Werkvertrag auflösen

Hallo zusammen,

ein Bauherr will für einen Frei-Sitzplatz eine Windabschattung herstellen lassen. Er fragt bei einem Glaser an und dieser erstellt nach Besichtigung vor Ort einen Kostenvoranschlag. Gesamtkosten ca. 1300 Euro. Der Bauherr prüft den Voranschlag und erteilt darauf telefonisch einen Auftrag. Eine schriftliche Auftragserteilung und eine Auftragsbestätigung werden nicht erbracht.

Nach ca. 4 Wochen ist die maßgefertigte Scheibe aus Sicherheitsglas fertig und soll montiert werden. Die Glaserfirma schickt 3 Handwerker welche die Arbeit ausführen sollen. Der Bauherr ist anwesend und beaufsichtigt die Montagearbeiten. Er ist selbst auch Handwerker (Elektriker) und hält die Arbeitsweise der Monteure für Pfusch. Es kommt zu Meinungsverschiedenheiten und der Glaser-Meister (Firmenchef) wird herbeigerufen. Der Meister erkennt zwar die Reklamationen des Kunden zum Teil an, will aber dennoch nicht alles so machen wie vom Auftraggeber verlangt.

Da der Bauherr die Verkehrsicherheit durch die 107 kG schwere Scheibe gefährtet sieht (Standfestigkeit bei Sturm) lehnt er den Einbau der Scheibe in der vom Glaser vorgesehen Form ab. Der Glasermeister teilt dem Kunden mit, daß er die Materialkosten erstattet haben will und zieht mit seinen Arbeitern und der schweren Scheibe ab. Der Bauherr sagt, daß er keinerlei Kosten übernehmen will, der Glaser droht darauf hin mit Klage bei Gericht.

Am nächsten Tag erhält der Bauherr mit normaler Post einen Brief vom Glaser. Es steht nur ein lapidarer Satz in dem Brief: "Sehr geehrter Herr …, hiermit lösen wir ohne Anerkennung einer Rechtspflicht den mündlichen Werkvertrag vom … auf.

Wie würdet Ihr den Sachverhalt bewerten?
Kann ein Vertrag überhaupt einseitig aufgelöst werden?
Ich denke, es müsste heissen: „hiermit kündigen wir den Vertrag“

Danke für jede Stellungnahme!

K H

Hallo,

was soll da rauskommen, der Bauherr will die Scheibe so nicht, der Glaser schreibt, dann hat sich die Sache erledigt. Wenn der Glaser diese Auge als Angebot zur Aufheben versteht und dieses annimmt, wo liegt den nun der Streitpunkt.

Vermutlich ist es für den Glaser wirtschaftlicher, den Schaden abzuschreiben als einzuklagen.

hth

Hallo

Die DIN 1055-4 „Windlasten“ ist eine in sämtlichen Bundesländern eingeführte technische Baubestimmungen.

Die dauerhaft standsichere Montage einer 107 kg schweren Last bedarf demnach einer ingenieurmäßigen Durchplanung. Weder ein Glasermeister noch ein Elektriker sind dazu in der Lage. Da sie aber beide vom Bau sind, sollten trotzdem beide eigentlich wissen, dass es ohne Planer nicht geht. (Dass das Bauvorhaben verfahrensfrei ist, ändert nichts daran, dass die technischen Baubestimmungen einzuhalten sind.)

Ansonsten gilt im Werkvertragsrecht die Erfolgshaftung. Das heißt, der Auftragnehmer ist an sein Angebot gebunden, er kann es nicht einseitig auflösen, sondern muss, koste es was es wolle, das versprochene Werk ordnungsgemäß herstellen.

Da dieser ohnehin erforderlich ist, muss er dem Auftraggeber eben mit einem qualifizierten Standsicherheitsnachweis beikommen. Streitereien unter Statiklaien über die Standsicherheit des Werks erübrigen sich dann.

smalbop

Ansonsten gilt im Werkvertragsrecht die Erfolgshaftung. Das
heißt, der Auftragnehmer ist an sein Angebot gebunden, er kann
es nicht einseitig auflösen, sondern muss, koste es was es
wolle
, das versprochene Werk ordnungsgemäß herstellen.

nein, es gibt sogar einige möglichkeiten für den unternehmer, sich vom werkvertrag zu lösen.
neben § 643 bgb ist eine kündigung aus wichtigem grund und bei wegfall der geschäftsgrundlage anerkannt.

hier kommt noch am ehesten die kündigung aus wichtigem grund in betracht, falls dem besteller eine vertragsverletzung (z.b. unberechtigte hinderung am einbau oder beleidigende äußerungen -„pfusch“- durch den besteller etc.) vorzuwerfen wäre…

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Ansonsten gilt im Werkvertragsrecht die Erfolgshaftung. Das
heißt, der Auftragnehmer ist an sein Angebot gebunden, er kann
es nicht einseitig auflösen, sondern muss, koste es was es
wolle
, das versprochene Werk ordnungsgemäß herstellen.

nein, es gibt sogar einige möglichkeiten für den unternehmer,
sich vom werkvertrag zu lösen.
neben § 643 bgb ist eine kündigung aus wichtigem grund und bei
wegfall der geschäftsgrundlage anerkannt.

Ich möchte jetzt weder auf die hier hypothetische Möglichkeit eingehen, dass über das vermögen des Bestellers das Insolvenzverfahren eröffnet wird oder er seine Abschlagszahlungen nicht leistet oder was auch immer nicht im UP steht.

hier kommt noch am ehesten die kündigung aus wichtigem grund
in betracht, falls dem besteller eine vertragsverletzung (z.b.
unberechtigte hinderung am einbau oder beleidigende äußerungen
-„pfusch“- durch den besteller etc.) vorzuwerfen wäre…

Eine Mängelrüge ist keine Beleidigung, sondern das gute Recht des Bestellers, und die Anordnung, eine als mangelhaft erkannte Leistung nicht fortzuführen, ebenfalls. Ob der Besteller richtig lag oder falsch und dem Auftragnehmer dessen zusätzlichen Aufwendungen ersetzen muss, wird dann ein Gericht auf Grundlage eines Gutachtens zu entscheiden haben.

Gruß
smalbop

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