hallo Experten,
Folgende Fragen zu Notarkosten.
Angenommen jemand (Person A) beauftragt den Notar mit der Erstellung einer Patientenverfügung mit Versorgungsvollmacht. Der Notar erstellt die Urkunde. A entscheidet sich nun gegen die Beurkundung des Entwurfs. Der Notar erstellt eine Rechnung für den Entwurf und A ist auch zahlungswillig.
Die Notargebühren berechnen sich nach dem Vermögen von A zum Zeitpunkt der Beurkundung. Da die Beurkundung aber nicht stattgefunden hat wird dann das Vermögen zum Zeitpunkt der Entwurfserstellung angenommen?
Außerdem die Frage zum Wert: Wert der Urkunde orientiert sich ja am Vermögen.
Da zur Vermögensermittlung ja z.B. immobilien zählen ( ohne Abzug der Verbindlichkeiten) ist die Frage wichtig, ab wann beim Kauf einer Immobilie diese Immobilie zum Vermögen gezählt werden kann? Ab Unterschreibung des Kaufvertrags oder ab Eintrag des neuen Eigentümers ins Grundbuch? Oder ab einem anderen Zeitpunkt?
Angenommen A war gerade dabei eine Eigentumswohnumg zu kaufen. Bei Erstellung des Entwurfs der Patientenverfügung war der Kaufvertrag bereits unterschrieben, allerdings noch kein Eintrag ins Grundbuch vorgenommen.
Bitte um Antworten, wenn Ihr die Antworten kennt. Bitte keine Spekulationen.
Danke für Eure Hilfe