Bezüglich der vor dem Ableben übertragenen Hälfte des Erbbaugrunstücks mag es Pflichtteilsergänzungsansprüche des leiblichen Kindes des Erblassers geben. Das ist hier aber nicht gefragt. Oder doch? Dann müßte aber ohnehin anwaltliche Hilfe in Anspruch genommen werden müssen.
Hallo ghostwriter Tiaho, die neue Ehefrau und die leibliche Tochter währen die einzigen Erben! Jeweils 50 zu 50, die anderen nichtehelichen und nicht adopthierten Kinder währen sowieso beim Erbe nicht berücksichtigt worden.
Gruß petit
Hallo,
da antworte ich gleich noch einmal.
Der Vater kann der Frau - ob verheiratet oder nicht - auch an dem Objekt ein lebenlängliches Nießbrauchsrecht einräumen. Dann hat sie eine lebenslange Absicherung, die Immobilie bleibt dann aber in der Familie. Er kann also - wen auch immer - als Erbe einsetzen und der Frau mit meinem Vorschlag umfassend helfen.
Ist nur ein Vorschlag, ab vielleicht doch ganz nützlich.
Wenn es kein Testament gibt, dass die Kinder der verstorbenen Ehefrau als Nacherben oder Schlusserben vorsieht, haben diese kein Erbrecht nach dem Stiefvater.
Alleine die Tochter ist erbberechtigt ggfls. zusammen mit der neuen Ehefrau.
Das wäre ja wirklich eine Möglichkeit, wenn die Genossenschaft dem nicht zustimmen muss?
Das heißt wirklich „Nießbrauchsrecht“?
Ich muss mich da mal schlau machen!
die überlebende Ehefrau erbt zu 1/4 gegenüber dem Kind.
Wurde die Ehe als Zugewinngemeinschaft geschlossen, so kann die Ehefrau noch einen Anteil (möglicherweise) aös Zugewinn geltent machen, was hier evtl. ausgeschlossen werden kann .
Betr. Erbpachtrecht möchte ich mich nicht äußern, da zu wenige präzise angaben vorliegen.
Das Erbpachtrecht stammt aus dem jahre 1919 und wurde eigentlich dazu eingeführt es jemanden zu ermöglichen ein Haus zu bauen auf einem Grundstück das er nicht käuflich erwerben muss, sondern 50 - 99 Jahre lediglich die Zinsen, gemessen am Wert des Grundstückes zahlen muss.