Werkvertrag Anrechung auf ALGII

Liebe/-r Experte/-in,

ich hoffe, du kannst mir weiterhelfen, da ich eine vielleicht etwas komplizierte Frage habe.

Ich beziehe ALG II, der Bewilligungszeitraum ist Okt-März. Ich übe zur Zeit eine selbständige Tätigkeit aus, Lehrkraft auf Honorarbasis, die ich auch in Anlage EKS angegeben habe. Monatliches Einkommen ist nicht sehr hoch (ca 100 €). Nun habe ich die Möglichkeit eine andere Tätigkeit als Lektorin auf Werkvertragsbasis aufzunehmen. Die Bezahlung ist sehr gut, so dass ich kein ALG II mehr benötigen würde, was mich sehr freut. Arbeitsbeginn wäre Dezember, Dauer 6 Monate. Da ich bei einem Werkvertrag nicht monatlich bezahlt werde, wird der erste Zahlungseingang voraussichtl. im März zu verbuchen sein, für meine geleistete Arbeit von Dez-Jan.

Nun meine Fragen: Wird mir das Einkommen aus dem Werkvertrag auf die 6 Monate des BWZ angerechnet oder nur auf die Zeit, in der ich die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt habe? Wenn ich dem Jobcenter nach Vertragsabschluss meine neue Tätigkeit mitteile, kann es dann sein, dass mir sofort Leistungen gekürzt werden, womit ich dann ohne Geld bis zur Zahlung dastehen würde? Wäre es ratsam, mich vor Eingang der ersten Zahlung aus dem Leistungsbezug abzumelden, bzw. geht das überhaupt?

Ich hoffe, du kannst mir raten, wie ich am besten vorgehen und beachten sollte, da ich einerseits aus dem Leistungsbezug raus möchte, andererseits aber auch nicht ohne Geld in der Überbrückungszeit dastehen möchte.

Vielen herzlichen Dank, dass du dir die Zeit genommen hast, meine Anfrage zu lesen und zu beantworten.

Liebe Grüße,
Papierflieger

die Aufnahme der Tätigkeit müssen Sie auf jeden Fall sofort anzeigen, sonst riskieren Sie ein Bußgeld wg. Orndungswidrigkeit.
Wenn Sie der ARGE Ihre Angaben schriftlich belegen, sollte eine darlehensweise Gewährung bis zur ersten Vergütung möglich sein. Dies können Sie direkt so beantragen. Nach Erhalt der Vergütung kann das Darlehen dann erstattet werden.
Ich wünsche Ihnen für Ihre Zukunft alles Gute.

Hallo,

vielen Dank für Deine Anfrage. Entschuldige, dass ich mich erst jetzt melde.

Also, ich kann Dir nicht zu irgendetwas raten, das darf ich nach den Kriterien hier nicht.

Viele Frage, zusammengefasst kann ich Dir Folgendes mitteilen.

Natürlich kannst Du Dich jederzeit aus dem Leistungsbezug abmelden. Es kann Dir keiner verbieten, wenn Du den Lebensunterhalt ab Tag X selbst bestreiten kannst.

Einkommen werden gemäß § 11 SGB II dann als Einkommen angerechnet, wenn der Eingang auf dem Girokonto belegbar ist. Das heißt im Amtsdeutsch Zufluss. Das Amt kann nur dann Einkommen als Betriebseinnahme anrechnen, wenn der Eingang belegbar ist.
Wie bei sozialversicherungspflichtiger Arbeit auch, hat man bis zur Zahlung der Honorarzahlung Anspruch auf Leistungen.

Ob ein Einkommen auf mehrere Monate aufgrund der Höhe der Nachzahlung aufgeteilt werden kann, weiß ich nicht, müsste ich mich belesen. Bisher hatte ich nur Leute mit monatlich dauerhaftem Einkommen.

Ich weiß nicht, was Werkvertrag bedeutet. Allerdings finde ich es (von Seiten des Arbeitgebers) ein ziemliches Ding, dass Du erstmal vier MOnate kein Geld kriegen sollst. Wer kann vier MOnate ohne Geld überleben? Vielleicht solltest Du mit dem Arbeitgeber nochmal verhandeln und monatliche Zahlung oder ein Abschlag vereinbaren, damit Du wenigstens die wichtigsten Kosten bezahlen kannst. Denn dann biste das Amt los.

Bedenke jedoch, dass ab dem Tag der Abmeldung Du auch für sämtliche Sozialabgaben zuständig bist.

Ich hoffe, ich konnte weiterhelfen. Wenn noch was unbeantwortet blieb, melde Dich wieder.

Vielen Dank für Ihre Antwort und die guten Wünsche für die Zukunft, das hat mir schon etwas weitergeholfen.

Hallo tisch66,
vielen herzlichen Dank für deine ausführliche Antwort. Sie hat schon etwas Licht ins Dunkel gebracht. Ich habe inzwischen auch mit meinem Auftraggeber gesprochen, eine monatlich Abschlagszahlung dürfte möglich sein.
Zur Erklärung, was ein Werkvertrag ist: Das ist ein Vertrag, bei dem man erst dann bezahlt wird, wenn ein „Werk“ fertiggestellt ist. So bekommt z.B. ein Übersetzer erst etwas bezahlt, wenn die Übersetzung fertig ist und abgeliefert wurde. Wieviel Zeit er dafür braucht oder ob er den Auftag an jemanden weitergibt, ist dabei ihm überlassen. Man kann auch vereinbaren, dass es sozusagen bei Teilergebnissen auch schon eine Bezahlung gibt. Was der genaue Unterschied zum Honorarvertrag ist, weiß ich nicht genau.
Danke auch für das Angebot, mich bei weiteren Fragen nochmal zu melden. Vielleicht komme ich darauf nochmal zurück.
Viele Grüße,
Papierflieger