Hallo,
angenommen ein handwerklich unbedarfter Mensch lässt sich einen Kostenvoranschlag machen und vergibt den Auftrag einen Dielenboden neu zu versiegeln (Werkvertrag ?!). Weitere Angebote konnte er aus Zeitmangel nicht mehr einholen und vergab den Auftrag. (Vermutlich gilt der (qm) Preis somit als akzeptiert?)
Der veranschlagte Preis beträgt ca. das Doppelte des üblichen Preises. Dies war dem Auftraggeber zuvor leider nicht bewusst, da er sich nicht anständig informierte. (Wucher § 138 BGB?)
Die Arbeit wurde nicht ordentlich (fachmännisch) und auch nicht in dem Umfang wie berechnet durchgeführt. Es gibt zwar Zeugen, Fachliteratur und Forumsanfrage, die die Aussagen der Zeugen stützen, aber der Handwerker behauptet er hätte 3 x lackiert, statt 2 x. Auch wurden Fotos gemacht, die die u. a. unsauberen Arbeitsmaterialien dokumentieren, für den Rest gibt es Zeugen und Protokolle.
Der Boden wies nach der Fertigstellung Verletzungsgefahren auf. Zudem sind definitiv Schleiffehler sichtbar (Dellen, Schleifspuren, Riefen, Absplitterungen). Der Handwerker verweigerte trotz mehrfacher mündlicher Aufforderung unter Zeugen die Nachbesserung (unter fadenscheinigen Argumenten).
Wie könnte man rechtlich argumentieren, um den Handwerker zum Einlenken zu bewegen? (BGB 138, 281, 323, 439, 275) Ich bin da überfordert, ob und wo es Unterschiede zw. Dienstleistung und Werkvertrag gibt, und diese Verweise blicke ich auch nicht wirklich.
Was würde passieren, wenn man einfach die Rechnung kürzt?
Sachverständigengutachten und Schlichtungsstelle der Handwerkskammer wären sicher weitere Möglichkeiten. Allerdings würde man es lieber dem Handwerker überlassen, „Beweise“ zu erbringen, bzw. seine gesamten Forderungen durchzusetzen, da alles gegen eine fachgerechte und ordentliche Arbeit spricht. Auch wenn dies moralisch nicht ganz einwandfrei ist, wäre es nett in diesem Punkt von Vorwürfen abzusehen. Die erbrachte Leistung im Verhältnis zum geforderten Preis ist einfach unter aller Kanone.
TM
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