Hallo zusammen,
kennt jemand eine „belastbare“ rechtliche Quelle aus der hervorgeht, ob und in welchem Umfang bei einem Werkvertrag der „Entleiher“ verprflichtet ist, Sozialräume zur Verfügung zu stellen oder liegt das in der Verantwortung des „Verleihers“. Eine gemeinsame Benutzung von Sozialräumen ist ja rechtlich gesehen eher problematisch.
Danke & Gruß
abi
Hallo zusammen,
Hallo,
kennt jemand eine „belastbare“ rechtliche Quelle aus der
hervorgeht, ob und in welchem Umfang bei einem Werkvertrag der
„Entleiher“ verprflichtet ist, Sozialräume zur Verfügung zu
stellen oder liegt das in der Verantwortung des „Verleihers“.
Über was reden wir denn nun?
Bei einem Werkvertrag gibt es keinen „Entleiher“ und „Verleiher“. Die gibt es nur bei Arbeitnehmerüberlassung
Eine gemeinsame Benutzung von Sozialräumen ist ja rechtlich
gesehen eher problematisch.
In welcher Hinsicht soll das „rechtlich“ problematisch sein ???
Danke & Gruß
&Tschüß
abi
Wolfgang