Wert der Urkunde zu Berechnung der Notarkosten

hallo Experten,
Folgende Fragen zu Notarkosten.
Angenommen jemand (Person A) beauftragt den Notar mit der Erstellung einer Patientenverfügung mit Versorgungsvollmacht. Der Notar erstellt die Urkunde. A entscheidet sich nun gegen die Beurkundung des Entwurfs. Der Notar erstellt eine Rechnung für den Entwurf und A ist auch zahlungswillig.
Die Notargebühren berechnen sich nach dem Vermögen von A zum Zeitpunkt der Beurkundung. Da die Beurkundung aber nicht stattgefunden hat wird dann das Vermögen zum Zeitpunkt der Entwurfserstellung angenommen?
Außerdem die Frage zum Wert: Wert der Urkunde orientiert sich ja am Vermögen.
Da zur Vermögensermittlung ja z.B. immobilien zählen ( ohne Abzug der Verbindlichkeiten) ist die Frage wichtig, ab wann beim Kauf einer Immobilie diese Immobilie zum Vermögen gezählt werden kann? Ab Unterschreibung des Kaufvertrags oder ab Eintrag des neuen Eigentümers ins Grundbuch? Oder ab einem anderen Zeitpunkt?

Angenommen A war gerade dabei eine Eigentumswohnumg zu kaufen. Bei Erstellung des Entwurfs der Patientenverfügung war der Kaufvertrag bereits unterschrieben, allerdings noch kein Eintrag ins Grundbuch vorgenommen.

Bitte um Antworten, wenn Ihr die Antworten kennt. Bitte keine Spekulationen.

Danke für Eure Hilfe

Äh, welches denn sonst ? Das was die Person in 10, 20 oder 40 Jahren haben könnte ?

Und glaubst Du wirklich die „Raffzähne“ von Notaren und Anwälten können erahnen oder erforschen, ob man n a c h der Beurkundung oder deren Abbruch noch zu mehr Vermögen, Grundbesitz usw. gekommen sei ?

Den Wert der Beurkundung erfragt der Anwalt und gut ist es. Macht man ein Testament vor dem Notar dann gibt man „einfach“ an, man habe ein (aktuelles) Vermögen von ca. xxxx €. Punkt .

Glaubst du etwa, man muss das dem Notar gegenüber belegen mit Kontounterlagen ?

MfG
duck313

Danke für deine Antwort.
Der fall ist hier sofern kompliziert, dass beim Entwerfen der Urkunde der Patientenverfügung ein Kaufvertrag bestanden habe, der besagte, dass die Person A ab einem Zeitpunkt, der ca 2 Monate später liegt, eine Eigentumswohnung kauft zum Wert von X.
Der Notar hat aber bereits bei Erstellung der Patientenverfügung X zum Wert der Urkunde gezählt.
Daher die Frage ab wann kann X denn tatsächlich zum Wert gezählt werden?
Mit der Rechnungsstellung für die Patientenverfügung hat der Notar gewartet, bis die Wohnung tatsächlich gekauft war und der Grundbucheintrag geändert wurde.
Zu diesem Zeitpunkt war die Patientenverfügung jedoch bereits vom Tisch.

Aber ist das Geld vom Himmel gefallen? Wovon wurde die Wohnung bezahlt? Wenn die gekauft wurde, dann ist das „Barvermögen“ geringer, dafür hat man aber die Wohnung. Wenn man auf Kredit kauft, dann gehört sie ja einem auch noch nicht.

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Das würde ich eigentlich auch sagen. Der Wohnungswert ist gleich dem Wert der Verbindlichkeiten und daher in der Summe 0.
Werden aber beim Berechnen des Werts einer Urkunde die Verbindlichkeiten nicht aus der Betrachtung herausgenommen?