Guten Tag,
beim Verfassen einer Arbeit über Wartungsverträge von technischen Anlagen ergibt sich folgende Fragestellung: Die deutsche Rechtsprechung sieht in Wartungsverträgen anscheinend wider (mein) Erwarten einen Werkvertrag. Und zwar als Werk die Erhaltung der Funktionstüchtigkeit der Anlage. Ich kann dazu jetzt leider nix wirklich vernünftiges an Literatur finden. Hat jemand eine Literaturempfehlung; am Besten eine Gegenüberstellung Werkvertrag / Dienstvertrag mit (einigermaßen) aktuellen Urteilen der Gerichte?
Vielen Dank…
Dafür eignet sich praktisch jeder BGB-Kommentar und auch jedes Lehrbuch zum besonderen Schuldrecht. Wenn ich dich richtig verstehe, würdest du eher von einem Dienstvertrag ausgehen. Wieso?
Levay
Hallo,
ich würde als Rechtslaie von einem Dienstvertrag ausgehen, da die Wartung eines technischen Gerätes für mich eine Dienstleistung ist. Die absolute Bewertung ob das „Werk“ vollbracht wurde oder nicht gestaltet sich bei einem Ausfall der Anlage meiner Meining nach extrem schwierig. Was tun wenn die Anlage korrekt gewartet wurde und trotzdem ausfällt? Wer trägt die Verantwortung und haftet dafür? Soweit ich weiß (wie gesagt: Laie) ist die Rechtssprechung da auch ein wenig im Wandel begriffen und ändert sich weg vom Werkvertrag hin in Richtung Dienstvertrag. Ein aktuelles Urteil um daraus auf meinem Fall zu schließen wäre sehr gut.
Besten Dank
ich würde als Rechtslaie von einem Dienstvertrag ausgehen, da
die Wartung eines technischen Gerätes für mich eine
Dienstleistung ist.
O. k., aber das ist nicht die rechtlich zutreffende Definition.
Dienstvertrag: Tätigkeit wird geschuldet.
Werkvertrag: Erfolg wird geschuldet.
Die absolute Bewertung ob das „Werk“
vollbracht wurde oder nicht gestaltet sich bei einem Ausfall
der Anlage meiner Meining nach extrem schwierig.
Das mag ja sein, ist aber kein rechtliches Argument.
Was tun wenn
die Anlage korrekt gewartet wurde und trotzdem ausfällt?
Dann können bei einem Werkvertrag Nacherfüllungsansprüche bestehen.
Wer
trägt die Verantwortung und haftet dafür? Soweit ich weiß (wie
gesagt: Laie) ist die Rechtssprechung da auch ein wenig im
Wandel begriffen und ändert sich weg vom Werkvertrag hin in
Richtung Dienstvertrag.
Bei Wartungsverträgen? Ich weiß da nichts von, aber es würde mich wundern. Eine Wartung ist doch ein eher klassisches Beispiel für einen Werkvertrag.
Levay
Hallo!
Allgemeines zum Werkvertrag:
> Parteien
Besteller (auch Auftraggeber, Kunde)
Unternehmer (Auftragnehmer, Handwerker)
> Zweck
Der Werkvertrag ist ein gegenseitiger Vertrag, durch den der Unternehmer zur Herstellung des versprochenen Werkes und der Besteller zur Errichtung der vereinbarten Vergütung verpflichtet wird.
Anders als beim Dienstvertrag wird nicht nur eine Tätigkeit oder Leistung, sondern ein Erfolg geschuldet.
Das Werkvertragsrecht erfasst im Wesentlichen die Herstellung von Bauwerken und die Herstellung, Wartung und Veränderung von beweglichen und unbeweglichen Sachen- jeweils mit den zugehörigen Planungs- und Überwachungsarbeiten.
> Pflichten
Der Unternehmer ist verpflichtet, das Werk mangelfrei herzustellen.
Der Besteller hat den vereinbarten Werklohn zu bezahlen und das mangelfreie hergestellte Werk abzunehmen.
> Mängelansprüche
weist das Werk Mängel auf, kann der Besteller Mängelansprüche geltend machen. Der Besteller kann Rücktritt oder Minderung neben Schadenersatz erst verlangen, nachdem er dem Unternehmer eine angemessene Frist zur Beseitigung des Mangels gesetzt hat.
MfG Chris