wenn man einen Werkvertrag für eine Dienstleistung abschließt, ist es dann rechtlich in Ordnung, keine Frist für die Zahlung des Honorars zu vereinbaren (zum Beispiel spätestens eine Woche nach Erbringen der Dienstleistung)?
Ist es in diesem Fall ausreichend, die Frist in der Rechnung zu setzen, oder ist sogar nicht einmal das nötig, weil nach Stellung einer Rechnung (und bereits erfolgter Ablieferung der Dienstleistung) ohnehin eine Zahlungsfrist gesetzlich vorgegeben ist? Wenn ja, wie lang ist diese Zahlungsfrist?
Okay, dann eben kein Werkvertrag, sorry. Nehmen wir an, es handelt sich um einen Vertrag über eine Dienstleistung, die zu einem bestimmten Termin erbracht werden soll. Die Höhe der Bezahlung ist vereinbart, aber nicht, wann die Zahlung erfolgen soll.
Warum sollte er? Vor dem Verzug muss eine Forderung erst fällig sein.
Bei „Werkverträgen über Dienstleistungen“, also Dienstverträgen, regelt § 614 BGB, dass die Vergütiung „nach der Leistung der Dienste zu entrichten“ ist. Da dieser Zeitraum allerdings sehr lange ist, hilft uns tatsächlich ein Paragraph aus dem allgemeinen Schuldrecht weiter, nämlich § 271 Abs. 1:
Ist eine Zeit für die Leistung weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger die Leistung sofort verlangen, der Schuldner sie sofort bewirken.