Was macht man bei der Bewertung nach IFRS bei einer Werterhöhung eines bebauten Grundstücks nach dem Anschaffungskostenmodell?
Was macht man bei der Bewertung nach IFRS bei einer
Werterhöhung eines bebauten Grundstücks nach dem
Anschaffungskostenmodell?
Hallo,
Eine „Zuschreibung“ bei der Anwendung des „Anschaffungskostenmodells“ kommt nur in Betracht, wenn zuvor „außerplanmäßig“ abgeschrieben wurde. Die „Zuschreibung“ wäre nur auf die „fortgeführten“ AHK ohne „außerplanmäßige“ Abschreibung bei Anwendung der Methode zulässig.
Die „Zuschreibung“ wäre dann „erfolgswirksam“.
Vgl. insbesondere IAS 36.114, .117 und .119!
MfG
ES
Vielen Dank schon mal.
Was ich noch nicht ganz verstanden habe ist, welche Obergrenze wird genommen?
Die der fortgeführten Anschaffungskosten vor der außerplanmäßigen Abschreibung?
Es besteht nach IAS 36.114 Zuschreibungspflicht,
falls vorher Wertminderung vorlag.
detailliertes Beispiel + Erläuterungen siehe hier Seite 100 ff:
http://www.fh-frankfurt.de/de/.media/~engelciric/pdf…
Liebe Grüße
Safran
Was macht man bei der Bewertung nach IFRS bei einer
Werterhöhung eines bebauten Grundstücks nach dem
Anschaffungskostenmodell?
IAS 16.30 sagt, dass der Vermögenswert mit Anschaffungskosten abzüglich der kumulierten Abschreibungen anzusetzen ist. Also genauso wie nach HGB. Wenn man sich nicht für die Neubewertungsmethode entscheidet, wird einfach weiter (planmäßig) abgeschrieben, bei Wertsteigerungen bilden sich dadurch natürlich stille REserven.
Wenn die Voraussetzungen für das Neubewertungsmodell (IAS 16.31 ff) vorliegen, und der fair value zutreffend ermittelt werden kann, kann der Vermögenswert eben mit diesem neuen Wert angesetzt werden. Die Wertsteigerung ist dann nach IAS 16.39 im Sonstigen Ergebnis zu erfassen (OCI) und in einer separaten Neubewertungsrücklage auszuweisen
Vielen Dank schon mal.
Was ich noch nicht ganz verstanden habe ist, welche Obergrenze
wird genommen?
Die der fortgeführten Anschaffungskosten vor der
außerplanmäßigen Abschreibung?
Die „fortgeführten AHK“ sind die "Wertobergrenze!
Bei Grundstücken, die ja normalerweise nicht abgeschrieben werden (Ausnahme: Kiesgrundstücke als Besonderheit), sind das die ursprünglichen AHK.
Oder anders gesagt: Die „Zuschreibung“ darf nicht über die „forgeschriebenen AHK“ nicht hinausgehen.
Bei Grundstücken ist das normalerweise der „historische“ Kaufpreis + Nebenkosten.
Das „Anschaffungskostenmodell“ entspricht den „fortgeschriebenen“ AHK im deutschen Handelsrecht.
Die ursprüngliche „Geldausgabe“ ist die maximal anzusetzende Wertobergrenze.
Die „Neubewertungsmethode“ zeigt im Unterschied dazu den „höheren Wertansatz“ (Marktpreis, …); allerdings ist der über die fortgeschriebenen AHK hinausgehende Wert „erfolgsneutral“ darzustellen (Passivseite der Bilanz).
Das dient dem „true and fair view“, weil die „Vermögenswerte“ realitätsnäher dargestellt werden.
Gruß
ES