Wertaufhellung bedeutet doch eigentlich, dass wenn ich ein Info bekommen habe, die bis zum Bilanzstichtag passiert ist und der Abschluss noch nicht fertig ist, kann ich doch in den Abschluss mit aufnehmen. Gilt es auch für die Steuerbilanz? und was ist mit der Steuererklärung, die ich z. b. im Juli erstelle? und mir im Juli schon wieder ganz andere Infos liegen, wo ich z. B. eine Rückstellung wieder ganz anders bewerten müsste? Darf ich die Rückstellung dann bewerten nach den neuen Infos (vom Juli) oder so wie beim Jahresabschluss?
Ja.
Ja.
In der Steuererklärung übernimmst du die Werte der Steuerbilanz (so du wirklich eine Steuerbilanz haben solltest, was ich erst mal nicht vermute) und nimmst lediglich außerbilanzielle Korrekturen vor. Falls du keine Steuerbilanz hast, erstellst du eine Überleitungsrechnung und nimmst anschließend außerbilanzielle Korrekturen vor.
Die Handelsbilanz ist maßgeblich, Werterhellung gibt es insofern nur bis zum Datum des handelsrechtlichen Jahresabschlusses.
vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe jedoch doch noch ein Verständnisproblem:
Wenn handelsrechtlich eine Prozesskosten-RSt gebildet worden. Im Rahmen des Jahesabschlusses muss ich auch eine Steuerberechnung für die Errechnung der Steuerrückstellungen machen. Dazu bewerte ich genauso die Rückstellungen wie während der Steuererklärung. Was mache ich, wenn ich während der Steuerberechnung im Jahresabschluss die Prozesskosten-RSt steuerlich unverändert übernehme aber z. B. im Juli bei der Erstellung der Steuererklärung sich rausstellt, dass wir nichts zahlen müssen und dementsprechend nun eine neue Info habe. Darf ich dann die Prozesskosten mit 0,00 bewerten, weil ich ja jetzt weiß, dass wir doch nichts zahlen müssen. Oder muss ich trotzdem mir den Stand am 31.12. anschauen, dass die Info am 31.12. nicht gab und ich die Prozesskosten-RSt auch in der Steuererklärung mit dem Wert gleich Handelsbilanz ansetzen?