne alles aus dem fall zu kennen) davon auszugehen das es sich um einen sog. berufsintegrierten, -begleitenden oder ausbildungsintegrierten Studiengang handelt.

Nur bei sog. Praxisintegrierten Werkstudenten trifft die Regel mit der RV zu.

Eine kurze Email an herrn Schäuble gibt aber sicher recht schnell die Möglichkeit freiwillig Lohnsteuer zu bezahlen! :wink: