Werkvertrag - Abnahme durch Benutzung?

Hallo, Ihr Rechtskundigen!

Wenn jemand ein Werk (hier: Einbauküche) nicht förmlich abnimmt, es aber in Benutzung nimmt, ab wann gilt es dann als abgenommen?

Danke, Bernd

Wird Zeit, daß hier mal einer antwortet

Wenn jemand ein Werk (hier: Einbauküche) nicht förmlich abnimmt, es aber in Benutzung nimmt, ab wann gilt es dann als abgenommen? Danke, Bernd


Abnahme, § 640 BGB, ist die Inbesitznahme (§ 854 BGB) des Werkes verbunden mit einer Billigung des Werkes. Wer eine Einbauküche benutzt, hat sie in Besitz, und in der Tatsache, daß sie benutzt wird, liegt auch die Billigung, daß die Küche so in Ordnung ist - es sei denn, man erklärt ausdrücklich etwas anderes, z.B. indem man dem Werkunternehmer VOR der ersten Benutzung ausdrücklich (und nachweisbar) sagt, daß die Küche aus diesem und jenem Grunde nicht gebilligt und nur zum Zwecke der Schadensminderung, § 254 BGB, benutzt wird.

Summa: Abnahme OHNE nähere Erklärung erfolgt mit erster Benutzung der Küche; BEI angedeuteter Erklärung bisher keine Abnahme erfolgt.

  • Django -

Danke! o.T.
*danke*