ich habe vor einiger Zeit einen Werkvertrag als Dienstleister abgeschlossen. Nun bleibt seit geraumer Zeit (über 1 Jahr) die Erteilung der Aufgabe, bzw. die Grundlage dafür aus, dass ich meine Dienstleistung eben auch erbringen könnte. Grund ist, dass das entsprechende Projekt der Firma immer wieder vertagt und ich denke mittlerweile ganz gestrichen wurde.
Frage: habe ich eigentlich einen Anspruch auf Zuteilung einer anderen Aufgabe bzw. Zahlung der Vergütung? Wie sollte ich mich verhalten?
m. E gelten hier folgende Regelungen des BGB, sofern sich aus dem Werkvertrag nichts Gegenteiliges ergibt:
Der Besteller gerät in Annahmeverzug, wenn er seiner itwirkungspflicht zur Herstellung des Werkes nicht nachkommt.
Der Unternehmer hat dann Anspruch auf eine angemessene Entschädigung laut § 642 Abs. 1 BGB. Die Höhe der Entschädigung geht aus dem § 642 Abs. 2 BGB heraus. Ersparte Aufwendungen und Erwerbsmöglichkeiten aus anderen Aufträgen wären gegenzurechnen.
Weiterhin ist der Unternehmer nun berechtigt, dem Besteller eine angemessene Frist zu setzen, mit der Erklärung, den Vertrag zu kündigen, wenn der Besteller seiner Verpflichtung bis zum Fristablauf nicht nachkommt (§ 643 Abs. 1 BGB) geregelt. Nach Ablauf der Frist kann der Unternehmer den Vertrag lösen (§ 643 Abs.2 BGB) und nach § 645 Abs.1 BGB Vergütung und Auslagenersatz zu verlangen.
Anspruch auf einen anderen Auftrag besteht m. E. nicht.
Sofern mit dem Besteller keine gütliche Einigung möglich ist, wäre es sinnvoll, einen Anwalt hinzuziehen