Hallo,
wenn ein Gerichtsprozess Beginn im laufenden Jahr im Folgejahr noch vor der Bilanzerstellung beendet wird und keine Kosten dafür anfallen da diese der Gegner zahlen muss, ist nach meiner Meinung keine Rückstellung zu bilden, da die wertaufhellenden Tatsachen ja noch vor Bilanzerstellung bekannt waren.
Bsp.
Prozess beginnt am 15.12 lfd. Jahr
Prozessende am 28.2 Folgejahr
Bilanzerstellung 15.3. Folgejahr
Liege ich mit dieser Annahme richtig?
Danke für Antworten!
Hallo alexandra,
ist nach
meiner Meinung keine Rückstellung zu bilden, da die
wertaufhellenden Tatsachen ja noch vor Bilanzerstellung
bekannt waren.
so sehe ich das auch. Wenn du zum Zeitpunkt der Bilanzerstellung (Bilanzaufhellende Tatsachen), die Höhe und das Risiko für eine ungewisse Verbindlichkeit in der Zukunft, aus Folge dieses Wirtschaftsjahres, bestimmen musst - Kommst du unweigerlich zu 0-Risiko. Kann jedoch der Prozeßgegner noch in Revision gehen, ist wieder fraglich in wie weit der vorsichtige Kaufmann eine Zahlungsverpflichtung ein zuschätzen hat.
Liege ich mit dieser Annahme richtig?
Ich bin ziehmlich sicher - du liegst richtig!!!
Grüsse
(Rainer) eigennutz