Werkvertrag an der Uni - versteuern?

Ein ehemaliger Student hat neben seinem Beruf einen Werkvertrag für 2 Monate und 600 Euro für eine Webseitenerstellung bekommen. Muss dieses Einkommen versteuert werden und wenn ja, wie? Welches Formular? Kann man davon etwas abziehen (Betriebsausgabenpauschale)? Im EStG §3 Abs. 26a steht, dass „Einnahmen aus nebenberuflichen Tätigkeiten im Dienst oder Auftrag einer juristischen Person des öffentlichen Rechts…“ steuerfrei sind, fällt das darunter?

Vielen Dank im Voraus für jede Auskunft.
Schöne Grüße!

skee

Hallo skee,
hier fällt keine Steuer an, denn der Verdienst
liegt unter dem Grundfreibetrag. Falls er die
Einnahmen medlen will, sollte er dies mit dem
Formular „Sonstige Einkünfte“. Steuern würden
nur anfallen, wen der Verdienst wit über
8.130 € liegt (16.260 ² verheiratet). Man sollte
hier keinen Antrag stellen, denn er bekommt nichts wieder, weil er nichts bezahlt hat. Er braucht auch nichts zu bezahlen, weil er so unter
dem Freibetrag liegt. Der Form halber kann man dies aber dem FA melden.
Gruß tilgba

Wenn es sich beim Auftraggeber tatsächlich um eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt, sind die nebenberuflichen Einnahmen bis zu 500 Euro steuerfrei. Sie müssen klären, ob das auf diese Universität zutrifft. Bei einem Werkvertrag ist der Auftragnehmer allerdings nicht Angestellter, sondern i.d.R. selbständig. Insofern kann es sich nicht um nebenberufliche Einnahmen handeln.
Einzutragen wäre das dann in die Anlage G (Einkünfte aus Gewerbebetrieb).

Wenn er nicht mehr als 17500€ im Jahr dadurch bekommt, ist es nicht umsatzsteuerpflichtig. Er ist laut Paragraf 19 UStG Kleinunternehmer, der keine Umsatzsteuer abführen muss!
Einkommensteuerpflichtig ist es auch nicht, weil er nicht genug verdient :smile: im Jahr darf man nämlich bis zu 8004 Euro verdienen, ohne steuern abführen zu müssen.

Sofern die Webseitenerstellung für eine Person des öffentlichen Rechts durchgeführt wurde, ja.
Man nimmt das normale Formular für Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit.

du kannst deine ausgaben von den einnahmen abziehen. den unterschiedsbetrag gibst du unter anlage gse ein. steuerfrei bis 2100 sind einnahmen als schiedsrichter, trainer, ausbilder etc., soweit ich richtig informiert bin.
lg
maria

hallo,

grds. interessiert sich das fa für alle einnahmen, die steuerpflichtig sind, ganz egal, aus welchen verträgen diese kommen.

da du offensichtlich ein regelmäßiges einkommen hast, wirst du dafür auch steuern zahlen.
die 600euro aus einem werksvertrag kommen quasi „on top“ dazu und werden in der steuererklärung zusätzlich zum regulären einkommen angegeben.

anhand weiteren angaben wie werbungskosten, sondernausgaben etc. wird das zu versteuernde brutto errechnet, und darauf dann die steuerlast. hieraus ergibt sich dann auch der persönliche steuersatz.

saludos, borito

Hier kommt ein Link:

http://www.nebentaetigkeitsrecht.de/recht/steuern/158

Da kann man gut entnehmen, wie mit Nebeneinkünften zu verfahren ist, ab welcher Höhe sie steuerpflichtig sind etc.pp.

Hoffe, das war hilfreich.

Hallo und vielen Dank für die Antwort.

Das gilt dann aber nicht, wenn er in seinem Hauptberuf mehr als 8.130 Euro in diesem Jahr verdient hat, oder?

Mich interessiert besonders die Anwendung des EStG §3 Abs. 26a, da es sich um die Freie Universität Berlin handelt, somit also um eine juristische Person öffentlichen Rechts. Danach wäre die Einnahme steuerfrei. Muss sie aber trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden und wenn ja, wo und wie?

Schöne Grüße!

Hallo und danke für die Antwort.

Er hat aber nicht nur diese 600 Euro verdient, sondern hatte auch einen normalen Hauptberuf, wo er weit mehr als die 8.004 Euro verdient hat.

Mich interessiert besonders die Anwendung des EStG §3 Abs. 26a, da es sich um die Freie Universität Berlin handelt, somit also um eine juristische Person öffentlichen Rechts. Danach wäre die Einnahme steuerfrei. Muss sie aber trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden und wenn ja, wo und wie?

Hallo und danke für die Antwort.

Mich interessiert besonders die Anwendung des EStG §3 Abs. 26a, da es sich um die Freie Universität Berlin handelt, somit also um eine juristische Person öffentlichen Rechts. Danach wäre die Einnahme steuerfrei. Muss sie aber trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden und wenn ja, wo und wie?

Hallo,

das weiß ich leider nicht.

Viele Grüße

Paola

Hallo,

danke für den Link, er war schon sehr hilfreich, allerdings interessiert mich besonders die Anwendung des EStG §3 Abs. 26a, da es sich um die Freie Universität Berlin handelt, somit also um eine juristische Person öffentlichen Rechts. Danach wäre die Einnahme steuerfrei. Muss sie aber trotzdem in der Steuererklärung angegeben werden und wenn ja, wo und wie?

Schöne Grüße!

Dazu kann ich leider keine Auskunft geben, bin kein Steuerberater. Sorry. Über gute Suchmaschinen findet man jedoch reichlich zu diesem Thema, wie z.B. bei Google.

Das Einkommen muss im Rahmen einer selbständigen Tätigkeit versteuert werden. Wie üblch können Werbungskosten geltend gemacht werden.
Ob EStG $ 3 zum Ansatz kommt kann ich nicht beurteilen, da ich keine Details zum Werkvertrag kenne.

Gruss
Free

Hallo skee,
ich war im Urlaub und kann jetzt erst
die Frage beantworten. Es geht hier
nicht darum was er verdient hat,
sondern was zu versteuern ist.
Einnahmen minus Sonderausgaben.
Werbungskosten, Außerord. Aufwendungen usw. Der Werkvertrag
kann im Einzelfall auch über
Nichtselbst. oder für Freiber.
abgerechnet werden. Wenn man
an die Fromulare nicht herankommt, reicht auch eine ein-
fache Aufstellung.

Gruß tilgba