Werkvertrag: Abnahmeverweigerung wegen Nichtgefall

Hallo Rechtsexperten,

folgende Annahme: Ein Kunde erhält eine Küchenarbeitsplatte aus Granit, dazu gehört eine Nischenrückwand. Diese Rückwand ist aus statischen Gründen mittig geteilt. Es entsteht eine knirsche Fuge, farblich angepaßt. Der Kunde beharrt auf einer unsymetrischen Teilung, ca. 20 cm außermittig, um die Teilung der
Schränke aufzunehmen. Er fühlt sich planerisch übergangen.

Folgende Vorschläge könnten gemacht werden:

  1. Einbau der Nischenrückwand wie hergestellt,
    dann allerdings ohne Preisnachlass.
  2. Herstellung der Nischenrückwand aus einer neuen,
    wie aber bereits vorher angesagten, farblich nicht
    einwandfrei passenden Platte, dann Teilung wie gewünscht.
  3. Verzicht auf eine Nischenrückwand aus Stein

Wozu wäre der Lieferant noch verpflichtet? Wozu der Kunde?

LG, Karin

Hallo Rechtsexperten,

folgende Annahme: Ein Kunde erhält eine Küchenarbeitsplatte
aus Granit, dazu gehört eine Nischenrückwand. Diese Rückwand
ist aus statischen Gründen mittig geteilt. Es entsteht eine
knirsche Fuge, farblich angepaßt. Der Kunde beharrt auf einer
unsymetrischen Teilung, ca. 20 cm außermittig, um die Teilung
der
Schränke aufzunehmen. Er fühlt sich planerisch übergangen.

*** Was wurde vereinabrt !!! ****

Folgende Vorschläge könnten gemacht werden:

  1. Einbau der Nischenrückwand wie hergestellt,
    dann allerdings ohne Preisnachlass.
  2. Herstellung der Nischenrückwand aus einer neuen,
    wie aber bereits vorher angesagten, farblich nicht
    einwandfrei passenden Platte, dann Teilung wie
    gewünscht.
  3. Verzicht auf eine Nischenrückwand aus Stein

Wozu wäre der Lieferant noch verpflichtet? Wozu der Kunde?

Der Kunde wäre zur Zahlung verpflichtet und der Lieferant zur Eintreibung der Rechnung, da m.E. nichts weiter vereinbart!

Christian