Hallo phaidra
Bei Dir ist es eine Bauleistung. Nun kenne ich nicht den Vertrag, den Du abgeschlossen hast. Ich gehe aber davon aus, daß Du die VOB/B nicht vereinbart hast.
Erst einmal grundsätzlich - die Abnahme ist eine einseitige Rechtshandlung des Auftraggebers. Mit der Abnahme ist der Werklohn fällig, es erfolgt der Besitz- und der Gefahrübergang sowie der Beginn der Gewährleistung (Verjährung) und damit die Umkehrung der Beweislast das ein Mangel vorliegt (Bis zur Abnahme muß der Auftragnehmer die Mangelfreiheit nachweisen). Zu Gunsten der Beweislast soll eine Abnahme immer schriftlich dokumentiert werden.
Teilabnahmen gibt es und werden aber nur bei in sich geschlossenen und funktionsfähigen Bauteilen / Abschnitten angewendet (zum Beispiel ein Kraftwerk kann man nicht in einem Zuge abnehmen, da es so komplex ist und daher sehr viele Sonderfachleute für die Feststellung der Gebrauchsfähigkeit benötigt werden. Hier werden Teilabnahmen durchgeführt.)
Der Auftraggeber ist also über die Fertigstellung der Leistung zu informieren. Dann hat er die Pflicht abzunehmen. Ist das Werk mangelhaft und diese Mängel sind wesentliche Mängel, dann kann er die Abnahme verweigern. Sind geringfügige Mängel vorhanden, dann sind diese zu benennen und unter Fristsetzung zu beseitigen. Das Werk ist aber abgenommen!
Es gibt noch die Abnahme durch schlüssiges Handeln, aber das würde hier den Rahmen komplett sprengen.
Bei Dir erfolge m.E. keine Abnahme oder eine Teilabnahme. Es macht keinen Sinn ein halbfertige Leistung abzunehmen. Eine bloses Nicken daß man zufrieden ist mit der Handwerksleistung ist keine Abnahme. Wurde irgendwie ein Schriftstück aufgesetzt, aus dem erkenntlich wird, daß de Auftragnehmer Deine Leistung abgenommen hat ?
Bringe Deine Leistung zum Ende und fordere Deinen Auftraggeber schriftlich unter Fristsetzung auf, die Leistung abzunehmen. Auf dem Schreiben sollte stehen, daß mit dem fruchtlosen Ablauf der Frist die Leistung durch stillschweigendes Anerkenntnis abgenommen wurde. Zur Abnahme fertige ein Protokoll an, aus dem eindeutig ersichtlich wird, daß der Auftraggeber die Leistungen als vollständig und mangelfrei (oder mit Mängeln) erbracht anerkennt. Zusätzlich Datum und Unterschrift von Dir und dem Auftraggeber.
Verweigert der Auftraggeber unberechtigter Weise die Abnahme, kann man die Abnahme durch eine Fertigstellungsbescheinigung eines Sachverständigen - Auskunft beim örtlichen Amtsgericht - ersetzen.
Ich setze voraus, daß Ihr Abschlagszahlungen nicht vereinbart habt.
Wurde nun abgenommen (ob mit oder ohne Mängel) dann ist der Werklohn fällig, also Rechnung stellen. Wenn nach Ablauf des vereinbarten Zahlungszieles noch nicht gezahlt wurde, dann eine Erinnerung senden und dann einen Mahnbescheid. Weiterhin gibt es seit dem 01.05.2000 das Gesetz zur Beschleunigung der Zahlung (Änderung § 641 BGB). Demnach gerät der Auftraggeber - wenn nichts anders vereinbart; eventuell die VOB/B - automatisch nach 30 Tagen in Zahlungsverzug und man kann dann gleich einen Mahnbescheid versenden. Mit dem Mahnbescheid ist dann der Auftraggeber beweispflichtig ob die Rechnung berechtigt ist oder nicht.
Wenn Auf den Mahnbescheid nicht reagiert wird, kann man dann beim Amtsgericht die Vollstreckung beantragen. Dann kommt der Gerichtsvollzieher und pfändet beim Auftraggeber. Na ja soweit soll nicht kommen.
Ist die VOB/B vereinbart wird es teilweise einfacher. Aber wie Eingangs erwähnt gehe ich davon aus, daß die VOB/B nicht vereinbart wurde.
Bei weiteren Fragen entweder posten oder mailen
Christian