Hallo,
angenommen ich habe ein Geschäft - z.B. eine Schlosserei, Änderungsschneiderei, Hausmeisterservice oder Tischlerei.
Ich muss aber diese Tätigkeit aber Krankheitsbedingt ganz oder Teilweise aufgeben - Nun habe ich aber noch einen Auftrag der fast fertig gestellt ist und nur noch Ausbesserungsarbeiten bedarf - Das Material ist bereits bezahlt aber der Abreitslohn noch nicht - Nun kann ich diese Arbeit aber nicht zuende bringen - was nun - wie ist die Rechtslage - Kann ich den Auftrag einfach beenden und habe ich oder die Gegenseite Anspruch auf ausstehenden Lohn bzw. Schadensersatzt .
Dank und Gruss Knut d9e
Hallo,
betrachten wir zunächst den Empfänger der Leistung:
Sie Schulden ihm die fertige Mangelfreie Leistung (da es ein Werkvertrag ist, Werkverträge schulden das Ergebnis)
Wenn Sie die Leistung nicht ferigstellen, setzen Sie sich in so genannten Leistungsverzug. (Sie müssten evtl mit Verzugszinsen rechnen u.a. auf austehende Löhne etc.).
Der Empfänger kann ggf. die Leistung von einem anderen Unternehmen (nach fristsetzung) beenden lassen und Ihnen eine Rechnung stellen (sog. Selbstvornahme)
Man müsste aber zunächst festellen welche Art der „Unmöglichkeit“ hier vorliegt in der Regel werden Sie bei tatsächlicher Unmöglichkeit von der Leistung frei (i.d.R. höhere Gewalt u.ä.).
wenn ich genauere Infos habe kann ich evtl mehr sagen …
alle angaben ohne Gewähr
LG Mario
Hallo vielen Dank für die Antwort -
Es handelt sich dabei um eine Krankheit die ein weiterführen bzw. ausüben der Berufstätigkeit nicht mehr möglich machen - z.B. Depression.
Hallo,
wenn man einen Auftrag annimmt, muss man diesen auftragsgemäß erledigen. Ist man selbst gehindert, muss man sich um Ersatz bemühen, also um eine Person, die das erledigen kann. Der Auftraggeber -man kann zwar mal mit ihm reden- wird auf vollständige Erledigung bestehen und hat darauf auch ein Recht!
Er könnte sonst eine Ersatzfirma mit der Erledigung beauftragen und Ihnen die Kosten in Rechnung stellen.
Das Risiko liegt also in vollem Umfang bei Ihnen.
Vertrag ist Vertrag.
MfG
PB