Werkstudenttätigkeit

Hallo,
ich habe folgende Frage: man hat ohne Vertrag angefangen zu arbeiten; zuerst verlief alles recht gut, das Geld kam pünktlich an. Mitten im zweiten Monat erhält man einen Vertrag in dem es heißt, dass die Arbeit nur noch bis zum übernächsten Monat befristet ist (z.B. Mitte März bekommt man den Vertrag, in dem die Befristung nur bis zum Ende April geht). Im Vertrag wurden maximal 20 Stunden vereinbart. Dabei wird auch im März mitgeteilt, dass man im April gar nicht kommen sollte und der Vertag nur aus buchhalterischen Gründen bis Ende April läuft, da im Unternehmen die Stunden vom 15. bis zum 15. abgerechnet werden.
Wie ist es eigentlich mit der maximal 20-Stunden Regel, denn ein Minimum ist nicht im Vertrag, obwahl man immer ca. zwischen 12 und 17 Std. pro Woche gearbeitet hat.
Hat man Anspruch auf den Aprillohn bei so einer Situation?

Könnte mir vielleicht jemand ein paar Gesetzesauszüge empfehlen oder überhaupt einen Tipp geben, wie ich an den Fall herangehen sollte? danke schonmal Euch allen im Voraus

Könnte mir vielleicht jemand ein paar Gesetzesauszüge
empfehlen oder überhaupt einen Tipp geben, wie ich an den Fall
herangehen sollte? danke schonmal Euch allen im Voraus

Hallo,
wenn Du den Fall hier diskutiert haben willst, dann solltest Du noch ergänzen

Allerdings sind die speziellen Regelungen im wesentlichen Richterrecht, d.h. eine Urteilssuche beim BAG wäre für Dich unumgänglich, wobei dort erst Entscheidungen seit Jan. 03 online sind:
http://www.bundesarbeitsgericht.de/

P.S:
Da Du in Deiner Überschrift von „Werkstudent“ redest, kann das die Sache u. U. nochmals komplizieren, da nicht alle arbeitsrechtlichen Vorschriften auch für Werkstudenten gelten.

&Tschüß

Wolfgang

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Hallo Wolfgang,
vielen Dank für Hinweise. Ich habe jetzt herausgefunden, dass die Befristung wirksam ist.
Da es sich hier in diesem Fall um „Arbeit auf Abruf“ nach meinem Rechtsverständnis handelt, möchte ich gerne wissen, wie ist es wenn im Vertrag keine Mindeststundenanzahl pro Woche angegeben wurde, sondern nur ein Maximum.

Danke schonmal!! und viele Grüße
Boris

Arbeit auf Abruf
Hallo Boris,

in diesem Fall könnte es sein, daß § 12 TzBfG greift unter Berücksichtigung der evtl. vereinbarten monatlichen Höchstarbeitszeit. Vorraussetzung ist aber, daß du deine Arbeitskraft auch im arbeitsvertraglichen Maß ausdrücklich (und beweisbar) anbietest.

&Tschüß

Wolfgang