Werkstudenttätigkeit Sozialsversicherungfrei?

Hallo,
ich bin Student und erhalte einen Job als Werkstudent.
Mein monatlicher Verdienst beträgt 890€ (brutto).
Im Abeitsvertrag steht:„Die Beschäftigung stellt kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigigungsverhältnises dar.“.

Welche Sozialabgaben muss ich denn jetzt zahlen und ist das im Folgenden von mir richtig aufgelistet?

  1. Krankenversicherung: da ich bis jetzt familienversichert bin, muss ich mich selbst versichern im Studententarif (64,77€)

  2. Pflegeversicherung: ist wie die Krankenversicherung (13,13€)

  3. Arbeitslosenversicherung: keine zu zahlen

  4. Rentenversicherung: muss ich allein zahlen, da das Arbeitsverhältnis sozialversichertungsfrei ist und der Arbeitsgeber nichts anteilig übernimmt. Dies beträgt für meinen Fall dann 9,8% des Gehaltes (87,22€) oder das Doppelte, da der Arbeitsgeber nichts übernimmt (174,44)???

  5. Lohnsteuer: wären 5€ glaube

Hallo schakal 87,

vielen Dank, dass Sie uns als Experte ausgewählt haben. Leider können wir Ihnen bei dieser detaillierten Frage bezüglich der Sozialabgaben nicht weiter helfen.

Sehr gern beantworten wir Ihre Fragen im Hinblick auf kapitalbildende Lebensversicherungen und private Rentenversicherungen, natürlich auch bei Thema Unfallrecht und Schulden. Auf diesen Gebieten kennen wir uns aus und können Ihnen fundierte Antworten garantieren.

Mit besten Grüßen
proConcept AG

moin,
wenn du bis zu 20 wochenstunden arbeitest, ist das korrekt. kranken- und pflegeversicherung muss du im studententarif selbst bezahlen, also eine eigene mitgliedschaft bei einer frei wählbaren krankenkasse beantragen, z.b. bei der besten krankenkasse deutschlands, der tk. bei interesse einfach bei mir melden, da die 400-euro-grenze für die familienversicherung überschritten wird. rentenversicherungspflicht tritt kraft gesetzes ein, die kann der arbeitgeber nicht vertraglich ausschliessen. den beitrag tragt ihr hälftig. ist ja auch gut für deine rente später. steuern = kann sein, ist nicht mein gebiet, fällt ja aber nicht weiter ins gewicht. bei fragen gerne fragen,
lg
heiko

Hallo,

um ganz sicher zu gehen, solltest Du bei einer Krankenkasse schriufrtlich anfragen.

Hier etwas allg. Imfos:

Studenten sind in der Sozialversicherung eine ganz besondere Personengruppe. Denn setzt man sie in Unternehmen ein, unterliegt die Beurteilung ihrer versicherungsrechtlichen Stellung zum Teil anderen Kriterien als die der übrigen Arbeitnehmer. Als sogenannte „Werkstudenten“ sind sie in einigen Zweigen der Sozialversicherung versicherungsfrei. Dazu müssen sie
als ordentliche Studierende einer Hochschule/​der fachlichen Ausbildung dienenden Schule
gegen Arbeitsentgelt beschäftigt sein.

Als ordentliche Studierende gelten diejenigen, die an einer Hochschule oder einer der fachlichen Ausbildung dienenden Schule eingeschrieben (immatrikuliert) sind. Zu den der fachlichen Ausbildung dienenden Schulen gehören die Fachschulen, höheren Fachschulen und Berufsfachschulen.

Weiterhin ist erforderlich, dass sich ordentlich Studierende mit ihrer Zeit und Arbeitskraft überwiegend ihrem Studium widmen. Davon geht man dann aus, wenn sie wöchentlich nicht mehr als 20 Stunden arbeiten. Bei sogenannten Langzeitstudenten geht man bis zum 25. Fachsemester widerlegbar davon aus, dass das Studium im Vordergrund steht.

Für zeitlich befristete Beschäftigungen ist dagegen neben der „20-Stunden-Theorie“ auch die „26-Wochen-Theorie“ (= 182 Kalendertage) maßgebend.

Die Versicherungsfreiheit erstreckt sich in diesen Fällen aber jeweils nur auf die Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung.

In der Rentenversicherung hingegen gibt es das „Werkstudentenprivileg“ nicht; dort besteht für den Studenten immer dann Versicherungspflicht, wenn die Grenzen einer geringfügigen Beschäftigung überschritten werden. Ist dies nicht der Fall, ist der Student per se versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung.

Bei Teilzeit- und Fernstudierenden ist das anders: Denn bei ihnen geht man davon aus, dass die berufliche Tätigkeit im Vordergrund steht und das Studium nur nebenbei ausgeübt wird. Daher gelten die Werkstudentenregelungen für diese Personengruppen nicht.
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Stand: 01.07.2012
Quelle:Copyright - AOK - Die Gesundheitskasse / CW Haarfeld GmbH

gruß
Johannes Türk
www.tuerk-versicherungen.de

Hallo schakal87,

bei Wikipedia steht einiges dazu: http://de.wikipedia.org/wiki/Werkstudent

Ich kann hier ansonsten leider nicht weiterhelfen.
Ggf. sprechen Sie einen Mitarbeiter von Ihrer Krankenversicherung an.

Grüße
tripleZ

alles korrekt so…

und die gezahlten Steuern erhällt man dann noch wieder vom Fin.-Amt…

Gruß

Hallo!

Mit einem Verdienst von 890 Euro dürfte m.E. nach Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung eintreten - es handelt sich um ein normales Beschäftigungsverhältnis. Der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer zahlen jeweils die Hälfte des Rentenversicherungsbeitrags (87,22 Euro).

Zu beachten ist aber, dass es sich bei dem Beschäftigungsverhältnis um eine sogenannte kurzfristige Beschäftigung handeln könnte (bis 50 Arbeitstage im Jahre oder die Beschäftigung ist in voraus auf 2 Monate begrenzt). Diese Beschäftigungen sind dann für den Arbeitnehmer versicherungsfrei.

Bzgl. der Kranken- und Pflegeversicherung bin ich überfragt (arbeite bei der Rentenversicherung :wink:)

Steuerpflicht dürfte so weit ich weiss erst ab 900 Euro/Monat eintreten.

Ich hoffe dass ich helfen konnte. Bei Rückfrage bin ich gerne behilflich.

Grüße

Hallo Schakal87,

Ich kann nur zu dem Thema Rentenversicherung etwas schreiben.

Wer dauerhaft über 400 Euro im Monat verdient, bleibt kranken- pflege- und arbeitslosenversicherungsfrei, wenn das Studium Vorrang hat.

Verdienst Du mehr als 400 Euro, darfst Du höchstens 20 Stunden pro Woche arbeiten.

In der Rentenversicherung bist Du mit einem Verdienst von mehr als 400 Euro versicherungspflichtig. Du und Dein Arbeitgeber müssen jeweils 9,95 % des Bruttoverdienstes als Beitrag zahlen.

Liegt der Bruttoverdienst zwischen 400,01 € und 800 € befindet man sich in der sogenannten Gleitzone. Hier mußt Du als Arbeitnehmer einen geringeren Beitrag zahlen.

Bist Du zur Berufsausbildung beschäftigt, mußt Du auch bei einem Bruttoarbeitsverdienst innerhalb der Gleitzone den vollen Beitrag zahlen. Beispielsweise während eines Praktikums.

Bei befristeten Aushilfsjobs bist Du versicherungs- und beitragsfrei. Dein Aushilfsjob muß von Beginn an auf höchstens zwei Monate oder 50 Arbeitstage pro Kalenderjahr befristet sein. Die Höhe des Verdienstes spielt dann keine Rolle.

Wenn Du innerhalb Deines Studiums ein in der Ausbildungs-, Studien- oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum machst, bist Du versicherungsfrei. Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes, sind dann unerheblich.

Du kannst Dir unter
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/Allgemein/…
eine Broschüre zu dem Thema herunterladen.

Was Krankenversicherung und Pflegeversicherung anbetrift, würde ich die Krankenkasse fragen.

Rentenversicherung alleine zahlen kann m.E. nicht stimmen.

Herzliche Grüße

Bernhard Maurer
Ehrenamtlicher Versichertenberater der Deutschen Rentenversicherung Bund
http://www.fen-net.de/~ea1448

Hallo,
ich bin Student und erhalte einen Job als Werkstudent. Mein monatlicher Verdienst beträgt 890€ (brutto). Im Abeitsvertrag steht:„Die Beschäftigung stellt kein sozialversicherungsrechtliches Beschäftigigungsverhältnises dar.“.

Welche Sozialabgaben muss ich denn jetzt zahlen und ist das im Folgenden von mir richtig aufgelistet?

Hallo Schakal67
der Reihe nach:
Studenten können neben ihrem Studium dazu verdienen. Meist sind dsa geringfügige Beschäftigungsverhältnisse mit 400 Euro, die werden dann an die Minijob-Zentrale gemeldet - das sind keine sv-pflichtigen Beschäftigungsverhältnisse und beeinflussen auch nicht die Mitversicherung in der Familienhilfe oder in der studentischen KV. In diesen Fällen bekommt der Student die 400 Euro „bar auf die Kralle“.
Dann hat der Gesetzgeber gesagt:
Studenten können neben ihrem Studium auch mehr als 400 Euro verdienen - sind dann zwar keine Minijobler mehr, müssen sich aber als sogenannte Werkstudenten versichern. Knackpunkt hier ist die Begrenzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf 20 Wochenstuden. Arbeiten sie in der Vorlesungszeit mehr als 20 Wochenstunden, verlieren sie ihren Studentenstatus und müssen sich komplett der Sozialversicherung unterwerfen, d.h. Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung. Ausnahme bildet die vorlesungsfreie Zeit. Hier können Studenten mehr als 20 Wochenstunden arbeiten, ohne das es schädlich auf den Studenstatus ist.
Werkstundenten unterliegen aber der Rentenversicherungspflicht.
D.h., in der Krankenversicherung bleiben sie weiterhin so versichert, wie sie zum Zeitpunkt sind - unter der Voraussetzung, dass die Werkstudententätigkeit nicht mehr als 2-3 Monate andauert, denn dann greift die Beschränkung der Familienversicherung, die sagt, dass Familienangehörige bis zu 400 Euro dazuverdienen dürfen.
In diesem Fall müsstest Du Dich dann für die verbleibende Zeit als Student selbst versichern.
Die Rentenversicherung tragen beide Parteien (Arbeitnehmer und Arbeitgeber) zu gleichen Teilen. Derzeit sind das gesamt 19,6%
In der Arbeitslosen- und Pflegeversicherung besteht ebenfalls keine Versicherungspflicht.
Meldemäßig - also bei den Meldungen zur Sozialversicherung kennzeichnet der Arbeitgeber diese Meldungen mit dem Personengruppenschlüssel 106 und meldet nur Rentenversicherung.
Achte auch darauf, dass Dein Arbeitgeber eine gültige Imma-Bescheinigung als Kopie erhält.
Mit der Lohnsteuer mußt Du Dich erkundigen, ob’s der Arbeitgeber evtl. pauschal versteuert - ansonsten verlangt er von Dir eine Lohnsteuerkarte.
Eine andere Möglichkeit sind auch die befristeten Beschäftigungsverhältnisse.
Hier macht der AG mit dem AN einen von vornherein befristeten Arbeitsvertrag, aus dem das Ende bereits hervorgeht - ebenfalls kein sv-pflichtiges Beschäftigungsverhältnis - und der AN erhält alles ohne jegliche Abzüge.
Hier ist zu beachten, arbeitest Du während dieser Zeit an fünf Tagenin der Woche, muss der Arbeitsvertrag auf zwei Monate befristet sein (gilt für ein Kalenderjahr). Wird die Beschäftigung an weniger als fünf Arbeitstagen ausgeübt, greift die 50-Tage-Regelung, d.h. der AG streicht dann von 50 Tagen die gearbeiteten Tage ab. Schöpfst Du diese 50 Tage nicht aus, hast Du evtl. noch bei einem anderen AG die Möglichkeit, kurzfristig zu arbeiten - musst aber dann vorlegen bzw. belegen, wieviel Tage Du bereits gearbeitet hast.
Evtl. wäre das auch eine Option, denn hier bekommt Deine gesetzliche KK nicht mit, ob Du über 400 Euro verdienst.
So, ich denke, jetzt hab ich Dir so ziemlich alles gesagt, was für Studenten und Hinzuverdiensten wichtig ist.
In jedem Fall aber muss eine Imma-Bescheinigung in Kopie vorgelegt werden, denn die braucht der AG dringend bei Prüfungen.
Hedi

Hallo,

Arbeitslosenversicherungsbeiträge würden keine anfallen. Wie das mit den Rentenversicherungsbeiträgen aussieht, kann ich nicht sagen. Leider bin ich im Beitragswesen nicht so versiert. Lohnsteuer, Kirchensteuer und Solibeitrag würden natürlich anfallen. Im Internet gibts bestimmt irgendwo ein REchenprogramm, wo man das ausrechnen kann. Mit dem Studententarif ist es korrekt. Mein Tip: Ruf Deine Krankenkasse an, die haben in der Regel ein Lohnprogramm und können Dir das genau sagen. Je nach Krankenkasse kannst Du da heute sogar noch jemanden erreichen.

Ich hoffe, ich konnte Dir etwas weiterhelfen.

Hallo,
Kranken- und Pflegeversicherung als pflichtversicherter Student ist korrekt so, ALV auch.
RV-Beiträge zahlt zur Häfte der Student,zur anderen Hälfte aber der AG !!
Lohnsteuer weiß ich allerdings nicht.
Gruß, Claudia

Hallo,

wenn die wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden nicht überschreitet, bist Du weiterhin Student. Als einzige „Abgabe“ werden Beiträge zur Rentenversicherung abgezogen (hier Arbeitgeber und Arbeitnehmer je zur Hälfte (9,6 % - Gleitzone, dh. Arbeitnehmer zahlt weniger, trifft nicht zu, da hier die Grenze 800,-- EUR wäre).
Kranken- und Pflegeversicherung = Studententarif
Arbeitslosenversicherung - keine Beiträge
Lohnsteuer bei Steuerklasse 1 = 0,00 EUR (siehe Lohn 1.de)
Ich hoffe, ich konnte helfen…
MfG
Frankie

Hallo,

es gibt spezielle Merkblätter zu dem Thema für Studenten, sicherlich auch in Deiner Uni zu finden.
Wichtig scheint die Art der Beschäftigung (z.B. ob im Rahmen von Vorlesungen verrichtet) die Anzahl der Wochenstunden und die Dauer im Verlauf eines Jahres zu sein.
Im günstigsten Fall ist die Tätigkeit sozialversicherungfrei, sodass nur die KVPV für Studenten fällig wird.
Gruß
Franjo