Werkvertrag mit prozentualer Beteiligung

Liebe Rechtsexperten,

ich habe eine Frage zum Werkvertragsrecht.

Nehmen wir an, Person A entschließt sich, eine Sache von Person B anfertigen zu lassen. Person A schreibt also einen Werkvertrag. Besonderheit in diesem Vertrag ist allerdings, dass Person B keine Pauschalbezahlung nach Anfertigung des Werkes bekommt, sondern eine prozentuale Vergütung- gemessen an der jeweiligen Nutzung.

Wenn nun also 1000 Leute das von Person B angefertigte Werk nutzen, so erhält Person B als Vergütung (beispielsweise:smile: 40% und Person A (bspw.:smile: 60%.

Frage:
Wenn jetzt eine der beiden Personen aber keine Lust mehr hätte, den Werkvertrag weiter fortzuführen, was könnte sie tun? Bzw. wie ließe sich diese „Kündigungsklausel“ erfolgreich in einen Werkvertrag integrieren?

Vielen Dank!!

Beste Grüße,
Typhoon

Liebe Rechtsexperten,

Wenn jetzt eine der beiden Personen aber keine Lust mehr
hätte, den Werkvertrag weiter fortzuführen, was könnte sie
tun? Bzw. wie ließe sich diese „Kündigungsklausel“ erfolgreich
in einen Werkvertrag integrieren?

Für mich klingt das alles eher so, als dürfte es sich bei dem Sachverhalt, der dieser Fragestellung vermutlich zugrunde liegt, im Ergebnis rechtlich weniger um einen Werkvertrag als um den zur Gründung einer BGB-Gesellschaft handeln. Diese ist geregelt in den § 705ff. BGB, die Kündigungsrechte in § 723f. BGB, wobei diese Regelungen in Großem Umfang vertraglich abbedungen werden können, allerdings der Gesetzeswortlaut Beispielformulierungshilfen gibt.

LG A.

Hallo Astrachan,

vielen Dank für Deine Antwort!

Was ergäbe sich dann aber, wenn Person A mit vielen Personen B kooperieren würde? Viele Gesellschaften? Und nehmen wir mal an, Person A ist eine juristische Person (z.B. GmbH) würde die dann auch eine BGB-Gesellschaft gründen?

Beste Grüße,
Typhoon

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Hallo Astrachan,

Was ergäbe sich dann aber, wenn Person A mit vielen Personen B
kooperieren würde? Viele Gesellschaften?

Ja, wobei ich unterstelle, dass es jeweils um unterschiedle Gesellschaftszwecke geht, also der Beitrag von jedem B ungleich dem Beitrag von jedem anderen B ist und jedes einzeln B mit jedem anderen B auch sonst nichts zu tun hat.

Und nehmen wir mal

an, Person A ist eine juristische Person (z.B. GmbH) würde die
dann auch eine BGB-Gesellschaft gründen?

ja.
Aber mal im Ernst. Warum das ganze ?

Liebe Grüße A.

Hallo Astrachan,

ja.
Aber mal im Ernst. Warum das ganze ?

Nehmen wir an, Person A ist ein Verlag, der das Werk (also in diesem Falle ein Buch) der Personen B (Autoren) verwendet. Er gibt ihnen dafür jedoch keine feste Pauschale, sondern vergütet sie im Rahmen einer prozentuale Beteiligung pro verkauften Buch.

Wenn die Autoren oder der Verlag diese Vereinbarung nun aber nicht mehr eingehen möchte(n), was ist zu tun? Beziehungsweise besser: Wie ist eine solche Klausel direkt in den Vertrag zu integrieren?

Liebe Grüße,
Typhoon

Hallo Typhon,

sag das doch gleich. In dem Fall kannst du natürlich den ganzen Gesellschaftsrechts-Kram wohl vergessen. Ich weiß es nicht auswendig, aber mir ist so als ob Autoren sowieso kraft Gesetzes (§???UrhG). eine Beteiligung an jedem verkauften Buch erhalten. Das heißt dieser Anspruch würde sogar dann bestehen, wenn in den Verträgen gar nichts geregelt ist, (wahrscheinlich allerdings in anderer Höhe) und ich habe große Zweifel, ob man diesen Anspruch überhaupt vertraglich abbedingen kann.

Mfg A.

Frage:
Hallo Astrachan,

bleiben wir einfach mal bei dem Verlag/Autor-Beispiel. Die Frage lautet: Der Autor und der Verlag vereinbaren, dass der Verlag den Vertrieb des Buches übernimmt. Wie kommen die beiden jetzt aber wieder aus dem Vertrag raus bzw. wie ließe sich das in den Vertrag integrieren (dass man wieder rauskommt)?

Danke :wink:

Beste Grüße,
Typhoon

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Hallo Typhoon,

Wie kommen die beiden jetzt aber wieder aus dem Vertrag raus
bzw. wie ließe sich das in den Vertrag integrieren (dass man
wieder rauskommt)?

In dem man einen Paragraphen „Beeindigung dses Vertragsverhältnis“ einfügt?
Der Inhalt ist Verhandlungssache zwischen Verlag und Autor. Wenn man die Sache juristisch eindeutig formulieren will, muss man halt dem RA ein paar EUR auf den Tresen legen.

Ciao maxet.